Blog – Jocelyne Lopez

Bürgeranfrage an LANUV NRW wegen Affenlabor COVANCE in Münster

Als eine Gruppe von Tierschützern haben wir folgende Bürgeranfrage wegen dem Affenlabor COVANCE in Münster an das Umweltministerium NRW eingeleitet (unter der Federführung von Gisela Urban):

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1)   19.06.2014 – E-Mail an das Umweltministerium NRW:

Betr: Tierversuche im Affenlabor COVANCE, Münster

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich bitte um Mitteilung, wer die zuständige und verantwortliche Behörde, sowie die zuständige und verantwortliche Abteilung für eine Auskunftserteilung im öffentlichen Interesse über die im Betreff angegebenen Angelegenheit ist.

Ich danke im voraus für Ihre Auskunftserteilung bis zum 10.07.2014 und verbleibe

mit freundlichen Grüßen
Gisela Urban

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2)   20.06.2014 – E-Mail Antwort des Umweltministeriums NRW:

Betr.: Tierversuche im Affenlabor Covance, Münster
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Sehr geehrte Frau Urban,
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gerne beantworte ich Ihre Frage wie folgt: zuständige Behörde für die Entscheidung über eine Genehmigung eines Tierversuchs ist das LANUV, konkret die Abteilung 8.
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Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Friedhelm Jaeger

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3)   22.06.2014 – Bürgeranfrage an LANUV NRW – Abteilung 8 :

Sehr geehrte Damen und Herren,

kürzlich habe ich in der Presse Bilder  aus dem Affenlabor COVANCE in Münster gesehen, wo Primaten in Einzelhaltung in sehr kleinen Käfigen gehalten werden.

Wie allgemein bekannt ist, sind die meisten Primaten Gesellschaftstiere  und haben einen großen Bewegungsbedarf. Die Haltung in Einzelhaft und in so kleinen Käfigen verursacht zwangsläufig für diese hochempfindsamen Tiere unvorstellbaren Qualen und auch zwangsläufig gravierende psychische Schäden, und verstößt nach meinem Rechtsempfinden gegen das Tierschutzgesetz §§ 2 und 7:

Tierhaltung –  § 2

Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

1. muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,

2. darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,

Tierversuche – § 7

2. die Tiere, die zur Verwendung in Tierversuchen bestimmt sind oder deren Gewebe oder Organe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden, so zu halten, zu züchten und zu pflegen, dass sie nur in dem Umfang belastet werden, der für die Verwendung zu wissenschaftlichen Zwecken unerlässlich ist. 

4. Schmerzen, Leiden oder Schäden dürfen den Tieren nur in dem Maße zugefügt werden, als es für den verfolgten Zweck unerlässlich ist; insbesondere dürfen sie nicht aus Gründen der Arbeits-, Zeit- oder Kostenersparnis zugefügt werden.

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Gemäß Mitteilung des Umweltministeriums NRW ist Ihre Abteilung zuständig und verantwortlich für die Genehmigung der Tierversuche in diesem Labor. Ich berufe mich auf ein öffentliches Interesse und bitte Sie, mir gebührenfrei im Rahmen des Informationsfreiheitsgesetzes folgende Fragen zu beantworten:

1. Herkunft, Anzahl und Art der Tiere, die im Affenlabor COVANCE in Einzelhaltung gehalten werden?

2. Maße der Käfige bei Einzelhaltung?

3. Jeweilige Dauer der Haltung bei Einzelhaltung?

4. Werden Jungtiere von den Müttern getrennt und in Einzelhaltung gehalten?

Für eine Antwort bis zum 11.08.2014  bedanke ich mich im voraus und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Gisela Urban

Mitunterzeichner:

Jocelyne Lopez
Gabriele Menzel
Dagmar Seliger
Claudia Sunitsch
Roswitha Taenzler
Adile Pannicke
Mario Wilbert

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4)   23.06.2014 – E-Mail-Antwort von LANUV NRW mit Ankündigung einer Gebührenerhebung:

Von: HaukeChristian.Hoyer@lanuv.nrw.de
An: Gisela Urban
Cc: Fachbereich84@l-anuv.nrw.de
Betreff: AW: Tierversuche im Affenlabor Covance, Münster

