22. Juni 2013
Bildungsskandal Relativitätstheorie: Ministerpräsident Winfried Kretschmann kennt die Verfassung Deutschlands nicht
Ich verweise auf die Bürgeranfrage vom 16. April 2013 von Reinhard Rohmer an den Ministerpräsidenten Winfried Kretschmann über die Lehre der Relativitätstheorie an der Universität Stuttgart, die wir im Blog „Kritische Stimmen zur Relativitätstheorie“ veröffentlicht haben:
Bildungsskandal Relativitätstheorie: Brief an Ministerpräsidenten Winfried Kretschmann
Ministerpräsident Winfried Kretschmann hat am 03.05.2013 geantwortet:
Bildungsskandal Relativitätstheorie: Antwort von Ministerpräsidenten Winfried Kretschmann
Ich verweise hier auf meinen Kommentar vom 21.06.2013 auf diese Antwort im Blog „Kritische Stimmen zur Relativitätstheorie“:
21.06.2013 – Zitat Jocelyne Lopez:
Reinhard Rohmer hat zu Recht den Ministerpräsidenten Kretschmann auf eine wichtige Bestimmung des Gesetzgebers im Art. 5 Abs. 3 Grundgesetz („Wissenschaftsfreiheit“) hingewiesen, die vom Minister in seiner Antwort übergangen wurde:
Zitat Reinhard Rohmer – Seite 2 :
“Sie schreiben:
Wissenschaft, Forschung und Lehre sind nach Art. 5 Abs. 3 des Grundgesetzes frei und entziehen sich daher staatlicher Einflussnahme. […]
Der Artikel 5 Absatz 3 des Grundgesetzes lautet aber:
„Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung“.” [Hervorhebung durch Reinhard Rohmer]
Die Vorstellung vom Ministerpräsidenten Kretschmann, dass gemäß Art. 5 Abs. 3 GG Wissenschaft, Forschung und Lehre sich staatlicher Einflussnahme entziehen würden, ist aus meiner Sicht hochbedenklich seitens eines Staatsdieners und Dienstleisters für die Interesse der Allgemeinheit. Der Gesetzgeber hat nämlich ganz im Gegenteil im Art. 5 Abs. 3 GG („Wissenschaftsfreiheit“) eine wesentliche Einflußnahme des Staats auf Wissenschaft, Forschung und Lehre angeordnet.
Ich verweise hier auf den Bonner Kommentar zum Grundgesetz Art. 5 Abs. 3 „Wissenschaftsfreiheit“, der über 145 Seiten verbindliche Erläuterungen allein über diesen Absatz ausführt, die Verpflichtungen für den Staat anordnen, wie zum Beispiel folgende Bestimmungen, die man alle auf die gegenwärtige Lehre der theoretischen Physik an der Universität Stuttgart beziehen kann und daher eine Missachtung der Verfassung unter der Zuständigkeit und Verantwortung des Ministerpräsidenten Kretschmann bedeuten:
Zitate aus dem Bonner Kommentar zum Grundgesetz „Wissenschaftsfreiheit“:
Der Wissenschaftsbegriff darf also nicht dazu dienen, richtige von falschen Lehrmeinungen und Forschungsergebnissen zu unterscheiden (Irrtumsoffenheit als heuristisches Prinzip). (Seite 41)
Ebenso wenig darf die Anerkennung durch die Scientific Community (allein) entscheidend sein (S. 41)
Die Wissenschaftsfreiheit zwingt nicht zuletzt dazu, die Vielfalt der wissenschaftlichen Ansätze im Sinne eines Wissenschaftspluralismus mit dem darin liegenden Innovationspotential zu respektieren, zu schützen und zu fördern; für den Staat führt dies zu einem Gebot der Nicht-Identifikation (S. 41).
Die Förderung der Wissenschaft durch den Staat muß dem “Gebot meinungsneutraler Wissenschaftspflege” entsprechen (Seite 34).
Der Staat, der sich als Kulturstaat versteht, hat die Pflege der freien Wissenschaft und ihre Vermittlung an die nächstfolgende Generation durch Bereitstellung von personellen, finanziellen und organisatorischen Mitteln zu ermöglichen und zu fördern. (S. 28-29)
Der Staat hat durch geeignete organisatorische Maßnahmen dafür zu sorgen, dass das Grundrecht der freien wissenschaftlichen Betätigung so weit unangetastet bleibt. (S. 22).
Die Wissenschaftsfreiheit ist mehr als ein Spezialfall der Meinungsfreiheit des beamteten Hochschullehrers (S.40) [Hervorhebung in der Quelle]
Unkonventionelle Forschungsrichtungen und -ergebnisse oder auch Lehrmethoden dürfen nicht begrifflich ausgegrenzt werden, denn gerade Außenseiter bedürfen des Schutzes davor, daß sie durch die “herrschende Meinung” an der wissenschaftlichen Entfaltung gehindert werden (Notwendigkeit von Innovationsoffenheit. (S. 41)
Der Wissenschaftler muss das eigene Forschungsresultat zum bisherigen Stand der Erkenntnisse in Bezug setzen und sich zumindest ansatzweise mit Gegenpositionen auseinandersetzen. Indem von einem bloßen Versuch der Wahrheitsermittlung die Rede ist, wird die prinzipielle Unabgeschlossenheit jeder wissenschaftlichen Erkenntnis unterstrichen. Das Verfassungsgericht verfährt bei der Anwendung dieser Kriterien sehr großzügig (”weit zu verstehende(r) Wissenschaftsbegriff”) und spricht einem Werk die Wissenschaftlichkeit nur dann ab, wenn “es nicht auf Wahrheitserkenntnis gerichtet ist, sondern vorgefaßten Meinungen und Ergebnissen lediglich den Anschein wissenschaftlicher Gewinnung oder Nachweisbarkeit verleiht”. Indiz dafür ist “die systematische Ausblendung von Fakten, Quellen, Ansichten und Ergebnissen, die die Auffassung des Autors in Frage stellen. (S. 42)
Alle Gewalten in Bund und Ländern, auch der Bundespräsident […] haben die Grundrechte unmittelbar zu beachten, also nicht etwa erst in ihrer Vermittlung durch das vom Gesetzgeber geschaffene einfache Recht. (S. 126) [Hervorhebung in der Quelle].
Gebunden sind alle staatlichen Organe in Bund und Ländern wie auch die Träger mittelbarer Staatsgewalt […], insbesondere die Gemeinden, auch die berufsständischen Kammern […], alle Selbstverwaltungseinrichtungen, soweit sie hoheitliche Gewalt ausüben. (S. 127) [Hervorhebungen in der Quelle].
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Siehe auch in diesem Gesamtkontext in meinem Blog:
Umsetzung von Gesetzen durch den Staat: Vier aktuelle Fallbeispiele
Datenmanipulation beim Hafele-Keating Experiment: Riecht Bundesministerin Wanka den Braten?
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