Ich verweise auf unsere Bürgeranfrage vom 19.06.2014 als eine Gruppe von Tierschützern (Federführung Frau Gisela Urban) zur Herbeiführung der Transparenz bei der Haltung der Tiere im Affenlabor Covance in Münster, in der wir die zuständige und verantwortliche Behörde LANUV NRW um Beantwortung von vier Fragen im öffentlichen Interesse im Rahmen des Informationsfreiheitsgesetzes gebeten haben:
Bürgeranfrage an LANUV NRW wegen Affenlabor COVANCE in Münster
Wir wurden im Vorfeld mit der Ankündigung der Erhebung von Gebühren in unbekannter Höhe konfrontiert, die wir erst einmal versucht haben, mit der Behörde zu klären und zu regeln.
Die Behörde hat sowohl den Anspruch der Bürger von NRW auf ein öffentliches Interesse als auch die Gebührenbefreiung in den Fällen von öffentlichem Interesse abgelehnt, aufgrund eines sehr bedenklichen Gerichtsurteils des Verwaltungsgerichts Düsseldorf aus dem Jahre 2014 in einem ähnlich gelagerten Fall (Primatenversuche an der Uni Bochum), siehe:
Bürgeranfrage an LANUV NRW wegen Affenlabor COVANCE und Gebührenerhebung
Wir haben dann einen begründeten Antrag auf die Minimumgebühr von 10 Euro eingereicht und dabei gleichzeitig den Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit NRW gebeten, sich in diese Angelegenheit einzuschalten und sich mit der Behörde in Verbindung zu setzen. Es gehört nämlich zu den Aufgaben der Beauftragten für Informationsfreiheit in Bund und Ländern in Konfliktsituationen zwischen Bürgern und Behörden im Sinne der Interesse der Bürger zu vermitteln, siehe:
LANUV NRW lehnt einen Antrag auf Gebührenbefreiung für Auskünfte über den Affenlabor COVANCE ab.
Am 16.07.2014 erhielten wir in Kopie das Schreiben des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit NRW an die Behörde LANUV NRW in dieser Angelegenheit, siehe:
16.07.2014: Vermittlung des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit NRW wegen Gebührenerhebung von LANUV NRW bzgl. Affenlabor COVANCE
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Nachstehend eine neue Entwicklung:.
Am 25.07.2014 erhielt Frau Gisela Urban per Post einen Gebührenbescheid über 250 Euro des Fachbereichs 84 von LANUV NRW über die Beantwortung ihrer Anfrage, wobei sie wohlbemerkt diese Beantwortung noch nicht erhalten hat (die Gebühr kommt vorsichtshalber vor der Leistung, sicher ist sicher…), siehe:
Gebührenbescheid von LANUV NRW wegen Beantwortung der Bürgeranfrage über den Affenlabor Covance
Dieser Gebührenbescheid ist aus unserer Sicht in vielerlei Hinsicht äußerst bemerkenswert:
1. Es sieht so aus, als ob der Fachbereich 84 von LANUV NRW, der den Gebührenbescheid ausgestellt hat, überhaupt nicht über die Korrespondenz zwischen dem Justiziarat von LANUV NRW (Fachbereich 15 – Herrn Hauke Christian Hoyer) und Frau Gisela Urban, sowie über den o.g. Brief vom 16. 07.2014 des Landesbeauftragten für Informationsfreiheit informiert wurde. Auf jeden Fall wird zu keinem Zeitpunkt auf die verschiedenen ausgetauschten Argumenten eingegangen, als ob gar keine Bemühungen zur Regelung der Gebühr angestellt wurden, sie werden völlig ignoriert: Frau Gisela Urban hatte ausführlich begründet, warum sie in diesem Fall die Minimumgebühr von 10 Euro beantragt hat, es wurde aber auf ihre Begründungen mit keinem Wort eingegangen. Das ist aus unserer Sicht nicht nur unfair, sondern auch unsachgemäß. .
2. Anstatt zu begründen, warum ihr zum Beispiel keine Gleichbehandlung durch eine Mindestgebühr von 10 Euro gewährt wird, wie bei dem herangezogenen Fall eines anderen Bürgers, berechnet ihr stattdessen LANUV NRW sofort als Gebührenbasis einen Stundenlohn von 77 Euro für Mitarbeiter des höheren Dienstes. Das ist aus unserer Sicht unangemessen und willkürlich. Man fragt sich allerdings auch, wann die in der genannten Tarifstelle 1.2 der Anlage zur Verwaltungsgebührenordnung vorgesehene Mindestgebühr von 10 Euro überhaupt zustande kommen könnte, wenn systematisch jede gebrauchte Arbeitsminute den Bürgern als Stundenlohn berechnet wird. Man fragt sich hier auch, warum ein Mitarbeiter des höheren Dienstes (Stundenlohn 77 Euro) für die Beantwortung von genehmigungsrelevanten Fragen im Fall Covance Münster notwendig ist, wenn ein Mitarbeiter des mittleren Dienstes für die Beantwortung von genehmigungsrelevanten Fragen im Fall Ruhruniversität Bochum ausreichte (Stundenlohn 62 Euro).