Sehr geehrte Frau Urban, sehr geehrte Damen und Herren,

vielen Dank für Ihre E-Mail vom 22.06. Ihre Anfrage unterfällt dem Informationsfreiheitsgesetz NRW (IFG NRW), wonach Sie einen Anspruch auf Zugang zu vorhandenen amtlichen Informationen haben (§ 4 Abs. 1 IFG NRW). Soweit sie um eine gebührenfreie Mitteilung gebeten haben, muss ich Ihnen jedoch mitteilen, dass die Herausgabe von Informationen grundsätzlich gebührenpflichtig ist (§ 11 Abs. 1 IFG NRW). Die Höhe der Informationen richtet sich nach der Verwaltungsgebührenordnung zum Informationsfreiheitsgesetz NRW (VerwGebO IFG NRW) und hängt letztlich von Höhe des erforderlichen Verwaltungsaufwandes ab. Für die Erteilung einer umfassenden schriftlichen Auskunft mit erheblichem Vorbereitungsaufwand ist ein Gebührenrahmen von 10 bis 500 € vorgesehen, in einfachen Fällen ist die Übermittlung von Auskünften sogar gebührenfrei (Nr. 1.1, 1.2 der Anlage zur VerwGebO IFG NRW).

Ich gehe jedoch davon aus, dass Sie auch vor dem Hintergrund der Gebührenpflichtigkeit an Ihrem Antrag auf Zugang zu den besagten Informationen festhalten; andernfalls teilen Sie es mir bitte mit. Für sonstige Rückfragen stehe ich natürlich ebenfalls gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Hauke Christian Hoyer
Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW
FB 15 – Justiziariat
Leibnizstraße 10
45659 Recklinghausen
www.lanuv.nrw.de
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5)  25.06.2014 – Unser Antrag auf Gebührenbefreieung wegen öffentlichem Interesse:

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Von: Gisela Urban
An: HaukeChristian.Hoyer@lanuv.nrw.de
Betr.: Tierversuche im Affenlabor Covance, Münster
Meine Bürgeranfrage vom 22.06.2014
Ihre E-Mail-Antwort vom 23.06.2014
Hier: Antrag auf Gebührenbefreiung wegen öffentlichem Interesse

Sehr geehrter Herr Hoyer,

vielen Dank für Ihre o.g. E-Mail. Zur Klärung einer etwaigen Gebührenerhebung teile ich Ihnen mit, dass ich weiterhin eine Gebührenbefreiung für meine Auskunftsersuchen im öffentlichen Interesse beanspruche und hiermit ausdrücklich beantrage.

Folgende Begründungen führe ich zu meinem Antrag auf Gebührenbefreiung an:

1. Der von Ihnen angeführte § 11 Abs. 1 IFG NRW regelt lediglich die Gebührenstaffelung in den Fällen, wo die Auskunftsersuchen aus privaten Interessen erfolgen (zwischen 10 und 500 Euro), jedoch nicht die Fälle der Gebührenbefreiung, die dort unberührt sind. Für alle im IFG NRW nicht geregelte bzw. unberührte Bestimmungen ist jedoch ausdrücklich ein Rückgriff auf das Gebührengesetz NRW zulässig. Ich beanspruche dementsprechend die Gebührenbefreiung für Auskunftsersuchen im öffentlichen Interesse, die im GebG NRW § 6 Satz 2 „Ermäßigung und Befreiung“ geregelt wird:

„Aus Gründen der Billigkeit, insbesondere zur Vermeidung sozialer Härten, kann Gebührenermäßigung und Auslagenermäßigung sowie Gebühren-befreiung und Auslagenbefreiung vorgesehen und zugelassen werden. Dasselbe gilt für Amtshandlungen, die einem von der handelnden Behörde wahrzunehmenden öffentlichen Interesse dienen.“

Ich erinnere auch daran, dass die Verwaltungsgebührensatzungen der Städte in allen Bundesländern, einschließlich in NRW, eine Gebührenbefreiung für Auskunftsersuchen von Bürgern vorsehen, die im öffentlichen Interesse erfolgen, zum Beispiel Verwaltungsgebührensatzung § 4 Absatz 2 der Stadt Recklinghausen: „Gebühren werden nicht erhoben für besondere Leistungen, die überwiegend im öffentlichen Interesse erfolgen„. Die gleiche Regelung gilt auch im Informationsfreiheitsgesetz des Bundes. Es wäre hoch befremdlich, dass Bürger, die sich an das LANUV NRW wenden, nicht die gleichen Rechte wie andere Bürger anderweitig hätten. Es ist auch hoch unwahrscheinlich, dass es die Absicht des Gesetzgebers in NRW gewesen sei, mit dem neuen Gesetz IFG die Bürger schlechter zu stellen als vorher und schon vorhandenen Rechte zurückzusetzen.

