Blog – Jocelyne Lopez

Urteil 26 K 227/13 des Verwaltungsgerichts Düsseldorf: Antwort des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit

Ich verweise auf meinen Beitrag vom 21.02.2014

Verwaltungsgericht Düsseldorf hebelt das
Informationsfreiheitsgesetz aus

über das äußerst befremdliches Urteil vom 07.02.2014, und komme insbesondere auf meinen dortigen Hinweis zurück:

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„Wir haben ernstliche Zweifel an die Richtigkeit dieses Urteils und würden gerne in die Berufung gehen, jedoch erlauben uns unsere finanziellen Verhältnisse nicht, die hohen Kosten eines Berufungsverfahrens privat zu tragen, weder einzeln noch gemeinsam: Nach ersten Erkundigungen würden Kosten von mehreren Tausenden Euro auf uns zukommen: eigene Rechtsanwaltkosten und im Falle einer erneuten Klageabweisung Prozesskosten sowie Rechtsanwaltskosten und Auslagen der Behörde. Das ist für uns unrealistisch, zumal wir mit einer externen finanziellen Unterstützung aus dem Bereich des gesellschaftlichen Tierschutzengagements nicht rechnen können: Alle anderen aktiv engagierten Tierschützer bzw. Tierschutzvereine sind auch ehrenamtlich tätig und finanzieren die Kosten  für ihre eigenen Aktionen privat oder durch Spenden, es gibt viel zu tun zum Schutz der Tiere, Geld fehlt an allen Ecken und Kanten.

Wir haben jedoch den Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit im Land NRW über diesen Sachverhalt informiert und um Mitteilung gebeten, welche Möglichkeiten außer dem für uns nicht bezahlbaren Berufungsverfahren bestehen, um die Richtigkeit dieses Urteils nachprüfen zu lassen.“
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Ich erhielt am 14.03.2014 eine Antwort des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit im Land NRW, der mir nach Prüfung des Sachverhaltes folgendes mitteilt:

Einzig eine Berufung hätte eine Prüfung des gerichtlichen Urteils bewirken können, der Landesbeauftragte kann hier nicht tätig werden, wir hätten vor der Klage den LDI NRW einschalten müssen:

Zitat LDI NRW 14.03.2014:

[…] „die Überprüfung eines verwaltungsgerichtlichen Urteils steht ihm nicht zu, da der LDI NRW keine Superrevisionsinstanz ist.

Ferner möchte ich Ihnen mitteilen, dass der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit als Beauftragter für das Recht auf Information gemäß § 13 Abs. 1 IFG NRW weder Rechtsmittel- noch Beschwerdeinstanz im Antragsverfahren ist. Ich kann nur mit den Befugnissen nach § 13 Abs. 2 Satz 2 IFG NRW i. V. m. § 22 Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (DSG NRW) die Angelegenheit überprüfen, bin aber nicht befugt,  öffentliche Stellen zur Offenbarung begehrter Informationen anzuweisen. Die – gegebenenfalls verwaltungsgerichtliche – Durchsetzung des Anspruchs nach § 4 Abs. 1 IFG NRW obliegt daher den Informationssuchenden selbst. 

Ich empfehle Ihnen daher, sich bei zukünftig ähnlich gelagerten Fällen, nach Erteilung des Gebührenbescheides vor Klageerhebung an den LDI NRW zu wenden.“ […]

Zitatende

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Siehe auch:

Verwaltungsgericht Düsseldorf oder wie schnell man das Informationsfreiheitsgesetz aushebeln kann

Bürgeranfrage an LANUV NRW wegen Affenlabor COVANCE und Gebührenerhebung

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© Bild Norbert Fenske – Photografically