21. Februar 2014
Verwaltungsgericht Düsseldorf hebelt das Informationsfreiheitsgesetz aus
Verwaltungsgericht Düsseldorf 26 K 2277/13
Urteil verkündet am 07.02.14 – zugestellt am 15.02.14
Jocelyne Lopez ./. Land Nordrhein-Westfalen (LANUV NRW)
Verfahren nach dem Informationsfreiheitsgesetz
Abgewiesene Klage auf Rückerstattung von Gebühren i.H. von 62 Euro für eine Auskunftsersuche in Rahmen des Informationsfreiheitsgesetzes.
Volltext des Urteils
Darlegung des Gesamtkontexts, da wichtige Hintergrundinformationen zur Beurteilung des Sachverhalts im schriftlichen Urteil nicht ersichtlich sind:
2012 richtete eine Gruppe von Tierschützern Bürgeranfragen im Rahmen des Informationsfreiheitsgesetzes an das LANUV NRW als genehmigende Behörde für die Versuche an Primaten in der Hirnforschung an der Ruhruniversität Bochum, um die notwendige Transparenz über diese seit Jahrzehnten stark umstrittene Versuche herbeizuführen und um die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben zur Genehmigung dieser Versuche zu kontrollieren.
Die Tierschützer beriefen sich dabei auf ein öffentliches Interesse von höherer Bedeutung (Verfassungsrelevanz des Tierschutzes als Staatsziel seit 2002), insbesondere auch aufgrund § 258 StGB wegen einem dringenden Verdacht auf Verstöße gegen das Tierschutzgesetz bei der Genehmigung dieser Versuche durch die Behörde. Unser Verdacht hat sich auch durch die Antworte der Behörde bestätigt: Strafanzeige wurde erstattet und eine Petition beim Landtag NRW wurde eingereicht, die aktuell noch geprüft wird, um die Erhebung der öffentlichen Klage durch die Staatsanwaltschaft zu erzwingen.
Insgesamt hat die Behörde bei diesem Anliegen ca. 500 Euro Gebühren mit 4 Gebührenbescheiden erhoben, wogegen die Tierschützer auch 4 Mal auf Rückerstattung geklagt haben. Das vorliegende Urteil betrifft die 4. Klage der Tierschützer, die den drei vorherigen Klagen vorangegangen ist (das Urteil steht noch beim VG Gelsenkirchen aus, mit insgesamt 429 Euro). Weitere Fragen zur Herbeiführung der notwendigen Transparenz bei diesen Versuchen in Bochum sind noch offen, die von der Behörde nicht beantwortet wurden und die mit weiteren Gebühren in unbekannter Höhe begleitet werden würden.
Die Tierschützer strebten ausdrücklich eine Gebührenbefreiung wegen öffentlichem Interesse gemäß Gebührengesetz NRW § 6 – „Ermäßigung und Befreiung“ an:
„Aus Gründen der Billigkeit, insbesondere zur Vermeidung sozialer Härten, kann Gebührenermäßigung und Auslagenermäßigung sowie Gebührenbefreiung und Auslagenbefreiung vorgesehen und zugelassen werden. Dasselbe gilt für Amtshandlungen, die einem von der handelnden Behörde wahrzunehmenden öffentlichen Interesse dienen“
Es haben sich 2 wesentliche Streitpunkte bei der mündlichen Verhandlung und im schriftlichen Urteil herauskristallisiert:
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1) Das Vorliegen eines öffentlichen Interesses wurde sowohl von der Behörde als auch vom Gericht abgelehnt:
Es obläge nicht den Tierschützern bzw. den Bürgern subjektiv zu beurteilen, ob ein öffentliches Interesse bei einem Anliegen besteht, sondern [Zitat Gerichtsurteil]: „die Amtshandlung der Informationserteilung selbst müsste für die Behörde im öffentlichen Interesse liegen, d.h. die Behörde müsste selbst ein mindestens ebenso ausgeprägtes Interesse daran haben die Klägerin die Auskunft zu erteilen, wie diese, die Auskunft zu erlangen“. Im Klartext aus unserer Sicht: Das Vorliegen eines öffentlichen Interesses wurde von der Behörde abgelehnt, weil sie selbst kein ausgeprägtes Interesse daran hatte, diese Auskünfte zu erteilen. Damit ist das Informationsfreiheitgesetz grundsätzlich ausgehebelt.
