Blog – Jocelyne Lopez

Unsere aktuellen Petitionen wegen Verstößen gegen Gesetze durch Behörden

Ich verweise auf einen Beitrag vom mir im MAHAG-Forum über die Einreichung von zwei öffentlichen Petitionen bei Parlamenten wegen Verstößen gegen Gesetze durch Behörden (LANUV NRW und Bundesministerium für Technologie und Wirtschaft). 

Dass der Staat über seine Behörden sehr oft geltende Gesetze missachtet, ist bekannt und sollte eigentlich für jeden klar sein – die von der Presse bekanntgegebenen Skandale sind dabei nur die Spitze des Eisberges… :- (

Viel weniger bekannt sind dagegen die gesetzlichen Bestimmungen, die der Gesetzgeber eingeordnet hat, um jedem einzelnen Bürger die Möglichkeit zu geben, seinen in der Verfassung verankerten Anspruch auf eine Kontrolle des staatlichen Handels umzusetzen.

Eine dieser Möglichkeiten ist die Einschaltung der Legislative als Volksvertretung und Kontrollinstanz der Exekutive, zum Beispiel durch Einreichung einer Petition beim zuständigen Parlament (Bundesparlament oder Landesparlament),  je nachdem, ob die betroffene Behörde eine Bundesbehörde oder eine Landesbehörde ist.

Es wird wohl fälschlicherweise und verbreitet geglaubt, dass die Aufnahme und die Behandlung einer eingereichten Petition bei einem Parlament die Unterstützung von mehreren Tausenden Unterzeichnern bedarf. Das ist eine falsche Vorstellung: Ein einziger Bürger hat Anspruch auf die parlamentarische Prüfung seiner eingereichten Petition.

Siehe zum Beispiel die Erläuterungen zum Petitionsverfahren in der Webseite des Bundestages: Die öffentliche Petition

Die öffentliche Petition

Die öffentliche Petition ist eine elektronisch eingereichte Petition, die auf Verlangen des Petenten auf dem Internetportal des Petitionsausschusses veröffentlicht werden kann. Ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung haben alle registrierten Nutzer des Portals für vier Wochen die Möglichkeit, die Petition elektronisch mitzuzeichen oder mit anderen Worten: das Anliegen zu unterstützen. Der Petent muss also nicht erst mühsam auf Unterschriftensuche gehen, wie dies vorher bei der klassischen Sammelpetition der Fall war. Innerhalb der besagten Frist können die registrierten Nutzer des Petitionsportals in eigenen Foren auch Diskussionsbeiträge erstellen und ihre Meinung zu den jeweiligen Themen darstellen – um so die politische Meinungsbildung aktiv mitzugestalten.

Wenn der Petent für sein Anliegen innerhalb von vier Wochen 50.000 Unterstützer gewinnen kann, erreicht die Petition das so genannte Quorum. Der Petent hat dann die Chance, sein Anliegen mit den Abgeordneten in einer öffentlichen Sitzung vom Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages zu diskutieren.

Doch völlig unabhängig von der Anzahl an Unterstützern wird JEDE Petition parlamentarisch geprüft.

Natürlich gibt es einige Hürden, bevor aus einer elektronisch eingereichten Petition eine öffentliche, bzw. veröffentlichte Petition wird: So muss das Anliegen von allgemeinem Interesse sein, die Petition darf sich also weder im Ganzen noch in Teilen auf Personen beziehen. Zudem muss der Bundestag zuständig sein, es darf sich somit nicht um eine Bitte handeln, deren Erfüllung im Zuständigkeitsbereich der Länder liegt. Die weiteren Anforderungen für eine Veröffentlichung im Internet können Sie der Richtlinie öffentliche Petitionen entnehmen.

 

Aktuelle Beispiele der Einreichung einer Petition im öffentlichen Interesse durch einen einzigen Bürger:

Beschwerde über eine Bundesbehörde (Bundesminister für Technologie und Wirtschaft Philipp Rösler)

Beschwerde über eine Landesbehörde (LANUV NRW)

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