Blog – Jocelyne Lopez

Klage vom Jura-Professor David Jungbluht und Demos gegen die Maskenpflicht als Verstoß gegen das Grundgesetz

Ich verweise auf eine noch laufende Diskussion bei SciLogs/Spektrum der Wissenschaft  über die Maskenpflicht (zum heutigen Tag  103 Kommentare) COVID-19: Deutschland trägt Maske – aber wie(so)?  und mache insbesondere auf meine folgenden Kommentare in  dieser Diskussion aufmerksam:

 

Jocelyne Lopez –  15.05.2020, 08:21 Uhr

Die kürzlich eingereichte Klage eines Universität-Professors thematisiert alle Aspekte, die wir in diesem Blog bereits behandelt haben (keine evidenzbasierte medizinische Notwendigkeit, gesundheitliche Gefährdung der Träger, mehrfache Verstöße gegen das Grundgesetz), siehe:

Wir klagen an!

In einer Klage gegen die Maskenpflicht stellt der Jura-Professor David Jungbluth klar, dass die Corona-Verordnung des Landes Rheinland-Pfalz eine „veritable Unverschämtheit“ ist.

 Ist die allgemeine Maskenpflicht rechtens? Nein, denn sie verstößt in vielfacher Weise gegen das Grundgesetz und setzt unveräußerliche Grundrechte außer Kraft. In einer am Mittwoch eingereichten rund 50-seitigen Klage zerlegt Jura-Professor David Jungbluth jene Passagen der Rechtsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz, die die Maskenpflicht regeln. In der Klage wird deutlich: In dem Bundesland sind mit Stand 9. Mai 2020 gerade einmal 0,028 Prozent der Bürger angeblich mit Covid-19 infiziert. Rubikon veröffentlicht die nachahmenswerte Klage im Volltext.

Dem Antragsgegner sei an dieser Stelle empfohlen, dass bei einer möglichen zukünftigen vergleichbaren Situation auch bei höheren Zahlenwerten maximal das Tragen von Masken als Empfehlung auszusprechen und sich nicht noch einmal für eine gegen das Grundgesetz verstoßende, unlogische, gesundheitsgefährdende und daher schlicht rechtlich und menschlich nicht zu akzeptierende allgemeine Maskenpflicht zu entscheiden. Bürger, auch wenn dies der Beklagte offensichtlich anders sieht, sind durchaus in der Lage, bei einer gesundheitsgefährdenden Situation eigenverantwortlich jene Hygienemaßnahmen, die Sinn ergeben, einzuhalten.“  […]    Die Verantwortlichen haben eine Rechtsverordnung erlassen, die einen schweren, multiplen Eingriff in die Grundrechte darstellt — ohne auch nur ansatzweise eine belastbare Datenbasis zur Verfügung zu stellen, die diesen begründen könnte.

 

Jocelyne Lopez15.05.2020, 13:50 Uhr

Absolut sehenswertes Video von einem Psychiater über das Tragen von Masken in der Öffentlichkeit Corona aktuell: Warum Schutzmasken die psychische Gesundheit gefährden (Raphael Bonelli)

 

Jocelyne Lopez – 16.05.2020, 08:59 Uhr

[…] Weitere Ausführungen von Prof. David Jungbluht über die Verstöße gegen das Grundgesetz in einem Interview bei Telepolis:

David Jungbluth: Diese Grundrechteeingriffe sind inzwischen ja dankenswerterweise schon vielfach kritisiert worden. Wenn ich mal hier den ersten Abschnitt des Grundgesetzes “Grundrechte”, also die Art. 1 bis 19 durchgehe, ist schon bemerkenswert, wie viele von diesen auf einmal, oftmals erheblich, betroffen sind. Man kann hier ganz einfach chronologisch vorgehen:

– Art. 2 Abs. 1 GG – Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit,
– Art. 2 Abs. 2 S. 1 Var. 1 – Recht auf Leben (soweit durch die getroffenen Maßnahmen lebensbedrohliche Zustände anderer Art, also nicht durch das Virus, eintreten sollten),
– Art. 2 Abs. 2 S. 1 Var. 2 – Recht auf körperliche Unversehrtheit,
– Art. 3 Abs.1 GG – allgemeiner Gleichheitssatz (beispielsweise durch die unterschiedliche Behandlung von Berufsgruppen im Hinblick auf die Schließung von Läden),
– Art. 4 Abs. 1 und 2 – Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnisfreiheit,
– Art. 5 Abs. 1 S. 1 Var. 1 GG – Recht der freien Meinungsäußerung,
– Art. 5 Abs. 1 S. 1 Var. 2 GG – Informationsfreiheit,
– Art. 5 Abs. 1 S. 2 Var. 1 – Pressefreiheit,
– Art. 5 Abs. 1 S. 2 Var. 2 – Rundfunkfreiheit,
– Art. 5 Abs. 1 S. 2 Var. 3 – Filmfreiheit
und gegen das Zensurverbot des Art. 5 Abs. 1 S. 3 GG wird nach meiner Einschätzung zudem, zumindest mittelbar, durch die bereits benannte Sperrung von You-Tube- Kanälen verstoßen.

