9. Februar 2014
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf erlässt seine eigenen Gesetze zugunsten LANUV NRW
Ich verweise auf meine Blog-Einträge vom 07.02.2014 und 08.02.2014 über ein äußerst verwirrendes Gerichtsurteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf am 07.02.2014 über die Inanspruchnahme durch Bürger des Informations-freiheitsgesetzes (IFG).
Ich erinnere daran, dass dieses relativ neue Gesetz (2006) erlassen wurde, um allen Bürgern ungehindert und ohne jegliche Voraussetzung einen freien Zugang zu Informationen zu ermöglichen, die Behörden vorliegen, siehe:
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Das Gesetz über die Informationsfreiheit gewährt jeder Person einen voraussetzungslosen Rechtsanspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen von Bundesbehörden. Eine Begründung durch Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder sonstiger Art ist nicht erforderlich. […]
Trotz des umfangreichen Katalogs von Ausnahmetatbeständen gilt seit dem 1. Januar 2006 der Grundsatz, dass die Gewährung von Zugang zu behördlichen Informationen die Regel ist und die Verwehrung des Zugangs die Ausnahme. Dies ist ein Paradigmenwechsel, galt zuvor doch das Prinzip, dass behördliche Informationen grundsätzlich nicht öffentlich sind, es sei denn, es besteht ein spezialgesetzlich normierter Auskunftsanspruch. […]
Vor dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes, das am 1. Januar 2006 in Kraft getreten ist, bestand kein allgemeines Einsichtsrecht für Bürger in Behörden-unterlagen auf Bundesebene. […]
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Dieses Gesetz findet auch europaweit seine Entsprechung in der EU-Antikorruptions-vereinbarung vom 25. September 2008, die von der Bundesrepublik Deutschland mitunterschrieben wurde.
Ich habe schon in meinen oben erwähnten Blog-Einträgen darüber berichtet, dass wir als Tierschützer dieses Gesetz im Land Nordrhein-Westfalen in Anspruch genommen haben, um Transparenz über die umstrittenen Primatenversuche an der Uni Bochum herbeizuführen und die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben zur Genehmigung solcher Versuche durch die zuständige Behörde zu kontrollieren (hier LANUV NRW).
Dabei wurden wir mit der Erhebung von empfindlichen Gebühren konfrontiert (insgesamt um ca. 500 Euro mit 4 Gebührenbescheiden der Behörde, wogegen wir gleich 4 Mal geklagt haben), obwohl das IFG eine Gebührenbefreiung vorsieht, wenn die Anfrage ohne kommerzielle Nutzung der Auskünfte im öffentlichen Interesse erfolgt, was eindeutig unser Fall war. Eine Summe von 500 Euro ist nicht unwesentlich für den Privathaushalt von ehrenamtlich engagierten Bürgern oder für kleine Tierschutzvereine, die praktisch schon für jeden Notfall auf Spenden angewiesen sind.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 07.02.2014 betraf unsere 4. Klage vom 21.01.2013, die unseren vorherigen drei Klagen vorangegangen ist.
Das IFG sieht wie gesagt eine Gebührenbefreiung für Auskunftsersuchen vor, die im öffentlichen Interesse oder aber aufgrund der Billigkeit zur Vermeidung von sozialen Härten erfolgen.
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf ist aus unserer Sicht sehr eigenwillig mit der Interpretation und der Umsetzung dieser gesetzlichen Bestimmungen umgegangen:
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- Öffentliches Interesse:
Wir haben schon darüber berichtet, dass das Verwaltungsgericht diese Bestimmung des IFG dahingehend interpretiert hat, dass es den Behörden obläge zu beurteilen, ob ein öffentliches Interesse bei einer Auskunftsersuche von Bürgern vorliegt oder nicht. Originell.
LANUV NRW hat nun mal entschieden, dass in unserem Fall kein öffentliches Interesse vorläge und dementsprechend eine Gebührenbefreiung nicht in Frage käme. Das Gericht hat sich dieser Entscheidung der Behörde angeschlossen.
und
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2. Billigkeit:
Die ersten 3 Gebührenbescheiden des LANUV NRW im Rahmen dieser Auskunftsersuche hat eine Mitstreiterin, Frau Gisela Urban, bezahlt:
Insgesamt 429 Euro.
Frau Gisela Urban ist keine Sozialempfängerin und konnte deshalb nicht Anspruch auf Billigkeit gelten lassen, jedoch war sie mit dieser Summe als ehrenamtlich tätigte Bürgerin in ihrem Privataushalt schon in die Enge getrieben.
