Blog – Jocelyne Lopez

Archiv für Februar, 2014

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf erlässt seine eigenen Gesetze zugunsten LANUV NRW

Ich verweise auf meine Blog-Einträge vom 07.02.2014 und 08.02.2014 über ein äußerst verwirrendes Gerichtsurteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf am 07.02.2014 über die Inanspruchnahme durch Bürger des Informations-freiheitsgesetzes (IFG).

Ich erinnere daran, dass dieses relativ neue Gesetz (2006) erlassen wurde, um allen Bürgern ungehindert und ohne jegliche Voraussetzung einen freien Zugang zu Informationen zu ermöglichen, die Behörden vorliegen, siehe:
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Wikipedia
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Das Gesetz über die Informationsfreiheit gewährt jeder Person einen voraussetzungslosen Rechtsanspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen von Bundesbehörden. Eine Begründung durch Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder sonstiger Art ist nicht erforderlich. […]

Trotz des umfangreichen Katalogs von Ausnahmetatbeständen gilt seit dem 1. Januar 2006 der Grundsatz, dass die Gewährung von Zugang zu behördlichen Informationen die Regel ist und die Verwehrung des Zugangs die Ausnahme. Dies ist ein Paradigmenwechsel, galt zuvor doch das Prinzip, dass behördliche Informationen grundsätzlich nicht öffentlich sind, es sei denn, es besteht ein spezialgesetzlich normierter Auskunftsanspruch. […]

Vor dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes, das am 1. Januar 2006 in Kraft getreten ist, bestand kein allgemeines Einsichtsrecht für Bürger in Behörden-unterlagen auf Bundesebene. […]

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Dieses Gesetz findet auch europaweit seine Entsprechung in der EU-Antikorruptions-vereinbarung vom 25. September 2008, die von der Bundesrepublik Deutschland mitunterschrieben wurde.

Ich habe schon in meinen oben erwähnten Blog-Einträgen darüber berichtet, dass wir als Tierschützer dieses Gesetz im Land Nordrhein-Westfalen in Anspruch genommen haben, um Transparenz über die umstrittenen Primatenversuche an der Uni Bochum herbeizuführen und die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben zur Genehmigung solcher Versuche durch die zuständige Behörde zu kontrollieren (hier LANUV NRW).

Dabei wurden wir mit der Erhebung von empfindlichen Gebühren konfrontiert (insgesamt um ca. 500 Euro mit 4 Gebührenbescheiden der Behörde, wogegen wir gleich 4 Mal geklagt haben), obwohl das IFG eine Gebührenbefreiung vorsieht, wenn die Anfrage ohne kommerzielle Nutzung der Auskünfte im öffentlichen Interesse erfolgt, was eindeutig unser Fall war. Eine Summe von 500 Euro ist nicht unwesentlich für den Privathaushalt von ehrenamtlich engagierten Bürgern oder für kleine Tierschutzvereine, die praktisch schon für jeden Notfall auf Spenden angewiesen sind.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 07.02.2014 betraf unsere 4. Klage vom 21.01.2013, die unseren vorherigen drei Klagen vorangegangen ist.

Das IFG sieht wie gesagt eine Gebührenbefreiung für Auskunftsersuchen vor,  die im öffentlichen Interesse oder aber aufgrund der Billigkeit zur Vermeidung von sozialen Härten erfolgen.

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf ist aus unserer Sicht sehr eigenwillig mit der Interpretation und der Umsetzung dieser gesetzlichen Bestimmungen umgegangen:

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  1. Öffentliches Interesse:

Wir haben schon darüber berichtet, dass das Verwaltungsgericht diese Bestimmung des IFG dahingehend interpretiert hat, dass es den Behörden obläge zu beurteilen, ob ein öffentliches Interesse bei einer Auskunftsersuche von Bürgern vorliegt oder nicht.  Originell.

LANUV NRW hat nun mal entschieden, dass in unserem Fall kein öffentliches Interesse vorläge und dementsprechend eine Gebührenbefreiung nicht in Frage käme. Das Gericht hat sich dieser Entscheidung der Behörde angeschlossen.