Ich könnte jetzt hier beliebig fortsetzen, erspare uns das aber. Ohne es jetzt genau geprüft zu haben, schätze ich, dass circa 95 bis 98 Prozent der im Grundrechtskatalog enthaltenen Grundrechte durch die Maßnahmen, teilweise fast bis in den Kernbereich, eingeschränkt sind.

Die Menschenwürdegarantie des Art. 1 Abs.1 GG habe ich bei dieser Aufzählung übrigens zunächst bewusst außen vorgelassen. Es ist aber auch hier die Frage zu stellen, ob diese nicht beispielsweise tangiert ist, wenn die Menschen unter Androhung von Bußgeldern, wenn nicht gar Strafen, dazu angehalten werden, zu Hause mehr oder weniger hoffnungslos beziehungsweise ohne jegliche klare Perspektive vor sich hin zu vegetieren.

Ganz zu schweigen von den Menschen, die ohne Beisein ihrer Angehörigen zu sterben haben, oder die in Alten- oder Pflegeheimen oder auch in Krankenhäusern keinen Besuch mehr bekommen dürfen. Das ist meines Erachtens menschenunwürdig im Wortsinne! Und das zudem auf Grundlage einer nicht in hinreichender Weise belastbaren medizinischen Evidenz der Gefährlichkeit des Virus. Die Menschenwürde ist aber bekanntlich unantastbar (Art. 1 Abs. 1 GG), das heißt: ein Eingriff in diese ist nie gerechtfertigt!

 

Jocelyne Lopez20.05.2020, 13:29 Uhr

Siehe folgenden Artikel und weiterführende Links:

Gesichtsmasken bergen schwerwiegende Risiken für Gesunde: Kopfschmerzen und Sauerstoffmangel

Durch das Tragen einer Maske können die ausgeatmeten Viren nicht entweichen und konzentrieren sich in den Nasenwegen, dringen in die Riechnerven ein und wandern ins Gehirn.

Forscher fanden heraus, dass etwa ein Drittel der Arbeitnehmer bei der Benutzung der Maske Kopfschmerzen entwickelte, die meisten hatten bereits vorher Kopfschmerzen, die durch das Tragen der Maske verschlimmert wurden, und 60 % benötigten Schmerzmittel zur Linderung. Was die Ursache der Kopfschmerzen betrifft, so könnten zwar Bänder und Druck durch die Maske ursächlich sein, aber der Großteil der Beweise deutet auf eine Hypoxie und/oder Hyperkapnie als Ursache hin. Das heißt, eine Verminderung der Sauerstoffversorgung des Blutes (Hypoxie) oder eine Erhöhung des C02-Gehalts im Blut (Hyperkapnie).

Es ist bekannt, dass die Standardmaske (N 95) bei stundenlangem Tragen die Sauerstoffversorgung des Blutes um bis zu 20 % verringern kann, was zu einem Bewusstseinsverlust führen kann, wie dies bei dem unglücklichen Kerl der Fall war, der mit einer N95-Maske allein in seinem Auto herumfuhr, ohnmächtig wurde und einen Unfall mit Verletzungen erlitt.

[…] Weiterlesen

Sowie Verlinkung auf eine Studie mit Nachweis von 13 wissenschaftlichen Arbeiten: Dr. Russell Blaylock: Face Masks Pose Serious Risks to the Healthy

Dadurch werden Verstöße gegen das Grundgesetz belegt, die zum Beispiel vom Jura-Professor David Jungbluth in seiner Klage gegen die Maskenpflicht angeprangert werden, siehe weiter oben:

– Art. 2 Abs. 2 S. 1 Var. 1 – Recht auf Leben (soweit durch die getroffenen Maßnahmen lebensbedrohliche Zustände anderer Art, also nicht durch das Virus, eintreten sollten),

– Art. 2 Abs. 2 S. 1 Var. 2 – Recht auf körperliche Unversehrtheit

 

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Bild: Querdenken 711 Stuttgart – Demo 09.05.2020 für die Grundrechte

 

Petition an den deutschend Bundestag (52.424 Unterschriften)

Abschaffung der Mundschutz- bzw. Maskenpflicht in Deutschland

ZUR PETITION….