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2. Nach einer mir erteilten Auskunft des Datenschutzbeauftragten NRW sollte auch grundsätzlich der Zugang zu den Informationen der öffentlichen Stellen bei einem normalen Verwaltungsaufwand gebührenfrei sein. Da es sich bei meinem Auskunftsersuchen ausschließlich um genehmigungsrelevante Fragen zur Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben handelt, sind dementsprechend alle von mir erfragten Informationen in der Genehmigungsakte vorhanden, so dass weder aufwändige Recherchen noch erhebliche Vorbereitungsaufwand erforderlich sind, zumal es sich nicht um datengeschützte Informationen handelt, die das Schwärzen von personenbezogenen Daten erfordern würden.

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3. Ich gebe zu bedenken, dass es sich bei meinem Auskunftsersuchen um einen ausgesprochenen Fall vom öffentlichen Interesse handelt: durch den § 258 StGB „Strafvereitelung“ bin ich als Bürgerin verpflichtet, einen begründeten Verdacht auf Verstoß gegen geltenden Gesetze amtlich oder staatsanwaltlich im Interesse der Allgemeinheit prüfen zu lassen, sonst mache ich mich selbst strafbar (bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe). Wie in meiner Bürgeranfrage angeführt, vermute ich, dass die Haltung der Tiere im Affenlabor Covance gegen §§ 2 und 7 Tierschutzgesetz verstößt. Es ist mir nicht bekannt, und es wäre auch sehr befremdlich, dass ein Bürger für die amtliche oder staatsanwaltliche Prüfung eines Verdachts auf Verstöße gegen geltende Gesetze Kosten privat zu tragen hätte.

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Ich bitte Sie daher mir zu bestätigen, dass mein Antrag auf Gebührenbefreiung von Ihrer Behörde angenommen wird. Anderenfalls würde ich mich veranlasst fühlen, den Datenschutzbeauftragten des Landes NRW einzuschalten und um seine Vermittlung zu bitten, um eine Lösung herbeizuführen. Die Datenschutzbeauftragte des Lands NRW erhalten zur Information eine Kopie unserer bisherigen Korrespondenz in dieser Angelegenheit.

Ich danke im Voraus für eine positive Entscheidung und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Gisela Urban

Mitunterzeichner:

Georg Andor, Jocelyne Lopez, Gabriele Menzel, Ursula Muthmann, Adile Pannicke, Silke Schwindowski, Dagmar Seliger, Claudia Sunitsch, Mario Wilbert

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6)   04.07.2014 – Ablehnung unseres Antrags auf Gebürenbefreiung durch LANUV NRW:

Von: Hauke Christian Hoyer – HaukeChristian.Hoyer@lanuv.nrw.de
An: Gisela Urban
Cc: Fachbereich84@lanuv.nrw.de
Betreff: Tierversuche im Affenlabor Covance, Münster
Datum: 04. Juli 2014

Sehr geehrte Frau Urban,

die Argumente, die Sie aufführen, entsprechen weitestgehend jenen, die bereits Gegenstand des Gerichtsverfahrens am Verwaltungsgericht Düsseldorf unter dem Aktenzeichen 26 K 2277/13 waren. Ich gehe davon aus, dass Ihnen das Urteil bekannt ist, bzw. zumindest Personen aus dem Kreis Ihrer Mitunterzeichner. (Andernfalls kann ich Ihnen gerne eine Kopie davon per Mail schicken).

Das Verwaltungsgericht hat sich in der Urteilsbegründung ausführlich mit Ihren Einwänden auseinander gesetzt und gut nachvollziehbar dargelegt, warum sie nicht überzeugen konnten. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweise ich daher auf das besagte Urteil.

