30. Januar 2013
Unrechtsmäßige Gebührenerhebung durch das LANUV NRW als genehmigende Behörde für die Primatenversuche an der Ruhr-Universität Bochum
Wir sind eine Gruppe von Tierschützern und stellen die Primatenversuche vor dem Hintergrund der Aufnahme des Tierschutzes in der deutschen Verfassung 2002 und der Erklärung des Tierschutzes als Staatsziel tatkräftig in Frage. Unsere Auseinander-setzung mit der zuständigen und verantwortlichen Behörde für die Primatenversuche in der Hirnforschung an der Ruhr-Universität Bochum haben wir in diesem Blog zusammen-gestellt: Primatenversuche in Bochum: Auseinandersetzung mit Behörden. Wir haben im Wesentlichen erfahren, dass diese Veruche seit 25 Jahren an der Ruhr-Universität durchgeführt und per 31.08.2012 endgültig eingestellt wurden, wobei die 6 zuletzt eingesetzten Makaken getötet wurden. Neue Erkenntnisse bei diesen langjährigen Versuchsreihen für wesentliche Bedürfnisse, Gesundheit und Wohlbefinden von Mensch oder Tier einschließlich der Lösung wissenschaftlicher Probleme von hervorragender Bedeutung sind uns nicht bekannt.
Im Rahmen unserer Bemühungen seit April 2012, die notwendige Transparenz im öffentlichen Interesse bei diesen langjährigen und umstrittenen Tierversuchen herbeizuführen, wurden wir mit erheblichen Gebührenerhebungen der genehmigenden Behörde LANUV NRW konfrontiert, siehe:
Klagen gegen abschreckende Gebührenerhebungen des LANUV NRW, Recklinghausen
Spendenaufruf wegen abschreckenden Gebührenerhebungen der Behörde LANUV NRW
Wir haben seit August 2012 inzwischen 4 Klagen zur Rückerstattung der von uns bezahlten Gebühren für 4 Gebührenbescheide des LANUV NRW bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen eingereicht. Mit den im Voraus zu zahlenden Gerichtskosten betragen unsere Auslagen schon um die 700 Euro. Die Urteile stehen alle noch aus.
Aus unserer Sicht sind diese Gebührenerhebungen im Rahmen des Informations-freiheitgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen unrechtsmäßig bei Auskunftsersuchen im öffentlichen Interesse, wie wir es von vorneherein gegenüber der Behörde geltend gemacht haben und wie es ohnehin bei dieser Thematik ersichtlich ist: Wir handeln nicht als Privatpersonen im persönlichen Interesse und zum persönlichen Vorteil, sowie für keine kommerzielle Verwertung der Informationen, sondern als ehrenamtlich tätige Bürger in einem politisch-gesellschaftlichen Sachverhalt. Es handelt sich auch in diesem Fall um ein Anliegen von hoher gesellschaftlicher und rechtlicher Bedeutung (Verfassungsrelevanz).
Was die Erhebung von Gebühren anbelangt, verweist das Informationsfreiheitsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen auf das Gebührengesetz des Landes Nordrhein-Westfalen:
Informationsfreiheitsgesetz – § 11 Abs.2 – Kosten:
Die Landesregierung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Landtagsausschuss für Innere Verwaltung und Verwaltungsstrukturreform die Gebührentatbestände und die Gebühren durch Rechtsverordnung (Gebührenordnung) zu bestimmen. Die Bestimmungen des Gebührengesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen bleiben im Übrigen unberührt.
Das Gebührengesetz des Landes Nordrhein-Westfalen sieht wiederum eine Befreiung von Gebühren bei Auskunftsersuchen im öffentlichen Interesse vor:
Gebührengesetz NRW – § 6 Ermäßigung und Befreiung:
Aus Gründen der Billigkeit, insbesondere zur Vermeidung sozialer Härten, kann Gebührenermäßigung und Auslagenermäßigung sowie Gebührenbefreiung und Auslagenbefreiung vorgesehen und zugelassen werden. Dasselbe gilt für Amtshandlungen, die einem von der handelnden Behörde wahrzunehmenden öffentlichen Interesse dienen.
Der Grundsatz der Gebührenbefreiung für Leistungen von Behörden, die im öffentlichen Interesse vorgenommen werden, ist übrigens auch in der Verwaltungs-gebührensatzung der Stadt Recklinghausen (wo das LANUV NRW angesiedelt ist) in seinem § 4 – Sachliche Gebührenfreiheit – Absatz 2 verankert:
Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Recklinghausen § 4 Abs. 2:
Gebühren werden nicht erhoben für besondere Leistungen, die überwiegend im öffentlichen Interesse vorgenommen werden,
Aus unserer Sicht ist die Rechtslage bzgl. der Gebührenbefreiung bei Auskünften im öffentlichen Interesse sowohl auf kommunale als auch auf Landesebene eindeutig. Darüber hinaus entzieht die Erhebung von Gebühren bei einem Informationsbedarf aus der Bevölkerung den grundsätzlichen Sinn des Informationsfreiheitsgesetzes: Wenn erwünschte Informationen, die gesetzlich öffentlich zugänglich gemacht werden müssen, nur kostenpflichtig zu erhalten wären, könnten nur diejenige Bürger sie erhalten, die sie auch kaufen können. Das wäre wohl nicht im Sinne des Gesetzgebers und der demokratischen Gesellschaftsordnung.
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Siehe auch: Informationsfreiheitsgesetz und Gebührenerhebung: Das Verwaltungsgericht Düsseldorf weist die Klage von Tierschützern gegen LANUV NRW am 07.02.14 ab
[…] Ich verweise auf meinen Bericht über die Gebührenerhebung des Landesamts für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV NRW) im Rahmen unserer Bemühungen seit April 2012 Transparenz über die umstrittenen Primatenversuche an der Ruhr-Universität Bochum herbeizuführen: Unrechtsmäßige Gebührenerhebung durch das LANUV NRW als genehmigende Behörde für die Primatenve… […]
[…] Ich verweise auf meinen Bericht über die Gebührenerhebung des Landesamts für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV NRW) im Rahmen unserer Bemühungen seit April 2012 Transparenz über die umstrittenen Primatenversuche an der Ruhr-Universität Bochum herbeizuführen: Unrechtsmäßige Gebührenerhebung durch das LANUV NRW als genehmigende Behörde für die Primatenve… […]
[…] Unrechtsmäßige Gebührenerhebung durch das LANUV NRW als genehmigende Behörde für die Primatenve… […]
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