Blog – Jocelyne Lopez

Bürgeranfrage an LANUV NRW wegen Affenlabor COVANCE und Gebührenerhebung

Ich verweise auf meinen Blog Eintrag über die Bürgeranfrage einer Gruppe von Tierschützern zur Prüfung der Rechtsmäßigkeit der Haltung der Tiere im Affenlabor COVANCE in Münster am 22.06.2014

Bürgeranfrage an LANUV NRW wegen Affenlabor COVANCE in Münster

und gebe nachstehend eine weitere Entwicklung in dieser Angelegenheit wieder:

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1)   23.06.2014 – E-Mail-Antwort von LANUV NRW:

Von: HaukeChristian.Hoyer@lanuv.nrw.de
An: Gisela Urban
Cc: Fachbereich84@l-anuv.nrw.de
Betreff: Tierversuche im Affenlabor Covance, Münster

Sehr geehrte Frau Urban, sehr geehrte Damen und Herren,

vielen Dank für Ihre E-Mail vom 22.06. Ihre Anfrage unterfällt dem Informationsfreiheitsgesetz NRW (IFG NRW), wonach Sie einen Anspruch auf Zugang zu vorhandenen amtlichen Informationen haben (§ 4 Abs. 1 IFG NRW). Soweit sie um eine gebührenfreie Mitteilung gebeten haben, muss ich Ihnen jedoch mitteilen, dass die Herausgabe von Informationen grundsätzlich gebührenpflichtig ist (§ 11 Abs. 1 IFG NRW). Die Höhe der Informationen richtet sich nach der Verwaltungsgebührenordnung zum Informationsfreiheitsgesetz NRW (VerwGebO IFG NRW) und hängt letztlich von Höhe des erforderlichen Verwaltungsaufwandes ab. Für die Erteilung einer umfassenden schriftlichen Auskunft mit erheblichem Vorbereitungsaufwand ist ein Gebührenrahmen von 10 bis 500 €  vorgesehen, in einfachen Fällen ist die Übermittlung von Auskünften sogar gebührenfrei (Nr. 1.1, 1.2 der Anlage zur VerwGebO IFG NRW).

Ich gehe jedoch davon aus, dass Sie auch vor dem Hintergrund der Gebührenpflichtigkeit an Ihrem Antrag auf Zugang zu den besagten Informationen festhalten; andernfalls teilen Sie es mir bitte mit.  Für sonstige Rückfragen stehe ich natürlich ebenfalls gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Hauke Christian Hoyer
Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW
FB 15 – Justiziariat
Leibnizstraße 10
45659 Recklinghausen
www.lanuv.nrw.de

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2)   25.06.2014 – E-Mail an LANUV NRW:


Von: 
Gisela Urban
An: HaukeChristian.Hoyer@lanuv.nrw.de
Betr.: Tierversuche im Affenlabor Covance, Münster
Meine Bürgeranfrage vom 22.06.2014
Ihre E-Mail-Antwort vom 23.06.2014
Hier: Antrag auf Gebührenbefreiung wegen öffentlichem Interesse

Sehr geehrter Herr Hoyer,

vielen Dank für Ihre o.g. E-Mail. Zur  Klärung einer etwaigen Gebührenerhebung teile ich Ihnen mit, dass ich weiterhin eine Gebührenbefreiung für meine Auskunftsersuchen im öffentlichen Interesse beanspruche und hiermit ausdrücklich beantrage.

Folgende Begründungen führe ich zu meinem Antrag auf Gebührenbefreiung an:

1. Der von Ihnen angeführte § 11 Abs. 1 IFG NRW regelt lediglich die Gebührenstaffelung in den Fällen, wo die Auskunftsersuchen aus privaten Interessen erfolgen (zwischen 10 und 500 Euro), jedoch nicht die Fälle der Gebührenbefreiung, die dort unberührt sind. Für alle im IFG NRW nicht geregelte bzw. unberührte Bestimmungen ist jedoch ausdrücklich ein Rückgriff auf das Gebührengesetz NRW zulässig. Ich beanspruche dementsprechend die Gebührenbefreiung für Auskunftsersuchen im öffentlichen Interesse, die im GebG NRW § 6 Satz 2 „Ermäßigung und Befreiung“ geregelt wird:

„Aus Gründen der Billigkeit, insbesondere zur Vermeidung sozialer Härten, kann Gebührenermäßigung und Auslagenermäßigung sowie Gebühren-befreiung und Auslagenbefreiung vorgesehen und zugelassen werden. Dasselbe gilt für Amtshandlungen, die einem von der handelnden Behörde wahrzunehmenden öffentlichen Interesse dienen.“