Bezüglich Ihrer Befürchtung, sich durch Nichteinholung von Informationen gem. IFG NRW (sei es gebührenfrei oder gebührenpflichtig) strafbar wegen Strafvereitelung machen zu können, sah sich das VG Düsseldorf allerdings nicht veranlasst, Ausführungen in dem Urteil zu machen. Dieser Aspekt mag in dem Gerichtsverfahren auch nicht erörtert worden sein.

Hierzu darf ich Ihnen jedoch mit Gewissheit mitteilen, dass eine solche Strafbarkeit keinesfalls in Betracht kommt. Beispielsweise setzt das Gesetz Absicht oder Wissentlichkeit voraus. Sie haben jedoch, wie Sie selbst schreiben, nur Vermutungen; bereits aus diesem Grund scheidet eine Strafbarkeit aus.

Selbst wenn es für Sie eine (strafrechtliche oder sonstige) Pflicht gäbe, entsprechende Sachverhalte amtlich oder staatsanwaltlich im Interesse der Allgemeinheit prüfen zu lassen, so wäre dieser Pflicht bereits dadurch Genüge getan, dass Sie Ihre Erkenntnisse gegenüber den zuständigen Behörden anzeigen. Die Behörden werden dann ihrerseits selbstständig ermitteln. Es gibt keine Ermittlungspflicht für Privatpersonen. Die Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben obliegt grundsätzlich den öffentlichen Stellen.

Ich hoffe daher, dass ich Ihnen die Sorge vor etwaiger Strafverfolgung nehmen konnte und verbleibe

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag
Hauke Christian Hoyer
Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW
FB 15 – Justiziariat
Leibnizstraße 10
45659 Recklinghausen
www.lanuv.nrw.de

 

7)   07.07.2014 – Unser Antrag auf die Mindestgebühr von 10 Euro:

Von Gisela Urban
An Hauke Christian Hoyer, LANUV NRW FB 15 – Justiziariat
Datum: 07.07.2014
Betr. : Tierversuche im Affenlabor Covance, Münster
Meine Bürgeranfrage vom 22.06.2014 im Rahmen des IFG
Mein Antrag auf Gebührenbefreiung w/öffentlichem Interesse v. 25.06.14
Ihre E-Mail-Antwort vom 04.07.2014
Hier: Antrag auf die Mindestgebühr von 10 Euro

Sehr geehrter Herr Hoyer,

mit Bedauern nehme ich davon Kenntnis, dass Sie das Urteil 26 K 2277/13 des VG Düsseldorf bei der Klage einer Mitstreiterin in einem ähnlich gelagerten Fall heranziehen, um den Bürgern des Lands NRW sowohl den Anspruch auf ein öffentliches Interesse abzusprechen, als auch deren bestehendes Recht auf Gebührenbefreiung in den Fällen vom öffentlichen Interesse gemäß dem geltenden Gebührengesetz NRW abzuschaffen.

Dieses bedenkliche Urteil ist wohl ohne Präzedenzfall und entsinnt eklatant die Absicht des Gesetzgebers des IFG, den Bürgern mit verbesserten Rechten einen freien Zugang zu vorhandenen amtlichen Informationen zu gewähren: Nach der seltsamen Auffassung des Richters habe im Gegenteil eine Behörde im Rahmen des IFG das Recht, nur dann den Bürgern die gewünschten amtlichen Informationen zu erteilen, wenn sie selbst daran Interesse hat, es zu tun. Es steht Ihnen zwar zu, dieses Urteil als maßgebend für die Haltung Ihrer Behörde gegenüber fragenden Bürgern zugrunde zu legen, jedoch dürfen die Bürger wiederum an die Rechtsmäßigkeit dieses Urteils zweifeln, das den Sinn und Zweck des Informationsfreiheitgesetzes aushebelt. Es bleibt offen, ob andere Richter zukünftig in solchen Fällen gleich urteilen werden.

Zurückkommend auf meine Bürgeranfrage über die Haltung der Tiere im Affenlabor Covance, woran ich festhalte, beantrage ich dann im Rahmen der Gebührenstaffelung für Verwaltungsaufwand gemäß § 11 Abs. 1 IFG NRW die Mindestgebühr von 10 Euro, da es sich lediglich um genehmigungsrelevante Fragen handelt, die dementsprechend bereits in der Genehmigungsakte vorhanden sind und keine aufwändige Recherche bzw. Schwärzen von personenbezogenen Daten erfordern.