Siehe:
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Informationsfreiheitsgesetz und Gebührenerhebung: Das Verwaltungsgericht Düsseldorf weist die Klage von Tierschützern gegen LANUV NRW am 07.02.14 ab

und

Informationsfreiheitsgesetz und Gebührenerhebung: Verwirrendes Gerichtsurteil vom 07.02.14 über die Gebührenpraxis vom LANUV NRW

:

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2.  Billigkeit:

Die  ersten 3 Gebührenbescheiden des LANUV NRW im Rahmen dieser Auskunftsersuche hat eine Mitstreiterin, Frau Gisela Urban, bezahlt:
Insgesamt 429 Euro.

Frau Gisela Urban ist keine Sozialempfängerin und konnte deshalb nicht Anspruch auf Billigkeit gelten lassen, jedoch war sie mit dieser Summe als ehrenamtlich tätigte Bürgerin in ihrem Privataushalt schon in die Enge getrieben.

Dadurch, dass noch mehr Fragen zur Herbeiführung der notwendigen Transparenz bei den Primatenversuchen in Bochum an die genehmigende Behörde LANUV NRW zu stellen waren, bin ich also zur finanziellen Entlastung von Frau Urban eingesprungen. Ich habe dann den 4. Gebührenbescheid der Behörde über 62 Euro bezahlt, weil auch ich keine Sozialempfängerin bin und Anspruch auf Billigkeit nicht gelten lassen konnte.

Der Richter fragte mich während der Gerichtsverhandlung, warum ich keinen Anspruch auf Billigkeit beantragt  habe. Ich informierte ihn, dass ich keine Sozialempfängerin bin, dass jedoch auch für meinen privaten Aushalt als ehrenamtlich tätigte Bürgerin eine Summe von 62 Euro keine Lappalie ist, zumal noch 8 unbeantwortete Fragen an die Behörde offen waren, die mit weiteren Gebühren in unbekannter Höhe begleitet werden würden. Der Richter wischte meine Einwänden vom Tisch weg, ich solle eben meine 8 weitere Fragen an die Behörde stellen, und zwar in einer Art und Weise, die bei mir so angekommen ist: Wo ist das Problem, Frau Lopez? Pech gehabt, dass Sie keine Sozialempfängerin sind, die Gebühren können Sie sich also leisten, zahlen Sie die, und fertig.  Auch manche Grinsen am Richtertisch, wo 5 Personen mir gegenüber saßen, habe ich sehr wohl wahrgenommen, Zuschauer im Saal auch. Ich kam mir als Klägerin wie auf der Anklagebank vor und wie eine Idiotin, die einen Aufstand für 62 Euro macht, wo kämen wir hin, wir haben schließlich was anderes zu tun. Manche Richter gehen wohl sehr großzügig mit dem Geld von anderen Bürgern um.

Ich fragte den Richter dann, wozu das IFG eine Gebührenbefreiung für alle Bürger vorgesehen hat, wenn nur Sozialempfänger aufgrund der Billigkeit sie in Anspruch nehmen können, es sei wohl nicht im Sinne des Gesetzgebers gewesen.

Die Antwort des Richters war aus meiner Sicht auch sehr befremdlich und ist bei mir persönlich so angekommen: Gebühren werden grundsätzlich bei Bürgeranfragen im Rahmen des IFG zwischen 10 und 500 Euro erhoben, um die Behörden davor zu schützen, dass jeder Heini in der Bevölkerung sich berechtigt fühlt, mit irgendwelchen schwachsinnigen Fragen die Behörden zu überfluten, weil er glaube, es sei ja kostenlos. Diese Haltung entspricht aus meiner Sicht einer grundsätzlichen Entmündigung der Bürger. Als ich entgegenhalten wollte, dass unsere Auskunftsersuche im Rahmen der Genehmigung der Primatenversuche in Bochum ausführlich begründet und fundiert war, unterbrach er mich sofort, das interessierte ihn offensichtlich nicht, womit ich mir auch persönlich als mündige Bürgerin grundsätzlich  entmündigt vorgekommen bin.
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Sowohl durch die Interpretation der Gesetzestexte als auch durch die Auslegung der Absichten des Gesetzgebers kam es mir im Rahmen dieser Gerichtsverhandlung so vor, dass das Verwaltungsgericht Düsseldorf seine eigenen Gesetze zugunsten LANUV NRW erlassen hat.
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© Bild Norbert Fenske Photographically

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Siehe auch in diesem Blog:

Verwaltungsgericht Düsseldorf oder wie schnell man das Informationsfreiheitsgesetz aushebeln kann

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hebelt das Informationsfreiheitsgesetz aus

Verwaltungsgericht Düsseldorf: Die Bürger sind alle Heinis und Tussis

Verwaltungsgericht Düsseldorf: Was will diese Tussi von uns?

