Blog – Jocelyne Lopez

LANUV NRW wieder wegen Gebührenerhebung im Rahmen des Informationsfreiheitsgesetzes verklagt (diesmal wegen COVANCE)

Anläßlich einer Bürgeranfrage nach Informations-freiheitsgesetz (IFG) zur Herbeiführung der Transparenz über die Primatenversuche an der Universität Bochum, wurden Bürger 2012 mit der Erhebung von empfindlichen Gebühren der genehmigenden Behörde LANUV NRW konfrontiert (insg. fast 500 Euro), was zu 4 Klagen der Bürger gegen die Behörde geführt hat. Zwar wurde eine der Klagen von einem seltsamen Richter am Verwaltungs-gericht Düsseldorf mit haarsträubenden Begründungen im Februar 2014 regelrecht abgeschmettert, jedoch sind anschließend im November 2014 die 3 anderen Klagen vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen zu Gunsten der Bürger beschieden worden, siehe: Informationsfreiheitsgesetz: Erfolg vor Gericht gegen die Behörde LANUV NRW

Die ausführlich begründete Belehrung der Behörde LANUV NRW durch das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen über Erhebung von Gebühren im Rahmen des IFG NRW  hat jedoch leider wenig Wirkung gezeigt:

Für die Beantwortung einer Bürgeranfrage über die Tierhaltung im Affenlabor COVANCE hat die Behörde LANUV NRW mit einem Gebührenbescheid über 270 Euro der anfragenden Bürgerin erneut Leistungen in Rechnung gestellt, die als nicht gebührenpflichtig nach IFG NRW vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen aufgehoben wurden.

Zur Vermeidung eines Gerichtsverfahrens ist es für die Bürger zu empfehlen, bei Konfliktsituationen mit Behörden im Rahmen des IFG vor Einreichung einer Klage den Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit einzuschalten und ihn um Vermittlung zu bitten: er verfügt zwar über kein Weisungsbefugnis auf Behörden, jedoch kann er bei jedem Einzelfall die Rechtslage genau prüfen und mit einer Stellungnahme an die Behörde für die Interesse der Bürger vermitteln.

Aufgrund einer sehr detaillierten und rechtlich ausführlich begründeten Stellungnahme des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit NRW (LDI), hat die Behörde den Gebührenbescheid von 270 Euro auf 173 Euro zurückgesetzt.

Diese Gebühr von 173 Euro setzt sich jedoch noch aus drei Leistungen zusammen, die sowohl vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen als auch vom Landesbeauftragten für Informationsfreiheit NRW als nicht gebührenpflichtig nach IFG NRW erklärt wurden.

Aus diesem Grund hat die anfragende Bürgerin am 03.02.2015 noch einmal die Behörde LANUV NRW vor dem Verwaltungsgericht auf Aufhebung der Gebühr von 173 Euro verklagt.

Ich werde in diesem Blog über das Urteil berichten.

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WICHTIG!

Nach neuesten Umfragen sind 80% der Bevölkerung Deutschlands und Europas gegen Tierversuche. Eine europaweite Petition gegen Tierversuche wurde am 20. 11. 2014 mit 1,1 Million Unterschriften dem EU-Parlament übergeben.

Unterstützen Sie bitte die Bemühungen von Bürgern in Deutschland, um Transparenz über das berüchtigte Hundelabor LPT in Hamburg herbeizuführen! Die genehmigende Behörde will nämlich ein öffentliches Interesse bei einer Bürgeranfrage im Rahmen des Informationsfreiheitsgesetzes nicht anerkennen und droht mit hohen Gebühren zur Beantwortung von Fragen über die Tierversuche in diesem Labor:

Petition „Erkennen Sie öffentliches Interesse an und erteilen Sie Auskunft,
Frau Dr. Soltau!“

ZUR PETITION…..

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© Bild Justicia Norbert Fenske – Photografically
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