Dadurch, dass noch mehr Fragen zur Herbeiführung der notwendigen Transparenz bei den Primatenversuchen in Bochum an die genehmigende Behörde LANUV NRW zu stellen waren, bin ich also zur finanziellen Entlastung von Frau Urban eingesprungen. Ich habe dann den 4. Gebührenbescheid der Behörde über 62 Euro bezahlt, weil auch ich keine Sozialempfängerin bin und Anspruch auf Billigkeit nicht gelten lassen konnte.
Der Richter fragte mich während der Gerichtsverhandlung, warum ich keinen Anspruch auf Billigkeit beantragt habe. Ich informierte ihn, dass ich keine Sozialempfängerin bin, dass jedoch auch für meinen privaten Aushalt als ehrenamtlich tätigte Bürgerin eine Summe von 62 Euro keine Lappalie ist, zumal noch 8 unbeantwortete Fragen an die Behörde offen waren, die mit weiteren Gebühren in unbekannter Höhe begleitet werden würden. Der Richter wischte meine Einwänden vom Tisch weg, ich solle eben meine 8 weitere Fragen an die Behörde stellen, und zwar in einer Art und Weise, die bei mir so angekommen ist: Wo ist das Problem, Frau Lopez? Pech gehabt, dass Sie keine Sozialempfängerin sind, die Gebühren können Sie sich also leisten, zahlen Sie die, und fertig. Auch manche Grinsen am Richtertisch, wo 5 Personen mir gegenüber saßen, habe ich sehr wohl wahrgenommen, Zuschauer im Saal auch. Ich kam mir als Klägerin wie auf der Anklagebank vor und wie eine Idiotin, die einen Aufstand für 62 Euro macht, wo kämen wir hin, wir haben schließlich was anderes zu tun. Manche Richter gehen wohl sehr großzügig mit dem Geld von anderen Bürgern um.
Ich fragte den Richter dann, wozu das IFG eine Gebührenbefreiung für alle Bürger vorgesehen hat, wenn nur Sozialempfänger aufgrund der Billigkeit sie in Anspruch nehmen können, es sei wohl nicht im Sinne des Gesetzgebers gewesen.
Die Antwort des Richters war aus meiner Sicht auch sehr befremdlich und ist bei mir persönlich so angekommen: Gebühren werden grundsätzlich bei Bürgeranfragen im Rahmen des IFG zwischen 10 und 500 Euro erhoben, um die Behörden davor zu schützen, dass jeder Heini in der Bevölkerung sich berechtigt fühlt, mit irgendwelchen schwachsinnigen Fragen die Behörden zu überfluten, weil er glaube, es sei ja kostenlos. Diese Haltung entspricht aus meiner Sicht einer grundsätzlichen Entmündigung der Bürger. Als ich entgegenhalten wollte, dass unsere Auskunftsersuche im Rahmen der Genehmigung der Primatenversuche in Bochum ausführlich begründet und fundiert war, unterbrach er mich sofort, das interessierte ihn offensichtlich nicht, womit ich mir auch persönlich als mündige Bürgerin grundsätzlich entmündigt vorgekommen bin.
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Sowohl durch die Interpretation der Gesetzestexte als auch durch die Auslegung der Absichten des Gesetzgebers kam es mir im Rahmen dieser Gerichtsverhandlung so vor, dass das Verwaltungsgericht Düsseldorf seine eigenen Gesetze zugunsten LANUV NRW erlassen hat.
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© Bild Norbert Fenske Photographically
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Siehe auch in diesem Blog:
Verwaltungsgericht Düsseldorf oder wie schnell man das Informationsfreiheitsgesetz aushebeln kann
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hebelt das Informationsfreiheitsgesetz aus
Verwaltungsgericht Düsseldorf: Die Bürger sind alle Heinis und Tussis
Verwaltungsgericht Düsseldorf: Was will diese Tussi von uns?
Bürgeranfrage an LANUV NRW wegen Affenlabor COVANCE und Gebührenerhebung
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In Liebe und zärtlichem Gedenken der vergessenen Tiere,
in Stehsärgen ohne Nächte und Tage,
in den Forschungslaboratorien von Medizin und Wissenschaft,
denn sie sind die Opfer eines endlosen, irren Verbrechens.
(anonym)
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[…] Das Verwaltungsgericht Düsseldorf erlässt wohl seine eigenen Gesetzen zugunsten LANUV NRW […]
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[…] verweise auf meinen Blog-Eintrag Das Verwaltungsgericht Düsseldorf erlässt seine eigenen Gesetze zugunsten LANUV NRW, wo ich über die befremdliche Auslegung der Gesetzestexte und der Absichten des Gesetzgebers im […]
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