Hier ziehe ich den Fall eines Bürgers heran, der Anlass zu der kleinen Anfrage Nr. 570 vom 17.10.2012 des Abgeordneten Ralf Witzel am Landtag NRW gegeben hat. Wie es aus der Antwort der Landesregierung vom 20.11.2012 zu entnehmen ist, hat LANUV NRW eine aufwändige Recherche, die sie dem Bürger ursprünglich mit zwei Gebührenbescheiden i.H. von je 1000 Euro für Verwaltungsaufwand in Rechnung gestellt hatte, auf die Mindestgebühr von je 10 Euro zurückgesetzt. Ich beanspruche Gleichbehandlung. Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit NRW erhält Kopie meines heutigen Antrags auf die Mindestgebühr von 10 Euro, mit meiner ausdrücklichen Bitte, sich für die Annahme meines Antrages bei Ihrer Behörde einzubringen.

Abschließend möchte ich richtigstellen, dass die Erinnerung an meine Verpflichtung und Verantwortung aufgrund § 258 StGB „Strafvereitelung“ sich nicht auf meine Rechte im Rahmen des Informationsfreiheitsgesetzes bezog, sondern auf die Haltung der Tiere im Affenlabor Covance, die ich aus der Presse entnommen habe, wonach die Tiere in kleinen Käfigen und in Einzelhaltung (einschließlich Babies), gehalten werden. Es handelt sich also nicht lediglich um Vermutungen, wie Sie es fälschlicherweise anführen, sondern vielmehr um die Feststellung eines strafrechtlich relevanten Vorganges. Sollten die von mir wahrgenommenen Bilder aus der Presse authentisch sein und dem jetzigen Zustand der Haltung der Tiere entsprechen, würde es nicht nur den heutigen Standard des ethischen Empfindens der überwiegenden Mehrheit der Bevölkerung tiefgründig verprellen, sondern auch gegen §§ 1, 2, 7 und 11 Tierschutzgesetz verstoßen. Ich werde dementsprechend durch die bloße Einreichung meiner Bürgeranfrage zur Einholung von amtlichen Informationen über die Haltung der Tiere im Affenlabor Covance bei der zuständigen und verantwortlichen Behörde LANUV NRW von meiner Verantwortung und Verpflichtung aufgrund § 258 StGB „Strafvereitelung“ nicht befreit.

Mit tierschützerischen Grüßen
Gisela Urban

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8 )    16.07.201: Vermittlung des Landesbeauftragten für Informationsfreiheit NRW:.

Am 16.07.2014 erhielten wir in Kopie das Schreiben des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit NRW an die Behörde LANUV NRW in dieser Angelegenheit, siehe:

16.07.2014: Vermittlung des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit NRW wegen Gebührenerhebung von LANUV NRW bzgl. Affenlabor COVANCE

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9)  25.07.2014: Gebührenbescheid über 250 Euro von LANUV NRW:.

Am 25.07.2014 erhielt Frau Gisela Urban per Post einen Gebührenbescheid über 250 Euro des Fachbereichs 84 von LANUV NRW über die Beantwortung ihrer Anfrage, wobei sie wohlbemerkt diese Beantwortung noch nicht erhalten hat (die Gebühr kommt vorsichtshalber vor der Leistung, sicher ist sicher…), siehe:

Gebührenbescheid von LANUV NRW wegen Beantwortung der Bürgeranfrage über den Affenlabor Covance

Dieser Gebührenbescheid ist aus unserer Sicht in vielerlei Hinsicht äußerst bemerkenswert:

1. Es sieht so aus, als ob der Fachbereich 84 von LANUV NRW, der den Gebührenbescheid ausgestellt hat, überhaupt nicht über die Korrespondenz zwischen dem Justiziarat von LANUV NRW (Fachbereich 15 – Herrn Hauke Christian Hoyer) und Frau Gisela Urban, sowie über den o.g. Brief vom 16. 07.2014 des Landesbeauftragten für Informationsfreiheit informiert wurde. Auf jeden Fall wird zu keinem Zeitpunkt auf die verschiedenen ausgetauschten Argumenten eingegangen, als ob gar keine Bemühungen zur Regelung der Gebühr angestellt wurden, sie werden völlig ignoriert: Frau Gisela Urban hatte ausführlich begründet, warum sie in diesem Fall die Minimumgebühr von 10 Euro beantragt hat, es wurde aber auf ihre Begründungen mit keinem Wort eingegangen. Das ist aus unserer Sicht nicht nur unfair, sondern auch unsachgemäß.
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2. Anstatt zu begründen, warum ihr zum Beispiel keine Gleichbehandlung durch eine Mindestgebühr von 10 Euro gewährt wird, wie bei dem herangezogenen Fall eines anderen Bürgers, berechnet ihr stattdessen LANUV NRW sofort als Gebührenbasis einen Stundenlohn von 77 Euro für Mitarbeiter des höheren Dienstes. Das ist aus unserer Sicht unangemessen und willkürlich. Man fragt sich allerdings auch, wann die in der genannten Tarifstelle 1.2 der Anlage zur Verwaltungsgebührenordnung vorgesehene Mindestgebühr von 10 Euro überhaupt zustande kommen könnte, wenn systematisch jede gebrauchte Arbeitsminute den Bürgern als Stundenlohn berechnet wird. Man fragt sich hier auch, warum ein Mitarbeiter des höheren Dienstes (Stundenlohn 77 Euro) für die Beantwortung von genehmigungsrelevanten Fragen im Fall Covance Münster notwendig ist, wenn ein Mitarbeiter des mittleren Dienstes für die Beantwortung von genehmigungsrelevanten Fragen im Fall Ruhruniversität Bochum ausreichte (Stundenlohn 62 Euro).

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3. Auch wird überhaupt nicht auf die Ausführungen des Landesbeauftragten NRW für Informationsfreiheit in seinem Brief an Herrn Hoyer/Justiziarat LANUV NRW eingegangen, wie zum Beispiel, dass nur ein erheblicher Verwaltungsaufwand eine Gebührenfolge auslösen darf. Ab wann besteht ein erheblicher Verwaltungsaufwand für LANUV NRW? Ab 10 Minuten (= 12,80 Euro) ? Ab 60 Minuten (= 77 Euro)? Ab 220 Minuten (=250 Euro wie hier berechnet wurde)? Sind 220 Minuten ein erheblicher Verwaltungsaufwand? Sie sind es aus unserer Sicht überhaupt nicht, vor allem im Hinblick darauf, dass es nicht nur im Interesse der Allgemeinheit, sondern auch im Interesse der Behörde sein sollte, transparent zu machen, ob die gesetzlichen Bestimmungen des Tierschutzgesetzes bei der Haltung der Tiere im Affenlabor Covance respektiert werden.

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4. Das Äquivalenzprinzip, das vom Landesbeauftragten NRW für Informa-tionsfreiheit ausführlich angeführt worden ist, wurde auch nicht berücksichtigt: Ein angemessenes wirtschaftliches Verhältnis besteht für eine ehrenamtlich engagierte Bürgerin nicht, wenn sie 250 Euro zahlen muss, nur um bei einem begründeten Verdacht zu prüfen, ob die gesetzlichen Bestimmungen bei der Haltung der Tiere im Affenlabor Covance respektiert werden, was ohnehin ihre Pflicht als Bürgerin aufgrund § 258 StGB „Strafvereitelung“ ist. Es ist allerdings schon im Internet und im Landtag NRW bekannt, dass LANUV NRW eine Politik der Abschreckung der Bürger mit den Gebührenerhebungen im Rahmen des IFG betreibt (siehe Antwort der Landesregierung auf die kleine Anfrage des Abgeordneten Ralf Witzel). Auf Bundesebene sieht das Informations-freiheitsgesetz eine Gebührenbefreiung für Anfragen im öffentlichen Interesse vor, auf kommunaler Ebene in NRW ist es auch vorgesehen. Hier wird die Absicht des Gesetzgebers umgegangen, die Gleichberechtigung der Bürger abgeschafft und das Equivalenzprinzip eklatant missachtet.

