24. November 2013
Skandal Relativitätstheorie: Der Staat verstößt massiv gegen das Grundgesetz
Ich verweise auf meinen Blog-Eintrag Wissenschaftlicher Skandal Relativitätstheorie: Die einzige Lösung ist der rechtliche Weg, den ich im MAHAG-Forum zur Diskussion gestellt habe. Nachstehend gebe ich Austausche wieder:
22.11.2013 – Zitat von Harmut Pohl:
Der rechtliche Weg? Und wie soll der aussehen? Wo Physiker sich um Erkenntnisse und daraus folgenden Interpretationen streiten, ist für Recht irgendwo leider kein Platz, das lässt sich alles nur mit Formeln und Kram beweisen.
22.11.2013 – Zitat von Jocelyne Lopez:
Bei dem rechtlichen Weg geht es keinesfalls um Formel, sondern um Gesetze.
Beschäftige Dich mit dem dargestellten rechtlichen Sachverhalt, das wirst Du dann erkennen.
bezüglich des Rechtsweges gibt es noch ein weiteres Problem. Das sind die Richter. Kein Richter wird die Relativitätstheorie verstehen. Folglich muss ein Richter auf Gutachten bestehen, die wiederum von „Experten“ geschrieben werden. Wer soll da ein Gutachten machen, welches klare eindeutige Aussagen trifft? Das schafft doch keiner. Weder die Gegner noch die Befürworter „Einsteins“. […]
22.11.2013 – Zitat von Jocelyne Lopez:
Nein, es geht auch nicht in diesem Fall um fachliche Gutachten, die Richter zur Gültigkeit oder Ungültigkeit der Relativitätstheorie zu bewerten hätten, überhaupt nicht: Keine Behörde und kein Richter muss die Relativitätstheorie verstehen! Weder Behörden noch Richter sind nämlich befugt, Bewertungen über die Gültigkeit oder Ungültigkeit einer Theorie abzugeben! Das ist ihnen gesetzlich untersagt, und auch zu Recht.
Es geht einzig um die Umsetzung der Bestimmungen des Grundgesetzes Art. 5 § 3, also absolut nichts Physikalisches:
Hier noch einmal die betroffenen Bestimmungen, die im Fall der Relativitätstheorie in öffentlicher Lehre und Forschung missachtet werden:
“Die Wissenschaftsfreiheit ist mehr als ein Spezialfall der Meinungsfreiheit des beamteten Hochschullehrers [Hervorhebung in der Quelle]
“Unkonventionelle Forschungsrichtungen und -ergebnisse oder auch Lehrmethoden dürfen nicht begrifflich ausgegrenzt werden, denn gerade Außenseiter bedürfen des Schutzes davor, daß sie durch die “herrschende Meinung” an der wissenschaftlichen Entfaltung gehindert werden (Notwendigkeit von Innovationsoffenheit). “
“Die Wissenschaftsfreiheit zwingt nicht zuletzt dazu, die Vielfalt der wissenschaftlichen Ansätze im Sinne eines Wissenschaftspluralismus mit dem darin liegende Innovationspotential zu respektieren, zu schützen und zu fördern;”
“für den Staat führt dies zu einem Gebot der Nicht-Identifikation;”
“Die Förderung der Wissenschaft durch den Staat muß dem Gebot meinungsneutraler Wissenschaftspflege entsprechen;”
“Ebenso wenig darf die Anerkennung durch die Scientific Community (allein) entscheidend sein”
“Der Wissenschaftler muss das eigene Forschungsresultat zum bisherigen Stand der Erkenntnisse in Bezug setzen und sich zumindest ansatzweise mit Gegenpositionen auseinandersetzen. Indem von einem bloßen Versuch der Wahrheitsermittlung die Rede ist, wird die prinzipielle Unabgeschlossenheit jeder wissenschaftlichen Erkenntnis unterstrichen. Das Verfassungsgericht verfährt bei der Anwendung dieser Kriterien sehr großzügig (”weit zu verstehende(r) Wissenschaftsbegriff”) und spricht einem Werk die Wissenschaftlichkeit nur dann ab, wenn “es nicht auf Wahrheitserkenntnis gerichtet ist, sondern vorgefaßten Meinungen und Ergebnissen lediglich den Anschein wissenschaftlicher Gewinnung oder Nachweisbarkeit verleiht”. Indiz dafür ist “die systematische Ausblendung von Fakten, Quellen, Ansichten und Ergebnissen, die die Auffassung des Autors in Frage stellen.”
“Alle Gewalten in Bund und Ländern, auch der Bundespräsident […] haben die Grundrechte unmittelbar zu beachten, also nicht etwa erst in ihrer Vermittlung durch das vom Gesetzgeber geschaffene einfache Recht. “ [Hervorhebung in der Quelle]
“Gebunden sind alle staatlichen Organe in Bund und Ländern wie auch die Träger mittelbarer Staatsgewalt […], insbesondere die Gemeinden, auch die berufsständischen Kammern […], alle Selbstverwaltungseinrichtungen, soweit sie hoheitliche Gewalt ausüben. ” [Hervorhebungen in der Quelle]
“ Der Staat, der sich als Kulturstaat versteht, hat die Pflege der freien Wissenschaft und ihre Vermittlung an die nächstfolgende Generation durch Bereitstellung von personellen, finanziellen und organisatorischen Mitteln zu ermöglichen und zu fördern.”
Wo siehst Du hier etwas Physikalisches, was die Richter durch Gutachten und Expertisen zu bewerten hätten?
Ich sehe da nichts physikalisches. Allerdings musst du irgendwann Bezug auf Theorien nehmen, sonst entfällt der Grund.
Ich erkenne nicht, wie das ohne gehen soll.