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3. Auch wird überhaupt nicht auf die Ausführungen des Landesbeauftragten NRW für Informationsfreiheit in seinem Brief an Herrn Hoyer/Justiziarat LANUV NRW eingegangen, wie zum Beispiel, dass nur ein erheblicher Verwaltungsaufwand eine Gebührenfolge auslösen darf. Ab wann besteht ein erheblicher Verwaltungsaufwand für LANUV NRW? Ab 10 Minuten (= 12,80 Euro) ? Ab 60 Minuten (= 77 Euro)? Ab 220 Minuten (=250 Euro wie hier berechnet wurde)? Sind 220 Minuten ein erheblicher Verwaltungsaufwand? Sie sind es aus unserer Sicht überhaupt nicht, vor allem im Hinblick darauf, dass es nicht nur im Interesse der Allgemeinheit, sondern auch im Interesse der Behörde sein sollte, transparent zu machen, ob die gesetzlichen Bestimmungen des Tierschutzgesetzes bei der Haltung der Tiere im Affenlabor Covance respektiert werden.
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4. Das Äquivalenzprinzip, das vom Landesbeauftragten NRW für Informa-tionsfreiheit ausführlich angeführt worden ist, wurde auch nicht berücksichtigt: Ein angemessenes wirtschaftliches Verhältnis besteht für eine ehrenamtlich engagierte Bürgerin nicht, wenn sie 250 Euro zahlen muss, nur um bei einem begründeten Verdacht zu prüfen, ob die gesetzlichen Bestimmungen bei der Haltung der Tiere im Affenlabor Covance respektiert werden, was ohnehin ihre Pflicht als Bürgerin aufgrund § 258 StGB „Strafvereitelung“ ist. Es ist allerdings schon im Internet und im Landtag NRW bekannt, dass LANUV NRW eine Politik der Abschreckung der Bürger mit den Gebührenerhebungen im Rahmen des IFG betreibt (siehe Antwort der Landesregierung auf die kleine Anfrage des Abgeordneten Ralf Witzel). Auf Bundesebene sieht das Informationsfreiheits-gesetz eine Gebührenbefreiung für Anfragen im öffentlichen Interesse vor, auf kommunaler Ebene in NRW ist es auch vorgesehen. Hier wird die Absicht des Gesetzgebers umgegangen, die Gleichberechtigung der Bürger abgeschafft und das Equivalenzprinzip eklatant missachtet.
Frau Gisela Urban hat den Landesbeauftragten für Datenschutz und Informa-tionsfreiheit gebeten, noch einmal gegenüber Herrn Hoyer/Justiziarat LANUV NRW für sie zu vermitteln: Es geht nicht, dass das Justiziarat sich aus dieser Konfliktsituation ohne Stellungnahme zurückzieht, nachdem es sich ungefragt vorgeschaltet hatte. Frau Gisela Urban beansprucht weiterhin die Minimumgebühr von 10 Euro und würde innerhalb der vorgesehenen Frist von einem Monat vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen klagen, wenn es zu keiner Einigung kommen sollte (es besteht hier keine Rechtsanwaltspflicht, die Klagen reichen wir selbst ein). Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit rät den Bürgern, ihn vor einer Klage einzuschalten.
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Siehe auch in diesem Blog:
Verwaltungsgericht Düsseldorf: Was will diese Tussi von uns?
Tierversuche des Ministers Johannes Remmel: Die Bürger können sich die Auskünfte der Behörde LANUV NRW finanziell nicht leisten
Primatenversuche des Umweltministers Johannes Remmel: Das Informationsfreiheitsgesetz versagt in NRW
Beschwerde an die Ministerpräsidentin Hannelore Kraft wegen Missachtung von Gesetzen im Land NRW
Affenlabor COVANCE – Horrendes Symbol einer Gräuel-Wissenschaft
Petition an Minister Johannes Remmel: Gräuel-Affenlabor COVANCE schließen!
Tierversuchshochburg Münster – Covance Affenlabor
Prof. Toni Lindl: Nur 0,3 % der Ergebnisse aus Tierversuchen sind auf Menschen übertragbar
Tierversuche und die gigantische Abzocke der Pharmalobby Der Wahnsinn Tierversuche muss aufhören!