Bürgeranfrage an LANUV NRW wegen Affenlabor COVANCE und Gebührenerhebung
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In Liebe und zärtlichem Gedenken der vergessenen Tiere,
in Stehsärgen ohne Nächte und Tage,
in den Forschungslaboratorien von Medizin und Wissenschaft,
denn sie sind die Opfer eines endlosen, irren Verbrechens.
(anonym)

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Informationsfreiheitsgesetz und Gebührenerhebung: Verwirrendes Gerichtsurteil vom 07.02.14 über die Gebührenpraxis vom LANUV NRW

Ich verweise auf meinen gestrigen Blog-Eintrag Informationsfreiheitsgesetz und Gebührenerhebung: Das Verwaltungsgericht Düsseldorf weist die Klage von Tierschützern gegen LANUV NRW am 07.02.14 ab  über ein hochgradig verwirrendes Gerichtsurteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf über die Auslegung des Gebührengesetzes NRW § 6 und die Interpretation des darin enthaltenen Begriffs „öffentliches Interesse“:

Gebührengesetz NRW § 6 – Ermäßigung und Befreiung

Aus Gründen der Billigkeit, insbesondere zur Vermeidung sozialer Härten, kann Gebühren-ermäßigung und Auslagenermäßigung sowie Gebührenbefreiung und Auslagenbefreiung vorgesehen und zugelassen werden. Dasselbe gilt für Amtshandlungen, die einem von der handelnden Behörde wahrzunehmenden öffentlichen Interesse dienen [Hervorhebung durch Jocelyne Lopez]

Die Tierschützer beriefen sich zum Anspruch auf Gebührenbefreiung bei ihren Bemühungen, Transparenz über die langjährigen und stark umstrittenen Primatenversuche in der Hirnforschung an der Ruhruniversität Bochum herbeizuführen, auf ein öffentliches Interesse, nicht zuletzt auch wegen einem dringenden Verdacht auf Verstöße gegen das Tierschutzgesetz bei der Genehmigung dieser Versuche durch die Behörde LANUV NRW.

Der Richter hat in der mündlichen Verhandlung aus diesem § 6 Gebührengesetz NRW das Wort  „wahrzunehmenden“ aufgegriffen und daraus interpretiert, dass die „Wahrnehmung“ des Vorhandenseins eines öffentlichen Interesses von der Behörde zu erfolgen habe, d.h. dass sie letztendlich selbst nach eigenem Ermessen zu beurteilen habe,  ob sie bei einem bestimmten Sachverhalt im öffentlichen Interesse handelt oder nicht. Dies impliziert logischerweise, dass ein öffentliches Interesse in der Gesellschaft nicht unabhängig von der Behörde existieren könne,  sondern vielmehr einzig vorliegt, wenn die Behörde es als solche erkennt und akzeptiert.

Diese eigenwillige Interpretation des Textes des Gesetzes durch den Richter ist bei den Tierschützern, die im Gerichtssaal bei der mündlichen Gerichtsverhandlung als Zuschauer anwesend waren, auf erhebliche Verwirrung und Unverständnis gestoßen. Das übliche Verständnis eines „öffentlichen Interesses“ in einer Gesellschaft hängt nämlich keinesfalls  von den Handlungen und Meinungen einer Behörde ab, sondern einzig von den Handlungen und Meinungen der Bürger dieser Gesellschaft. Und die Bürger in unserer Gesellschaft dokumentieren sehr wohl seit Jahrzehnten ein erhebliches öffentliches Interesse für diese umstrittenen Primatenversuche, sowohl im Land Nordrhein-Westfalen als auch bundesweit. Das kann auch nicht die Absicht des Gesetzgebers beim Informationsfreiheitsgesetz gewesen sein, dass Behörden einzig entscheiden dürfen, wann ein öffentliches Interesse bei gesellschaftlichen Vorgängen besteht oder nicht.