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2) GebG NRW § 6 Satz 2 „Gebührenbefreiung“ sei nicht anwendbar, da „die Gebührenbefreiung nach dem IFG in § 2 VerwGbO abschließend geregelt“ sei:
Es trifft aber nicht zu, dass die Gebührenbefreiung in § 2 VerwGbO abschließend geregelt sei: Dieser Paragraph regelt nur die Gebührenstaffelung in den Fällen, wo die Auskunftsersuchen aus privatem Interesse erfolgen (zwischen 10 und 500 Euro), jedoch nicht die Fälle der Gebührenbefreiung, die dort unberührt sind. Das Gericht erkennt auch, dass im Rahmen des IFG ein Rückgriff auf die Bestimmungen des GebG NRW zulässig ist.
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Wir sind als ehrenamtlich engagierte Bürger durch diese Gebührenerhebung bei der konkreten Inanspruchnahme des Informationsfreiheitgesetzes eindeutig gehindert, entgegen der Behauptung des Richters in der mündlichen Verhandlung und im schriftlichen Urteil. Es handelt sich um ein prinzipielles Urteil, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat: Die Bürger können nämlich das IFG vergessen, wenn allein die Behörden entscheiden dürfen, ob ein öffentliches Interesse und demzufolge ein Anspruch auf Gebührenbefreiung besteht.
Außerdem habe ich mich während der mündlichen Gerichtsverhandlung als Klägerin nicht fair und objektiv behandelt gefühlt, es gibt auch dafür drei Mitstreiter als Zeugen, die als Zuschauer im Saal anwesend waren: Der Richter war sehr bürgerfeindlich eingestellt und verstand sich ausschließlich als Vertreter der Interessen der Behörde, siehe meine Berichtserstattung nach der mündlichen Verhandlung mit weiterführenden Links: Informationsfreiheitsgesetz und Gebührenerhebung: Das Verwaltungsgericht Düsseldorf weist die Klage von Tierschützern gegen LANUV NRW am 07.02.14 ab.
Wir haben ernstliche Zweifel an die Richtigkeit dieses Urteils und würden gerne in die Berufung gehen, jedoch erlauben uns unsere finanziellen Verhältnisse nicht, die hohen Kosten eines Berufungsverfahrens privat zu tragen, weder einzeln noch gemeinsam: Nach ersten Erkundigungen würden Kosten von mehreren Tausenden Euro auf uns zukommen: eigene Rechtsanwaltkosten und im Falle einer erneuten Klageabweisung Prozesskosten sowie Rechtsanwaltskosten und Auslagen der Behörde. Das ist für uns unrealistisch, zumal wir mit einer externen finanziellen Unterstützung aus dem Bereich des gesellschaftlichen Tierschutzengagements nicht rechnen können: Alle anderen aktiv engagierten Tierschützer bzw. Tierschutzvereine sind auch ehrenamtlich tätig und finanzieren die Kosten für ihre eigenen Aktionen privat oder durch Spenden, es gibt viel zu tun zum Schutz der Tiere, Geld fehlt an allen Ecken und Kanten.
Wir haben jedoch den Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit im Land NRW über diesen Sachverhalt informiert und um Mitteilung gebeten, welche Möglichkeiten außer dem für uns nicht bezahlbaren Berufungsverfahren bestehen, um die Richtigkeit dieses Urteils nachprüfen zu lassen.
Darüber hinaus haben wir Abgeordnete aller 5 Fraktionen im Landtag NRW über dieses Urteil informiert, im Gesamtkontext der Petition Nr. I.3/16-P-2013-04842-00 wegen Vorwürfen des Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz durch LANUV NRW, die aktuell im Landtag neu geprüft wird.
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© Bild Norbert Fenske – Photografically
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Siehe auch:
Verwaltungsgericht Düsseldorf: Die Bürger dürfen zur Ausübung ihres Rechts auf Informationsfreiheit gehindert werden
Verwaltungsgericht Düsseldorf oder wie schnell man das Informationsfreiheitsgesetz aushebeln kann
Bürgeranfrage an LANUV NRW wegen Affenlabor COVANCE und Gebührenerhebung
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[…] Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hebelt das Informationsfreiheitsgesetz aus […]
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[…] Anliegen vom öffentlichen Interesse sei oder nicht, die Bürger haben hier nichts zu bestellen: . Zitat Verwaltungsgericht Düsseldorf:„die Amtshandlung der Informationserteilung selbst müsste für die Behörde im öffentlichen […]