In deinen Aufzählungen erkenne ich momentan nur Regeln, aber keine Verstöße.
22.11.2013 – Zitat von Jocelyne Lopez:
Natürlich würde auf das Tradieren der Relativitätstheorie durch den Staat vor Gericht Bezug genommen.
Und die Verstöße sind massiv und nachweisbar seit mehreren Jahrzehnten:
Per Grundgesetz darf der Staat keine Theorie als gültig lehren lassen, er darf sich mit keiner Theorie identifizieren, er ist verbindlich verpflichtet, eine meinungsneutrale Wissenschaftspflege zu fördern.
Das tut er im Falle der Relativitätstheorie seit Jahrzehnten nachweisbar nicht, sondern tut geradezu das Gegenteil.
Zur Wiedererstellung der Rechtskonformität fordert zum Beispiel die Forschungsgruppe G.O. Mueller folgendes vom Staat:
Wir sehen für das zuständige Ministerium, wenn seine Prüfung unserer Dokumentation eine Bestätigung ergibt, aufgrund seiner Rechtsaufsicht folgenden Handlungsbedarf:
1. Einholung von Stellungnahmen der akademischen Institutionen des Landes zu den von unserer Dokumentation aufgeworfenen kritischen Fragen.
2. Angesichts der Tatsache, daß die akademische Physik ganz überwiegend aus Steuermitteln finanziert wird und ein großer Teil der Mitarbeiter im Beamtenstatus tätig ist, müßte geklärt werden, warum diejenigen, die qua Amt zur Befolgung des Grundgesetzes und damit zur Sicherung der Wissenschaftsfreiheit verpflichtet sind, vorsätzlich das Gegenteil getan und die Wissenschaftsfreiheit auf dem Gebiet der theoretischen Physik abgeschafft haben.
3. Maßnahmen zur Wiedereinführung der Wissenschaftsfreiheit in dem besagten Fachgebiet durch Organisation öffentlicher und akademischer Lehrveranstaltungen zur Kritik der Relativitätstheorien, zur Geschichte der Unterdrückung und Verleumdung der Kritik über acht Jahrzehnte.
4. Bereitstellung von Sondermitteln insbesondere für die Institutsbibliotheken, deren Bestände nach unserem Eindruck „klinisch rein“ von kritischen Veröffentlichungen sind, zur Anschaffung von kritischer Literatur, sowohl der bedeutendsten älteren Werke über das Antiquariat als auch der neuesten Monographien und Zeitschriften, damit die Studierenden überhaupt real zur Auseinandersetzung mit der Kritik in die Lage versetzt werden. Hierzu hoffen wir mit den künftigen erweiterten Textversionen unserer Dokumentation eine noch bessere Handreichung zu geben.
5. Revision der Lehrpläne für die höheren Schulen, in denen schon die angehenden Abiturienten in den entsprechenden Leistungskursen genau ausrechnen müssen, um wie viele Jahre jünger der weltraumreisende Zwilling zu seinem auf der Erde zurückgebliebenen Zwillingsbruder zurückkehrt. Wenn zu selbständigem und kritischem Denken erzogen werden soll, zum mündigen Bürger also, dann gehört die rationale Auseinandersetzung mit der Kritik unbedingt dazu. Bisher taucht sie in den Lehrplänen und den Schulbüchern nicht auf.
6. Forschungsaufträge an die Wissenschaftsgeschichte und Wissenschafts-soziologie über die Frage, wie es zum Traditionsbruch 1922 kommen und warum er acht Jahrzehnte andauern konnte; und vielleicht auch darüber, warum niemand etwas bemerkt haben will.
7. Information der Öffentlichkeit über den Skandal von 80 Jahren Unterdrückung der Wissenschaftsfreiheit, einschließlich einer selbstkritischen Stellungnahme dazu, warum die rechtsaufsichtsführenden Instanzen nicht schon längst eingegriffen haben.
8. Eine öffentliche Bitte um Entschuldigung gegenüber allen verstorbenen und noch lebenden Kritikern für das erlittene Unrecht.
22.11.2013 – Zitat von Harmut Pohl:
[…] Auf die Tatsache, dass Mathematik-Lehrer einem nicht beibringen dürfen, eins plus eins sei drei oder null durch null sei null. Kurz gesagt nur das lehren dürfen, was auch nachvollziebar ist, also irgendwo geschrieben steht. An dem was geschrieben steht, darf man natürlich stets zweifeln, manchmal sogar, wie im Falle der SRT sogar berechtigt. Allerdings muss man diese Zweifel auch wissenschaftlich bzw. experimentell belegen bzw. begründen. […]
22.11.2013 – Zitat von Jocelyne Lopez:
Noch einmal, weil Du es offensichtlich immer noch nicht verstanden hast:
Ein Richter wird nie im Leben etwas Physikalisches als richtig oder als falsch bewerten, weder Theorien, noch Gutachten, noch Expertisen, noch experimentelle Ergebnisse, noch sonst was: NIE IM LEBEN. Ein Richter schickt Dich nach Hause hochkant, wenn Du mit etwas Physikalisches zu bewerten ankommst. Auch wenn er zufälligerweise fachlich qualifiziert wäre, um eine Meinung über etwas Richtiges oder Falsches in der theoretischen Physik zu haben, er wird Dich hochkant nach Hause damit schicken, das muss er auch tun: Es ist einem Richter gesetzlich untersagt, eine physikalische Theorie zu bewerten, ER DARF DAS NICHT!!! Das ist auch nachvollziehbar: Eine Theorie kann ja nicht per Gesetz als richtig oder falsch erklärt werden, das leuchtet doch ein, oder?
Jetzt verstanden?
.