Diese kaum nachvollziehbare Interpretation des Textes des Gesetzes durch den Richter wird deutlicher, wenn man eine andere Formulierung des Gesetzestextes für die Gebührenbefreiung der Bürger bei Anliegen vom öffentlichen Interesse heranzieht, zum Beispiel die Formulierung der geltenden Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Recklinghausen vom 07.11.2000 (Amtsblatt Nr. 35 vom 04.12.2000) “§ 4 – Sachliche Gebührenfreiheit – Absatz 2“, siehe

Gebühren werden nicht erhoben für besondere Leistungen, die überwiegend im öffentlichen Interesse vorgenommen werden“,

wo der Anspruch der Bürger auf Gebührenbefreiung bei  Auskunftsersuchen im öffentlichen Interesse eindeutig und unmissverständlich formuliert wird.

Es darf wohl nicht sein, dass die Rechte der Bürger im Land Nordrhein-Westfalen davon abhängen, wie Behörden oder Richter die Formulierungen und Begriffe der Gesetzestexte interpretieren und die Absichten des Gesetzgebers auslegen.

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© Bild Norbert Fenske Photographically

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Siehe auch in diesem Blog:

Verwaltungsgericht Düsseldorf oder wie schnell man das Informationsfreiheitsgesetz aushebeln kann

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hebelt das Informationsfreiheitsgesetz aus

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf erlässt wohl seine eigenen Gesetze zugunsten LANUV NRW

Verwaltungsgericht Düsseldorf: Die Bürger sind alle Heinis und Tussis

Verwaltungsgericht Düsseldorf: Was will diese Tussi von uns?

 

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denn sie sind die Opfer eines endlosen, irren Verbrechens.
(anonym)

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Informationsfreiheitsgesetz und Gebührenerhebung: Das Verwaltungsgericht Düsseldorf weist die Klage von Tierschützern gegen LANUV NRW am 07.02.14 ab

Folgender Sachverhalt wurde am 07.02.2014 von dem Verwaltungsgericht Düsseldorf urteilt:

– Am 15.12.2012 richteten Tierschützer (Jocelyne Lopez und Mitstreiter) eine Bürgeranfrage im Rahmen des Informationsfreiheitsgesetzes an das LANUV NRW als genehmigende Behörde für die seit über 20 Jahren stark umstrittenen Versuche an Primaten in der Hirnforschung an der Ruhruniversität Bochum.

–  Die Tierschützer beriefen sich dabei auf ein öffentliches Interesse und strebten ausdrücklich eine Gebührenbefreiung wegen öffentlichem Interesse an, siehe:

Gebührengesetz NRW § 6 – Ermäßigung und Befreiung

Aus Gründen der Billigkeit, insbesondere zur Vermeidung sozialer Härten, kann Gebührenermäßigung und Auslagenermäßigung sowie Gebührenbefreiung und Auslagenbefreiung vorgesehen und zugelassen werden. Dasselbe gilt für Amtshandlungen, die einem von der handelnden Behörde wahrzunehmenden öffentlichen Interesse dienen“ [Hervorhebung durch Jocelyne Lopez]
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Der Richter hat diese Formulierung des Gebührengesetzes NRW § 6 „Ermäßigung und Befreieung“ dahingehend wie folgt interpretiert (mit meinen eigenen Worten und nach meinem eigenen Verständnis der mündlichen Verhandlung, da das schriftliche Urteil mir noch nicht vorliegt):

Die Behörde habe im Rahmen des Informationsfreiheitgesetzes selbst zu beurteilen, ob bei ihren Handlungen gegenüber Bürgern die Befriedigung eines öffentlichen Interesses vorliegt. Es läge einzig in ihrem Ermessen, ob ein öffentliches Interesse bei einem bestimmten Anliegen besteht oder nicht.

Die Behörde hat in diesem Fall entschieden, dass bei der Beantwortung der Bürgeranfrage der Tierschützer über die langjährigen Primatenversuche an der Universität Bochum kein öffentliches Interesse vorläge und demzufolge eine Gebührenbefreiung nicht in Frage käme.