Ich erinnere auch daran, dass die Verwaltungsgebührensatzungen der Städte in allen Bundesländern, einschließlich in NRW, eine Gebührenbefreiung für Auskunftsersuchen von Bürgern vorsehen, die im öffentlichen Interesse erfolgen, zum Beispiel Verwaltungsgebührensatzung § 4 Absatz 2 der Stadt Recklinghausen: „Gebühren werden nicht erhoben für besondere Leistungen, die überwiegend im öffentlichen Interesse erfolgen„. Die gleiche Regelung gilt auch im Informationsfreiheitsgesetz des Bundes. Es wäre hoch befremdlich,  dass Bürger, die sich an das LANUV  NRW wenden, nicht die gleichen Rechte wie andere Bürger anderweitig hätten. Es  ist auch hoch unwahrscheinlich, dass es die Absicht des Gesetzgebers in NRW gewesen sei, mit dem neuen Gesetz IFG die Bürger schlechter zu stellen als vorher und schon vorhandenen Rechte zurückzusetzen.

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2. Nach einer mir erteilten Auskunft des Datenschutzbeauftragten NRW sollte auch grundsätzlich der Zugang zu den Informationen der öffentlichen Stellen bei einem normalen Verwaltungsaufwand gebührenfrei sein. Da es sich bei meinem Auskunftsersuchen ausschließlich um genehmigungsrelevante Fragen zur Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben handelt, sind dementsprechend alle von mir erfragten Informationen in der Genehmigungsakte vorhanden, so dass weder aufwändige Recherchen noch erhebliche Vorbereitungsaufwand erforderlich sind, zumal es sich nicht um datengeschützte Informationen handelt, die das Schwärzen von personenbezogenen Daten erfordern würden.

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3. Ich gebe zu bedenken, dass es sich bei meinem Auskunftsersuchen um einen ausgesprochenen Fall vom öffentlichen Interesse handelt: durch den § 258 StGB „Strafvereitelung“ bin ich als Bürgerin verpflichtet, einen begründeten Verdacht auf Verstoß gegen geltenden Gesetze amtlich oder staatsanwaltlich im Interesse der Allgemeinheit prüfen zu lassen, sonst mache ich mich selbst strafbar (bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe). Wie in meiner Bürgeranfrage angeführt, vermute ich,  dass die Haltung der Tiere im Affenlabor Covance gegen §§ 2 und 7 Tierschutzgesetz verstößt. Es ist mir nicht bekannt, und es wäre auch sehr befremdlich, dass ein Bürger für die amtliche oder staatsanwaltliche Prüfung eines Verdachts auf Verstöße gegen geltende Gesetze Kosten privat zu tragen hätte.

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Ich bitte Sie daher mir zu bestätigen, dass mein Antrag auf Gebührenbefreiung von Ihrer Behörde angenommen wird. Anderenfalls würde ich mich veranlasst fühlen, den Datenschutzbeauftragten des Landes NRW einzuschalten und um seine Vermittlung zu bitten, um eine Lösung herbeizuführen. Die Datenschutzbeauftragte des Lands NRW erhält zur Information eine Kopie unserer bisherigen Korrespondenz in dieser Angelegenheit.

Ich danke im Voraus für eine positive Entscheidung und verbleibe
mit freundlichen Grüßen

Gisela Urban

Mitunterzeichner:

Georg Andor, Jocelyne Lopez, Gabriele Menzel, Ursula Muthmann, Adile Pannicke, Silke Schwindowski, Dagmar Seliger, Claudia Sunitsch, Mario Wilbert

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Wir werden über weitere Entwicklungen berichten.

 

Protest_Hamburg_Juni2014

© Copyright Gisela Urban, 2014
Proteste gegen Tierversuche am Flughafen Hamburg, Juni 2014

 



Comments

  1. Juni 26th, 2014 | 07:46

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  2. Juni 26th, 2014 | 07:47

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  3. Juni 26th, 2014 | 07:50

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  4. Juni 26th, 2014 | 07:51

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  5. Juni 26th, 2014 | 07:53

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  6. Juni 26th, 2014 | 07:54

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  7. Juli 7th, 2014 | 11:31

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  8. Juli 17th, 2014 | 14:56

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  9. Juli 28th, 2014 | 05:58

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  10. Juli 30th, 2014 | 20:40

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  11. Oktober 15th, 2014 | 15:15

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  12. November 1st, 2014 | 10:26

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  13. November 5th, 2014 | 09:22

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