Blog – Jocelyne Lopez

Zweite Beschwerde an die Senatsverwaltung für Justiz in Berlin wegen Verleihung des Bundesverdienstkreuzes an Hirnforscher Wolf Singer

Wir sind eine Gruppe von Tierschützern und stellen die Rechtsmäßigkeit der langjährigen Tierversuche des Grundlagenforschers Prof. Dr. Wolf Singer, Direktor des Max Planck Instituts für Hirnforschung in Frankfurt, in Frage, sowie die Rechtsmäßigkeit der Verleihung des Bundesverdientskreuzes an Wolf Singer. Den aktuellen Verlauf dieser Auseinandersetzungen habe ich in diesem Blog zusammengestellt und fortlaufend aktualisiert: Verdacht auf Verstoß gegen das Grundgesetz der Tierexperimente von Prof. Dr. Wolf Singer: Auseinandersetzungen mit Behörden.

Am 19.11.2012 habe ich eine Beschwerde an die Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz, Berlin, wegen Bestätigung der Einstellung meiner Anzeige gegen das Bundespräsidialamt für die Verleihung des Bundesverdienstkreuzes an den Hirnforscher Wolf Singer durch die Generalstaatsanwaltschaft Berlin gerichtet, siehe hier.

Nachstehend die weitere Entwicklung in dieser Angelegenheit:

 

26.11. 2012 – Antwort der Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz, Berlin, auf meine Beschwerde vom 19.11.2012:

Geschäftszeichen: 3133/E/1196/2012

Sehr geehrte Frau Lopez,

ich bestätige den Erhalt Ihrer E-Mail vom 19. November 2012 mit der sich gegen den Bescheid unseres Hauses vom 5. November 2012 wenden. Ich habe den Sachverhalt im Wege der Dienstaufsicht erneut geprüft, jedoch keinen Anlass gefunden, die Ihnen mitgeteilte Entscheidung aufzuheben oder abzuändern. Die Vorgangsbearbeitung durch die Referentin lässt eine fehlerhafte Sachbehandlung nicht erkennen. Der Vorgang ist hier abschließend geprüft worden.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Braak

 

06.12.2012 – Zweite  Beschwerde an die Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz, Berlin

Betr.: Geschäftszeichen 3133/E/1196/2012
Ihr Schreiben vom 26.11.2012 – Sachbearbeitung Braak
Hier: Widerspruch und Beschwerde 

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit erhebe ich Widerspruch und Beschwerde gegen Ihr o.g. Schreiben vom 26.11.2012 (Sachbearbeitung Braak). Weiterhin wird durch Ihr Amt keine einzige Begründung für die pauschale Beurteilung angeführt, dass  keine Anhaltspunkte für die Erfüllung von Straftatbeständen im Zusammenhang mit der Verleihung des Bundesverdienstkreuzes an Wolf Singer bestehen würden, obwohl ich ausführlich Anhaltspunkte dargelegt habe, die Anlaß zu Beanstandungen geben.  

Gemäß § 12 StGB kann die Beurteilung, ob ein Tatbestand ein Vergehen oder ein Verbrechen ist erst aufgrund der Ergebnisse von Ermittlungen der Staatsanwaltschaft ausgesprochen werden. Solange das Bundespräsidialamt sich weigert, die Frage zu beantworten, welches „überragende Engagement“ des berüchtigten Tierexperimentators Wolf Singer  im Bereich des Tierschutzrechtes nachzuweisen sei, darf diese bei der Verleihung des Ordens offiziell angegebene Begründung als vom Bundespräsidialamt völlig frei erfunden angesehen werden, was eine fahrlässige oder argwillige Täuschung der Bevölkerung darstellt und Anlaß zur Einleitung eines Aberkennungsverfahren geben könnte.  Die überwiegende Mehrheit der Bevölkerung Deutschlands steht nämlich gemäß statistischen Auswertungen gegen Tierversuche und für einen verstärkten gesetzlichen Schutz der Tiere, was sein juristischer Niederschlag in der Erhebung des Tierschutzes 2002 als Staatszielbestimmung mit Verfassungsrang in Art. 20 a GG gefunden hat, wogegen jedoch Wolf Singer sich öffentlich entschieden wehrt. Ein vermeintliches „überragendes Engagement“ Wolf Singers im Bereich der Tierschutzrechte, wie vom Bundespräsidialamt ohne Rechtfertigung hervorgehoben wurde, stellt eine völlig unglaubwürdige Behauptung und damit eklatant eine Irreführung der Bevölkerung dar.      

Es handelt sich bei diesem öffentlichen Anliegen um die glaubwürdige Rechtfertigung durch den Staat gegenüber der Bevölkerung Deutschlands der Erteilung einer hohen Auszeichnung für besondere Leistungen im Dienste der Allgemeinheit, so daß in diesem Fall der Verdacht einer Erteilung aufgrund von Lobbyismus und persönlichen gesellschaftlichen oder wirtschaftlichen Verflechtungen ausgeräumt werden muss, da im Gegenteil nicht unerhebliche Schäden für Menschen, Tiere und Gesellschaft durch das Wirken des Hirnforschers Wolf Singer unvermeidlich sind.  

Jeder Bürger darf auch in Deutschland mit Sicherheit davon ausgehen, dass keine einzige Behörde die letzte Rechtsinstanz für ihre eigenen Entscheidungen ist. Um der Gesetzeskonformität Rechnung zu tragen obliegt es Ihrem Amt, mir die geeigneten Rechtsempfehlungen darüber mitzuteilen, welche Instanz die Aufsicht über die Entscheidungen des Bundespräsidialamtes bzw. der Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz Berlin ausübt, um mir die konkrete Möglichkeit zu geben, weitere Rechtsmittel zur gesetzeskonformen Prüfung dieses Sachverhaltes durch die zuständige und verantwortliche nächsthöhere Instanz, einzusetzen.

Mit ehrenamtlichen Grüßen
Jocelyne Lopez

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