Der Richter hat sich dieser  Entscheidung der Behörde angeschlossen und die Klage der Tierschützer auf Erstattung der erhobenen Gebühren abgewiesen – die Prozesskosten tragen die Tierschützer.
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Dieses Urteil wirft aus unserer Sicht grundsätzliche Unklarheiten und Widersprüche bei der Inanspruchnahme des Informationsfreiheitsgesetzes durch Bürger auf:
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  1. Wieso sollte alleine eine Behörde nach eigenem Ermessen beurteilen dürfen, ob bei einem Anliegen ein öffentliches Interesse besteht? Eine Behörde kann doch nicht selbst bestimmen, für was sich die Bürger zu interessieren haben oder nicht, oder? Und es ist auch sehr daran zu zweifeln, dass es die Absicht  des Gesetzgebers bei dem Informationsfreiheitsgesetz war, allein den Behörden zu überlassen, ob ein öffentliches Interesse bei gesellschaftlichen Vorgängen besteht. Das Informationsfreiheitsgesetz wurde nämlich ausgerechnet verabschiedet, um den Bürgern einen freien Zugang auf Informationen zu gewähren, die den Behörden bei intransparenten gesellschaftlichen Vorgängen vorliegen.
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  2. Die Primatenversuche in der Hirnforschung lösen bundesweit seit Jahrzehnten einen ungebrochenen Widerstand in der Bevölkerung und eine heftige gesellschaftliche Debatte aus, was eindeutig in der Öffentlichkeit dokumentiert wird: Demos, Informationsstände, Protestaktionen, wissenschaftliche Studien, Aufklärung der Öffentlichkeit, Umfragen, unzählige Tierschutzvereine, Presseberichte, Unterschriftensammlungen, Petitionen, unzählige Webseiten, Diskussionsforen, Blogs und Facebook-Seiten,  sowie bis zur Einschaltung der Politiker, zu gerichtlichen Auseinandersetzungen und zu Gesetzentwürfen. Sogar die Aufsichtsbehörde des LANUV NRW, das Umweltministerium NRW, hielt nach der Bürgeranfrage der Tierschützer über die Primatenversuche an der Uni Bochum für erforderlich, eine bessere Kontrolle der gesetzlichen Vorgaben bei der Genehmigung dieser Versuche durch einen Gesetzentwurf zu erzielen, und strebt sogar ausdrücklich nach einem Rückzug aus diesen Versuchen für das Land NRW an, siehe Das Land Nordrhein-Westfalen strebt ein absolutes Verbot für Versuche mit Menschenaffen an.
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    Zeugen alle dieser  gesellschaftlichen Vorgänge etwa nicht von einem öffentlichen Interesse??!! Wann liegt sonst ein öffentliches Interesse in den Augen des Richters vor?
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  3. Die Bürgeranfrage der Tierschützer an die genehmigende Behörde LANUV NRW erfolgte wegen einem dringenden Verdacht auf Verstöße gegen das Tierschutzgesetz bei der Genehmigung dieser Versuche. Dieser Verdacht hat sich durch die Antworte der Behörde bestätigt: Es wurden Verstöße gegen drei wesentliche Bestimmungen des TierSchG §§ 7 und 8 durch die Antworten der Behörde nachgewiesen: Strafanzeige wurde erstattet und eine Petition beim Landtag NRW zur Erhebung der öffentlichen Klage durch die Staatsanwaltschaft eingereicht, siehe hier.
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    Sind Vorwürfe der Verstöße gegen geltende Gesetze und Einsatz von Rechtsmitteln im Öffentlichen Recht etwa kein Anliegen der Allgemeinheit? Wann liegt sonst ein öffentliches Interesse in den Augen des Richters vor?.
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Drei vorangegangene Klagen wegen Gebührenerhebung für denselben  Sachverhalt der Genehmigung der Primatenversuche an der Uni Bochum durch LANUV NRW liegen noch vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen vor. Das Urteil steht noch aus. Es bleibt abzuwarten, ob die Richterin auch kein öffentliches Interesse bei diesem Sachverhalt erkennen kann.

