Wir sind eine Gruppe von Tierschützern und stellen die Rechtsmäßigkeit der langjährigen Tierversuche des Grundlagenforschers Prof. Dr. Wolf Singer, Direktor des Max Planck Instituts für Hirnforschung in Frankfurt, in Frage. Die bisherige Auseinandersetzung mit den Behörden haben wir fortlaufend zusammengestellt: Verdacht auf Verstoß gegen das Grundgesetz der Tierexperimente von Prof. Dr. Wolf Singer: Auseinandersetzungen mit Behörden.
Nachstehend eine weitere Entwicklung in dieser Angelegenheit nach meiner Beschwerde vom 05.10.2012 an die Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt/M. wegen Einstellung meiner Anzeige durch die Staatsanwaltschaft Frankfurt:
22.10.2012 – Antwort der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt/M.:
AZ 3 Zs 2349/12
In der Anzeigesache gegen Herrn Wolf Singer
wegen des Vorwurfs des Verstoßes gegen das TSchG
wird die Beschwerde der Frau Jocelyne Lopez vom 05.10.2012 gegen den Bescheid der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main vom 24.09.2012 (Aktenzeichen 8940 Js 242427/12) verworfen.
Gründe:
Die Ablehnung der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens ist nicht zu beanstanden. Der hier überprüfte angefochtene Bescheid entspricht der Sach- und Rechtlage.
Nach § 152 Abs. 2 StPO ist die Staatsanwaltschaft nur dann berechtigt und verpfichtet, ein Ermittlungsverfahren einzuleiten, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer strafbaren Handlung gegeben sind.
Im vorliegenden Fall hat die Staatsanwaltschaft den danach erforderlichen sog. „Anfangsverdacht“ zu Recht verneint. Dies ergibt sich aus Folgenden:
Weder aus der Strafanzeige vom 25.06.2012 noch aus der Beschwerde ergeben sich bei der insoweit gebotenen objektiven Betrachtungsweise hinreichende konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beanzeigte gegen das TSchG verstoßende strafbare Tierversuche durchgeführt hat, wie dies von der Beschwerdeführerin ledigich gemutmaßt wird.
Relevante Tatsachen, Beweismittel oder rechtliche Erwägungen, die zu einer abweichenden Würdigung Anlass geben müssten, sind weder der Beschwerde zu entnehmen, noch ersichtlich.
Da die Beschwerdeführerin hinsichtlich des gegen den Beanzeigten erhobenen Vorwurfs des Verstoßes gegen das TSchG nicht als „Verletzte“ im Sinne des § 172 StPO anzusehen und daher auch für sie ein förmlicher Rechtsbehelf gegen den angefochtenen Bescheid nicht gegeben ist, erfolgte dessen Überprüfung auf die Beschwerde hin im Wege der Dienstaufsicht.
Auch gegen den hiermit ergehenden Bescheid ist ein förmlicher Rechtsbehelf nicht gegegen.
Im Auftrag
Dr. Günther
Oberstaatsanwalt
06.11.12 – Mein Widerspruch und Beschwerde an die Generalbundes-anwaltschaft, Karlsruhe
Betr.:
Tierschutz – Verdacht auf Verstoß gegen das Tierschutzgesetz der Tierexperimente des Hirnforschers Wolf Singer
Meine Anzeige an die Staatsanwaltschaft Frankfurt, eingeleitet am 21.09.12 von der Generalstaatsanwaltschaft Berlin (Oberstaatsanwältin Kuppe, General-staatsanwaltschaft Berlin – AZ: 222 Js 915/12)
Einstellung meiner Anzeige durch die Staatsanwaltschaft Frankfurt/M. am 24.09.12 (Staatsanwalt Lindgens – AZ 8940 Js 242427/12)
Mein Widerspruch und Beschwerde vom 05.10.12 an die Generalstaats-anwaltschaft Frankfurt wegen Einstellung meiner Anzeige durch die Staatsanwaltschaft Frankfurt/M. (Siehe Anlage)
Einstellung meiner Anzeige durch die Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt/M. am 22.10.12 (Oberstaatsanwalt Dr. Günther – AZ 3 Zs 2349/12)
Hier: Widerspruch und Beschwerde
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit erhebe ich Widerspruch und Beschwerde gegen die o.g. Einstellungen meiner Anzeige durch die Staatsanwaltschaft Frankfurt/M. am 24.09.12 und die Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt/M. am 22.10.12 wegen den Tierexperimenten des Hirnforschers Wolf Singer beim Verdacht auf Verstoß gegen das Tierschutzgesetz.
Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Generalstaatsanwaltschaft begründen ihre Entscheidungen mit den pauschalen Aussagen, dass kein „Anfangsverdacht für eine strafbare Handlung“ vorliegen würde bzw. weder „relevante Tatsachen, Beweismittel oder rechtliche Erwägungen“ meiner Beschwerde zu entnehmen seien. Diese Aussagen wirken befremdlich und willkürlich, da ich sehr wohl 5 Anhaltpunkte zu meinem Verdacht auf strafbare Handlungen mit Quellen und Zitaten aus den Medien, sowie mit rechtlichen Erwägungen ausführlich dargelegt habe, worauf die Staatsanwaltschaften jedoch mit keinem Wort eingegangen sind.