Frau Gisela Urban hat den Landesbeauftragten für Datenschutz und Informa-tionsfreiheit gebeten, noch einmal gegenüber Herrn Hoyer/Justiziarat LANUV NRW für sie zu vermitteln: Es geht nicht, dass das Justiziarat sich aus dieser Konfliktsituation ohne Stellungnahme zurückzieht, nachdem es sich ungefragt vorgeschaltet hatte. Frau Gisela Urban beansprucht weiterhin die Minimumgebühr von 10 Euro und würde innerhalb der vorgesehenen Frist von einem Monat vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen klagen, wenn es zu keiner Einigung kommen sollte (es besteht hier keine Rechtsanwaltspflicht, die Klagen reichen wir selbst ein). Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit rät den Bürgern, ihn vor einer Klage einzuschalten.

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10)  25.07.2014 – Antwort von LANUV NRW auf unsere Bürgeranfrage vom 22.06.14:

25.06.14 – Antwort von LANUV NRW auf unsere Bürgeranfrage

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11)  30.07.2014 – Unser Brief an die Behörde LANUV NRW:

Unser Brief an LANUV NRW vom 30.07.2014

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12)  04.08.2014 – Strafanzeige gegen LANUV NRW:

Strafanzeige gegen LANUV NRW wegen Affenlabor COVANCE

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13)  04.08.2014 – Brief von LANUV NRW über Bilder der Tierhaltung:

04.08.2014 – Brief von LANUV NRW über Bilder der Tierhaltung im Affenlabor COVANCE in Münster

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14)  05.08.14 – Brief vom Referenten des Ministers Johannes Remmel:

Brief vom 05.08.14 von Prof. Dr. Friedhelm Jaeger, Umweltministerium NRW wegen Tierversuchen.

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15)  05.08.14 – Unsere Dienstaufsichtsbeschwerde wegen einer Mitarbeiterin von LANUV NRW:

 05.08.2014: Dienstaufsichtsbeschwerde an LANUV NRW über eine Mitarbeiterin der Abteilung 8 – Tierschutz

.17.

16)   07.08.14 – Antwort des Präsidenten von LANUV NRW auf unsere Dienstaufsichtsbeschwerde:

7.8.2014 – Der Präsident des LANUV NRW veranlasst eine Prüfung unserer Dienstaufsichtsbeschwerde wegen Genehmigungen von Tierversuchen

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17)  10.08.14 – Unsere Stellungnahme vom 10.08.14 auf dem Brief des Umweltministeriums:

Unsere Antwort vom 10.08.14 an Prof. Dr. Friedhelm Jaeger, Umweltministerium NRW wegen COVANCE

 

18)  15.08.14 – Brief vom Umweltministerium NRW:

NRW-Umweltministerium: Würdigung des Tierschützers und Tierrechtlers Gerhard Oesterreich

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19)  03.09.2014 – Einstellung unserer Strafanzeige durch die Staatsanwaltschaft Bochum:

03.09.14 – Einstellung unserer Strafanzeige gegen die Behörde LANUV NRW durch die Staatsanwaltschaft Bochum wegen Affenlabor COVANCE in Münster

15).

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Wir werden über weitere Entwicklungen berichten.

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Siehe auch in diesen Gesamtkontext der Versuche an Primaten:

Tierversuche und die gigantische Abzocke der Pharma-Lobby

Tierversuche als Scharlatanerie und Abzockesytem

Anzeige „Kreiter macht eiskalt weiter“: Unberechtigte Kritik der Uni Bremen

Wie Andreas Kreiter eine Verletzung seiner Menschenwürde konstruiert

Andreas Kreiter, sehen Sie sich “diese Leute” an.

Andreas Kreiter, “diese Leute” sind die Mehrheit!

Ich erwarte eine Entschuldigung von Andreas Kreiter wegen seiner
Bezeichnung “diese Leute” gegenüber Radio Bremen

Rechtsmäßigkeit der Affenversuche des Andreas Kreiter: Ansprache an die Bremer Bürgerschaft

Tierversuche: Erschreckender ethischer Zerfall und Verhöhnung der Verfassung – Beispiel Tierexperimentator Wolf Singer

Wie kam der berüchtigte Tierexperimentator Wolf Singer zu einem Bundesverdienstkreuz?