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© Bild Norbert Fenske – Photografically

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Siehe auch in diesem Blog:

Verwaltungsgericht Düsseldorf oder wie schnell man das Informationsfreiheitsgesetz aushebeln kann

Informationsfreiheitsgesetz und Gebührenerhebung: Verwirrendes Gerichtsurteil vom 07.02.14 über die Gebührenpraxis vom LANUV NRW

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf erlässt wohl seine eigenen Gesetze zugunsten LANUV NRW

Verwaltungsgericht Düsseldorf: Die Bürger sind alle Heinis und Tussis

Verwaltungsgericht Düsseldorf: Was will diese Tussi von uns?

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hebelt das Informationsfreiheitsgesetz aus

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In Liebe und zärtlichem Gedenken der vergessenen Tiere,
in Stehsärgen ohne Nächte und Tage,
in den Forschungslaboratorien von Medizin und Wissenschaft,
denn sie sind die Opfer eines endlosen, irren Verbrechens.
(anonym)

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15.02.14 – Mahnwache anlässlich der Tübinger Primatenversuche

Information vom Verein Tübingen für Tiere e.V. :

 

Mahnwache anlässlich der Tübinger Primatenversuche
15.02.2014, 11 – 13 Uhr
Holzmarkt – Tübingen

 

 

Facebook Tübingen für Tiere e.V.

Webseite Tübingen für Tiere e.V.

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André Ménache – The replacement of non human primates in brain research

Wissenschaftlicher Bericht
von André Ménache,
Direktor von

ONE VOICE
und
ANTIDOTE EUROPE

The replacement of non human primates
in brain research

© Septembre 2010

 

 

Foreword

Is it possible to avoid primate experiments in brain research?
Here are the opinions of three scientists involved in the field of neurology.

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Dr Aysha Akhtar, medical doctor and neuroscientist:

Researchers can study human neurology in an ethical manner. Many clinical centers use imaging and neurophysiologic tools to map and monitor the human visual and other neurological systems. Centers such as Princeton University, the University of Chicago, the University of Pennsylvania, and Minnesota State University use functional MRIs, PET scans, and evoked potentials (which record the brain’s electrical patterns) to collect relevant data on human neural processing and anatomy.”(1)

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Dr Marius Maxwell, neurosurgeon:

The abuse of primates in medical research for Parkinson’s disease lies at the very epicenter of the debate about the scientific relevance of vivisection to human health today… Because human research itself culminated in the technique of deep brain stimulation in Parkinson’s disease, one can only conclude that primate vivisection has amounted to an expensive, savagely cruel, and scientifically invalid sideshow. It inhabits a parallel universe of biomedical curiosity if you will, drawing from but contributing nothing to bona fide human scientific discoveries in Parkinson’s disease. All it has done is to reinvent the wheel of Parkinson’s disease research over and over again.” (2)

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Professor Paul Furlong, neuroimaging specialist (at a presentation to the European Parliament in 2008):

Current neuroimaging techniques such as Magnetoencephalography (MEG) and functional Magnetic Resonance Imaging (fMRI), offer significant opportunities to replace non-human primate experimentation in behavioural neuroscience.” (3).


Weiterlesen…

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Siehe auch Change.org Petition:

Herr Prof. Hans-Peter Thier, beantworten Sie bitte 4 Fragen über den wissenschaftlichen Wert der Affenhirnforschung am Max Planck Institut Tübingen

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Herr Prof. Hans-Peter Thier, beantworten Sie bitte 4 Fragen
über den wissenschaftlichen
Wert der Affenhirnforschung
am Max Planck Institut Tübingen

ZUR PETITION….

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Skandal Relativitätstheorie und Verstöße gegen das Grundgesetz durch den Staat: Nachweis 1

Seit Jahrzehnten verstößt der Staat gravierend gegen das Grundgesetz  Art. 5 Abs. 3 „Wissenschaftsfreiheit“,  indem er im öffentlichen Bildungs- und Forschungssystem die seit 100 Jahren weltweit vorhandene, hochqualifizierte und ungebrochene Kritik der Relativitätstheorie unterdrückt und zensiert, sowie die Kritiker der Relativitätstheorie als unseriös und antisemitisch diffamieren lässt, siehe:

Relativitätstheorie und Verstöße gegen das Grundgesetz durch den Staat: Nachweis 1

 

© Bild Norbert Fenske – Photografically


Tierversuchslobby spricht von Krise bei Versuchstiertransporten

Aus der Webseite Stop Vivisection – Kampagne gegen Versuchstiertransporte durch AIR FRANCE-KLM

 

Tierversuchslobby spricht von Krise bei Versuchstiertransporten

Seit Jahren nimmt der Widerstand gegenüber ‚Versuchstier’transporten spürbar zu. Fast alle Fluggesellschaften haben sich nach Protesten dazu entschieden, den Handel mit Affen für Laborzwecke zu stoppen. Die Befürworter von Tierversuchen versuchten daraufhin vergeblich die resultierenden Probleme intern zu halten. Nun gibt es kein Halten mehr – ‚Speaking of Research‘ spricht von einer handfesten Krise, sie blicken alles andere als optimistisch in die Zukunft.

