5. August 2014
CERN Neutrinoexperiment: Die Behörde PTB soll sich notfalls wegen Verstößen gegen das Grundgesetz vor Gericht verantworten
von Jocelyne Lopez
Ich verweise auf meinen heutigen Eintrag im Blog Kritische Stimmen zur Relativitätstheorie im Kommentarbereich des Artikels über die Ablehnung meiner Petition vom 11.08.2013 beim deutschen Bundestag wegen mangel-hafter und fehlerhafter Beantwortung meiner Bürgeranfrage zur schlüssigen und widerspruchsfreien Interpretation des CERN-Neutrinoexperiments durch die Bundesbehörde PTB (Physikalisch-Technische Bundesanstalt) bzw. durch ihre Aufsichtsbehörde, das Bundeswirtschaftsministerium:
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05.08.2014: Zitat von Jocelyne Lopez:
Es ist im Sinne des Grundgesetzes ein Denkfehler zu erwarten oder zu verlangen, dass die Behörde PTB eine Klärung der Frage herbeiführt: „Gibt es Überlichtgeschwindigkeit oder gibt es keine Überlichtgeschwindigkeit?“. Die PTB darf gemäß Grundgesetz diese Frage nicht klären! Sie ist weder in der Lage, diese Frage wissenschaftlich zu klären, noch rechtlich befugt, es zu tun. Die PTB hat gesetzwidrig diese Frage bei der Interpretation des CERN-Neutrinoexperiments mit „Es gibt keine Überlichtgeschwindigkeit“ klären wollen – das ist sogar der Anlaß der Beschwerde.
Die einzige offizielle Interpretation des Experiments, die die PTB nach dem Grundgesetz mitteilen darf ist:
Je nach der Hypothese und der Berechnungsmethode, die man zugrunde legt, kann dieses Experiment als Bestätigung der Relativitätstheorie (c=const) oder als Bestätigung von Äther- oder Emissionstheorien (Sagnac-Effekt c+v).
Mehr darf die PTB gemäß Grundgesetz nicht mitteilen. Mehr darf der Staat in Lehr- und Forschungseinrichtungen nicht mitteilen lassen, sonst handelt er auch grob fahrlässig und gesetzwidrig.
Wenn bei der erbetenen erneuten Prüfung unserer Petition der Bundestag diese Verstöße gegen das Grundgesetz durch Veranlassung der geforderten Maßnahmen nicht aufhebt, können die Bürger weitere Rechtsinstrumente einsetzen, wie zum Beispiel: Beschwerde an die Bundeskanzlerin Angela Merkel als nächsthöhe Instanz des Bundestages, mit der Bitte um Veranlassung der geforderten Maßnahmen und/oder Strafanzeige gegen die Behörde PTB bei der zuständigen Staatsanwaltschaft wegen Verstößen gegen das Grundgesetz Art. 5 Abs. 3 „Wissenschaftsfreiheit“, mit der Bitte um Erhebung der öffentlichen Klage im Interesse der Allgemeinheit: Die PTB soll sich vor dem zuständigen Verwaltungsgericht wegen Verstößen gegen geltende Gesetze verantworten.
In diesem Zusammenhang mache ich auf meinen Blog-Artikel vom 3. Juli 2014 aufmerksam: In Gedenken an den Tierschützer und Tierrechtler Gerhard Oesterreich. Die Systematik des Einklagens von Grundrechten beim Tierschutz, die wir von Gerhard Oesterreich gelernt haben, ist die gleiche wie beim Einklagen der Grundrechte bei der Wissenschaftsfreiheit.