Dabei entsteht bei mir unwillkürlich der Eindruck, dass weder die Staatsanwaltschaft noch die Generalstaatsanwaltschaft sich in der Sache mit diesem wichtigen öffentlichen Anliegen (auch im Hinblick auf die EU-Antikorruptionsvereinbarung) beschäftigt haben, was damit dokumentiert wird, dass mir keine einzige Begründung zur Beurteilung und zur Ablehnung der von mir ausführlich ausgeführten Anhaltspunkte aus meiner o.g. Beschwerde vom 05.10.12 gegeben wurde. Nachstehend eine kurze Zusammenfassung meiner Aufzählung (siehe Anlage):
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1. Wolf Singer selbst sagte in den Medien aus, dass die Vorgaben des Tierschutz-gesetzes von 2002 und die Aufnahme des Tierschutzes als Staatszielbestimmung mit Verfassungsrang für seine Versuche in der Grundlageforschung nach seinem Dafürhalten nicht zumutbar und nicht einzuhalten seien, und dass er für seine Forschungsanträge dadurch zum „Betrug“ und zum „Schwindel“ gezwungen sei. Er sei auch bereit, seinen Standpunkt bis zum Verfassungsgericht zu vertreten.
2. Ähnliche Versuche in der Hirnforschung werden schon seit Jahrzehnten an mehreren Forschungsstandorten durchgeführt. Dies bedeutet ein Verstoß gegen das TierSchG § 8, 1b:
„Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn das angestrebte Versuchs-ergebnis trotz Ausschöpfung der zugänglichen Informationsmöglichkeiten nicht hinreichend bekannt ist oder die Überprüfung eines hinreichend bekannten Ergebnisses durch einen Doppel- oder Wiederholungsversuch unerlässlich ist;
Es ist hier anzumerken, dass an den Forschungsstandorten Tübingen, Bremen, München, Berlin, Bochum und Magdeburg ähnliche Versuche in der Hirnforschung langjährig durchgeführt werden, wobei in München, Berlin, Bremen und Bochum die zuständigen und verantwortlichen Behörden bereits keine Genehmigungen für solche Versuche mehr erteilen.
3. Das Gesetz fordert den Nachweis von brauchbaren Erfolgen der durchgeführten Tierversuche für die Gesundheit und das Wohlbefinden von Menschen oder Tieren. Ich zitiere hier TierSchG § 7, (3):
„Versuche an Wirbeltieren dürfen nur durchgeführt werden, wenn die zu erwartenden Schmerzen, Leiden oder Schäden der Versuchstiere im Hinblick auf den Versuchszweck ethisch vertretbar sind. Versuche an Wirbeltieren, die zu länger anhaltenden oder sich wiederholenden erheblichen Schmerzen oder Leiden führen, dürfen nur durchgeführt werden, wenn die angestrebten Ergebnisse vermuten lassen, dass sie für wesentliche Bedürfnisse von Mensch oder Tier einschließlich der Lösung wissenschaftlicher Probleme von hervorragender Bedeutung sein werden.“
Wolf Singer erforscht mit seiner Grundlagenforschung keine wesentlichen Bedürfnisse von Mensch oder Tier und sagt darüber hinaus selbst in den Medien aus, dass er weniger darüber weiß, wie das Gehirn funktioniert, als er vor 20, 30 Jahren zu wissen glaubte. Seine eigene Hauptthese in der Hirnforschung, die er mit seinen Tierexperimenten nachgewiesen haben will, betrifft weder die Gesundheit noch das Wohlbefinden von Menschen oder Tieren und ist eine rein private weltanschauliche Vorstellung (Nicht-Existenz der Willensfreiheit bei Menschen bzw. Nicht-Existenz Gottes).
4. Das Gesetz fordert die Förderung von tierversuchsfreien Alternativforschungs-methoden (Zentralstelle ZEBET) – TierSchG §7 (2):
„Bei der Entscheidung, ob Tierversuche unerlässlich sind, ist insbesondere der jeweilige Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse zugrunde zu legen und zu prüfen, ob der verfolgte Zweck nicht durch andere Methoden oder Verfahren erreicht werden kann.“
Die von Wolf Singer angewandten Forschungsmethoden wurden bereits in den 80igen Jahren mit menschlichen freiwilligen Probanden erforscht und experimentiert (Libet-Experimente).
5. Mehrere Äußerungen von Wolf Singer in den Medien deuten darauf hin, dass er schon langjährig für die Entwicklung von Psychopharmaka im Dienste der Pharmaindustrie mit Tieren forscht, was eine Irreführung der Öffentlichkeit bedeuten würde: Das Max-Planck-Institut für Hirnforschung ist eine Einrichtung der Max Planck Gesellschaft für die Grundlagenforschung.
Vor diesem Hintergrund ist aus meiner Sicht die pauschale Behauptung der Staatsanwaltschaft und Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt nicht gerechtfertigt, dass meine Strafanzeige keine Schilderung eines konkreten Tatvorwurfs bzw. Tatgeschehens enthalten würde und dass kein Anfangsverdacht für strafbare Handlungen im Rahmen dieser Tierversuche vorliegen würde.
Es obliegt nicht den Bürgern im Rahmen des § 258 StGB Strafvereitelung die Beweisführung zu bringen, zumal in diesem Fall die zuständige und verantwortliche Behörde sich trotz mehreren Beschwerden und Einreichung einer Fachaufsichts-beschwerde weigert, Transparenz im Interesse der Allgemeinheit bei diesen langjährigen Tierversuchsvorhaben herbeizuführen.
Ich bitte Sie in dieser Angelegenheit tätig zu werden um die gesetzwidrigen Vorgänge und die Rechtsunsicherheit zu beseitigen.
Mit freundlichen Grüßen
Jocelyne Lopez
Anlage: Mein Widerspruch und Beschwerde vom 05.10.12 an die Generalstaats-anwaltschaft Frankfurt wegen Einstellung meiner Anzeige durch die Staatsanwaltschaft Frankfurt/M.
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