[…]

Lasst uns die Probleme der Tierversuchsindustrie Tag für Tag erweitern. Eine wesentliche Schwachstelle wurde offensichtlich gefunden. Gemeinsam können wir auch Air France-KLM zum Ausstieg von ‚Versuchstier’transporten bewegen!

Den ganzen Artikel lesen…

 

 

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07.02.2014: LANUV NRW vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf angeklagt

Pressemitteilung der Online-Zeitung scharf links  vom  21.01.14:
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07.02.2014: LANUV NRW vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf angeklagt
Von Gisela Urban

Wir sind eine Gruppe von Tierschützern und stellen die Primatenversuche an der Ruhr-Universität Bochum vor dem Hintergrund der Aufnahme des Tierschutzes in der deutschen Verfassung 2002 und der Erklärung des Tierschutzes als Staatsziel tatkräftig in Frage. Bei unseren Bemühungen seit April 2012, die notwendige Transparenz im öffentlichen Interesse bei diesen langjährigen und umstrittenen Tierversuchen im Rahmen des Informationsfreiheitsgesetzes herbeizuführen, wurden wir mit erheblichen Gebührenerhebungen der genehmigenden Behörde LANUV NRW konfrontiert, wogegen wir auch insgesamt 4 Klagen eingereicht haben. […]

Weiterlesen…

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Es handelt sich  um eine wichtige Gerichtsverhandlung, sowohl für die Rechte der Tiere als auch für die Rechte der Bürger im Rahmen des Informationsfreiheitsgesetzes. Die Verhandlung ist öffentlich, Beobachter und Zuschauer im Sitzungssaal sind erwünscht, um das öffentliche Interesse zu dokumentieren:

Jocelyne Lopez ./. Land Nordrhein-Westfalen
Freitag, den 7. Februar 2014, um 9.30 Uhr
Im Verwaltungsgericht Düsseldorf, Bastionstraße 39,
40213 Düsseldorf – Sitzungssaal III, Raum 240

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© Bild Norbert Fenske – Photografically

 

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Nachtrag:

Unsere Zuversicht wurde am 07.02.14 herb enttäuscht: Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat nämlich seine eigenen Gesetze zugunsten des LANUV NRW erlassen, nach dem Motto: Was wollen diese Heinis von uns?
Siehe:

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hebelt das Informationsfreiheitsgesetz aus

Informationsfreiheitsgesetz und Gebührenerhebung: Das Verwaltungsgericht Düsseldorf weist die Klage von Tierschützern gegen LANUV NRW am 07.02.14 ab

Informationsfreiheitsgesetz und Gebührenerhebung: Verwirrendes Gerichtsurteil vom 07.02.14 über die Gebührenpraxis vom LANUV NRW

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf erlässt seine eigenen Gesetze zugunsten LANUV NRW

Verwaltungsgericht Düsseldorf: Die Bürger sind alle Heinis und Tussis

Verwaltungsgericht Düsseldorf: Was will diese Tussi von uns?

Verwaltungsgericht Düsseldorf hebelt das Informationsfreiheitsgesetz aus
Verwaltungsgericht Düsseldorf: Die Bürger dürfen zur Ausübung ihres Rechts auf Informationsfreiheit gehindert werden

Bürgeranfrage an LANUV NRW wegen Affenlabor COVANCE und Gebührenerhebung

 

 

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In Liebe und zärtlichem Gedenken der vergessenen Tiere,
in Stehsärgen ohne Nächte und Tage,
in den Forschungslaboratorien von Medizin und Wissenschaft,
denn sie sind die Opfer eines endlosen, irren Verbrechens.
(anonym)

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