Blog – Jocelyne Lopez

Widerspruch und Beschwerde an die Staatsanwaltschaft Darmstadt wegen Tierexperimenten von Wolf Singer

Wir sind eine Gruppe von Tierschützern und stellen die Rechtsmäßigkeit der langjährigen Tierversuche des Grundlagenforschers Prof. Dr. Wolf Singer, Direktor des Max Planck Instituts für Hirnforschung in Frankfurt, in Frage. Die bisherige Auseinandersetzung mit den Behörden haben wir fortlaufend zusammengestellt: Verdacht auf Verstoß gegen das Grundgesetz der Tierexperimente von Prof. Dr. Wolf Singer: Auseinandersetzungen mit Behörden.

Ich habe am 12.09.2012 eine Anzeige gegen die zuständige und verantwortliche Behörde für die Tierversuche des Hirnforschers Wolf Singer (Regierungspräsidium Darmstadt) wegen mangelhafter Beantwortung unserer Anfrage, sowie Ignorieren unserer zwei Fachaufsichtsbeschwerden und gebe nachstehend eine weitere Entwicklung: 

 

11.10.2012 – Antwort der Staatsanwaltschaft Darmstadt auf meine Anzeige gegen die zuständige und verantwortliche Behörde (Regierungspräsidium Darmstadt)

AZ 500 Js 43201/12

Auf  die Strafanzeige der Jocelyne Lopez vom 12.09.2012
Gegen Tobias Lackner
wegen des Vorwurfs des Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz
wird die Einleitung eines Ermittlungsverfahren abgelehnt (§§ 152 Absatz 2 i.V.m.
§ 160 Abs. 1 der Strafprozessordnung).

Gründe:

Der Tatvorwurf erfüllt nicht den Tatbestand des Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz durch Unterlassen nach § 17 Tierschutzgesetz, § 13 Strafgesetzbuch.

Der Vorwurf einer nicht ausreichende Beantwortung von Fragen bzgl. des Forschungsprojektes von Prof. Dr. Wolf Singer erfüllt keinen Tatbestand.

Seitens des zuständigen Sachbearbeiters des Regierungspräsidiums in Darmstadt bestand keine Rechtspflicht zur Beantwortung von Fragen aus der interessierten Öffentlichkeit, – wie hier der Anzeigeerstatterin.

Die Gesetzmäßigkeit des Genehmigungsverfahrens eines Tierversuchs wird von der zuständigen Aufsichtsbehörde kontrolliert.

Mackenthun
Oberstaatsanwalt

 

 

07.11.2012 – Mein Widerspruch und Beschwerde an die Staatsanwaltschaft Darmstadt wegen Einstellung meiner Anzeige gegen das Regierungspräsidium Darmstadt

Betr.: AZ 500 Js 43201/12

Tierschutz – Meine Anzeige vom 12.09.2012 gegen das Regierungspräsidium Darmstadt w/ Verdacht auf Verstoß gegen das Tierschutzgesetz der Tierexperimente des Hirnforschers Wolf Singer

Ihre Ablehnung eines Ermittlungsverfahrens vom 11.10.2012 (Oberstaatsanwalt Mackenthun) 

Hier: Widerspruch und Beschwerde

 

Sehr geehrte Damen und Herren, 

hiermit erhebe ich Widerspruch und Beschwerde gegen die Ablehnung der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens in obiger Angelegenheit.

Die ausgeführten Begründungen kann ich nicht hinnehmen: 

1.  Zitat: Der Tatvorwurf erfüllt nicht den Tatbestand des Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz durch Unterlassen nach § 17 Tierschutzgesetz, § 13 Strafgesetzbuch.“

Unter welchen Rechtsgrundlagen wird begründet, dass der Tatvorwurf hier den Tatbestand des Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz durch Unterlassen nach § 17 Tierschutzgesetz, § 13 Strafgesetzbuch nicht erfüllt?
.

 2.   Zitat: Der Vorwurf einer nicht ausreichenden Beantwortung von Fragen bzgl. des Forschungsprojektes von Prof. Dr. Wolf Singer erfüllt keinen Tatbestand.“ 

Unter welchen Rechtsgrundlagen wird begründet, dass eine nicht ausreichende Beantwortung von Fragen aus der Öffentlichkeit im öffentlichen Interesse durch die zuständige und verantwortliche Behörde keinen Tatbestand erfüllt?
.

3.   Zitat: Seitens des zuständigen Sachbearbeiters des Regierungsprä-sidiums in Darmstadt  bestand keine Rechtspflicht zur Beantwortung von Fragen aus der interessierten Öffentlichkeit.“

Unter welchen Rechtsgrundlagen wird begründet, dass seitens des zuständigen Sachbearbeiters des Regierungspräsidiums in Darmstadt keine Rechtspflicht zur Beantwortung von Fragen aus der interessierten Öffentlichkeit bestand?

Insbesondere bitte ich um die Angabe der rechtlichen Bestimmungen aus der EU-Antikorruptionsvereinbarung in ihrer Umsetzung in den Informa-tionsfreiheitsgesetzen der Länder (worauf ich mich in dieser Angelegenheit ausdrücklich  berufen habe), die das Regierungspräsidium in Darmstadt von seiner  Rechtspflicht zur Beantwortung von Fragen aus der interessierten Öffentlichkeit befreien.

 

4.  Zitat: „Die Gesetzmäßigkeit des Genehmigungsverfahrens eines Tierversuchs wird von der zuständigen Aufsichtsbehörde kontrolliert“.

Welcher Tatbestand und welche Vorgehensweise begründen, dass die Gesetzmäßigkeit des Genehmigungsverfahrens in Falle dieser Tierversuche von der zuständigen Aufsichtsbehörde kontrolliert wurde? Mir liegen darüber bis jetzt keine Informationen, obwohl ich zwei Fachaufsichtsbeschwerden am 05.04.2012 und am 11.04.12 eingereicht habe, die jedoch  ignoriert wurden.

 

In Erwartung der gesetzeskonformen Begründungen der Punkte 1 bis 4 verbleibe ich

mit ehrenamtlichen Grüßen
Jocelyne Lopez