Übertragbarkeit der Ergebnisse der Tierversuche auf Menschen: Wir werden belogen – auch im Fall Andreas Kreiter

Über eine Million Euro Steuergelder für die Affenversuche des Andreas Kreiter

Anzeige “KREITER macht eiskalt weiter” und das edle Verhalten des FDP-Politikers Markus Buhlert

Herr Minister Johannes Remmel, sind Sie stolz auf Ihre Behörde LANUV NRW?

Umweltminister Johannes Remmel opfert 50 Makaken für 2 Fußballtore

Herr Minister Johannes Remmel, wie viele Millionen Steuergeld haben uns die 2 von Jens Lehmann gehaltenen Tore bei der Fußball-WM 2006 gekostet?

Umweltminister Johannes Remmel hat seine Gedächtnislücken über die Primatenversuche in Bochum überwunden, hurra.

Herr Tierschutzminister Johannes Remmel, nehmen Sie Ihren Hut!

Makaken des Tierschutzministers Johannes Remmel: Alle getötet und als Müll weggeworfen?

Petition zur Entziehung der Zuständigkeit des Richters Dieter Kley am Bundesverwaltungsgericht

Beschwerde an den Landtag NRW wegen Ablehnung der Petition gegen die Primatenversuche von LANUV NRW in Bochum

Primatenversuche des Tierchutzministers Johannes Remmel: Die Partei DIE GRÜNEN lehnt die Verantwortung ab

Petition an Minister Johannes Remmel: Gräuel-Affenlabor COVANCE schließen!

Wolf Singer, Andreas Kreiter & Co: Die Tierexperimentatoren belügen uns, dass sich die Balken biegen!

Tierversuche des Wolf Singer: Was für einen Nutzen seit 40 Jahren?

Die Tierversuche des Wolf Singer: Wie krank ist das Forschungssystem?

Tierversuche des Wolf Singer: Wie viel wird “geschwindelt” und “betrogen”?

Ansprache an die Umweltministerin Priska Hinz wegen Tierversuchen des Wolf Singer in Frankfurt

Beschwerde an die Ministerpräsidentin Hannelore Kraft wegen Missachtung von Gesetzen im Land NRW

 

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Comments

  1. Juni 25th, 2014 | 11:56

    […] Bürgeranfrage an LANUV NRW wegen Affenlabor COVANCE in Münster […]

  2. Juli 7th, 2014 | 11:27

    […] Bürgeranfrage an LANUV NRW wegen Affenlabor COVANCE in Münster […]

  3. Juli 11th, 2014 | 17:13

    […] Bürgeranfrage an LANUV NRW wegen Affenlabor COVANCE in Münster […]

  4. Juli 17th, 2014 | 07:50

    […] Bürgeranfrage an LANUV NRW wegen Affenlabor COVANCE in Münster […]

  5. Juli 27th, 2014 | 06:43

    […] Bürgeranfrage an LANUV NRW wegen Affenlabor COVANCE in Münster […]

  6. Juli 28th, 2014 | 05:55

    […] Bürgeranfrage an LANUV NRW wegen Affenlabor COVANCE in Münster […]

  7. Juli 30th, 2014 | 17:17

    […] 22.06.214 – Bürgeranfrage an LANUV NRW wegen Affenlabor Covance in Münster […]

  8. August 5th, 2014 | 08:29

    […] Bürgeranfrage an LANUV NRW wegen Affenlabor COVANCE in Münster […]

  9. August 11th, 2014 | 05:24

    […] Wir haben uns als eine Gruppe von Tierschützern bemüht, Transparenz über die Tierhaltung im berüchtigten Affenlabor COVANCE in Münster mit einer Bürgeranfrage vom 20.06.14 an die genehmigenden Behörde LANUV NRW herbeizuführen, siehe eine Zusammenstellung der bisherigen Austauschen. […]

  10. August 11th, 2014 | 19:51

    […] Bürgeranfrage an LANUV NRW wegen Affenlabor COVANCE in Münster sowie Antwort von LANUV NRW vom 25.07.2014 auf unsere Bürgeranfrage […]

  11. August 14th, 2014 | 07:34

    […] 22.06.214 – Bürgeranfrage an LANUV NRW wegen Affenlabor Covance in Münster . […]

  12. November 6th, 2014 | 11:01

    […] Bürgeranfrage an LANUV NRW wegen Affenlabor COVANCE in Münster […]