20. November 2012
Beschwerde an die Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz, Berlin, wegen Verleihung des Bundesverdientskreuzes an Hirnforscher Wolf Singer
Wir sind eine Gruppe von Tierschützern und stellen die Rechtsmäßigkeit der langjährigen Tierversuche des Grundlagenforschers Prof. Dr. Wolf Singer, Direktor des Max Planck Instituts für Hirnforschung in Frankfurt, in Frage, sowie die Rechtsmäßigkeit der Verleihung des Bundesverdientskreuzes an Wolf Singer. Den aktuellen Verlauf dieser Auseinandersetzungen habe ich in diesem Blog zusammengestellt und fortlaufend aktualisiert: Verdacht auf Verstoß gegen das Grundgesetz der Tierexperimente von Prof. Dr. Wolf Singer: Auseinandersetzungen mit Behörden.
Nachstehend gebe ich eine weitere Entwicklung in diesem Themenkomplex wieder:
05.11.2012 – Antwort der Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz, Berlin, auf meinen Widerspruch und Beschwerde an die Generalstaats-anwaltschaft Berlin vom 29.09.12:
Geschäftszeichen I B 4 (V) – 3133/E/1196/2012
Sehr geehrte Frau Lopez,
auf Ihre an die Generalstaatsanwaltschaft Berlin gerichtete weitere Dienstaufsichtsbeschwerde vom 29. September 2012 in dem Ermittlungsverfahren gegen den Herrn Bundespräsidenten a.D. Christian Wulff u.a. wegen des Vorwurfs der Vorteilsgewährung 222 Js 1787/12 – teile ich Ihnen Folgendes mit:
Die Generalstaatsanwaltschaft Berlin hat nach Prüfung Ihres weiteren Vorbringens keine Veranlassung gefunden, die Ihnen mit Bescheid vom 20. September 2012 mitgeteilte Entschließung abzuändern oder aufzuheben. Demzufolge sind mir die Akten zur Entscheidung vorgelegt worden.
Nach Prüfung der Sach- und Rechtslage sehe ich jedoch keinen Anlass, Maßnahmen im Wege der Dienstaufsicht zu ergreifen. Der Ihnen erteilte Bescheid beruht auf zutreffenden Erwägungen, denen ich beitrete. Es bestehen keine Anhaltspunkte für die Erfüllung von Straftatbeständen im Zusammenhang mit der Verleihung des Bundesverdienstkreuzes. Sie tragen nur Mutmaßungen vor, die keine Ermittlungen rechtfertigen.
Ich weise daher Ihre Beschwerde als unbegründet zurück.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Marth
19.11.2012 – Mein Widerspruch und Beschwerde gegen die Antwort vom 05.11.12 der Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz, Berlin
Betr.: Geschäftszeichen I B 4 (V) – 3133/E/1196/2012
Meine Anzeige vom 25.06.2012 an die Staatsanwaltschaft Berlin
gegen das Bundespräsidialamt Berlin w/Verleihung des Bundesverdienstkreuzes an Hirnforscher Wolf Singer (Max Planck Institut für Hirnforschung, Frankfurt)
Einstellung meiner Anzeige durch die Staatsanwaltschaft Berlin vom 15.08.2012 – AZ 222 Js 1787/12
Mein Widerspruch und Beschwerde an die Oberstaatsanwaltschaft Berlin vom 30.08.12
Bestätigung der Einstellung der Anzeige durch die Oberstaatsanwaltschaft Berlin vom 21.09.12 – AZ 121 Zs 1101/12
Mein Widerspruch und Beschwerde vom 29.09.12 an die Generalstaatsanwaltschaft Berlin – Zentralstelle Korruptionsbekämpfung (Leitender Oberstaatsanwalt Dr. Reiff)
Ihr Schreiben vom 5.11.2012 – Geschäftszeichen I B 4 (V) – 3133/E/1196/2012 – Sachbearbeitung Frau Marth
Hier: Widerspruch und Beschwerde
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit erhebe ich Widerspruch und Beschwerde gegen Ihr o.g. Schreiben vom 05.11.2012 (Sachbearbeitung Frau Marth). Die mitgeteilte pauschale Beurteilung durch Ihr Amt ohne Nennung von Begründungen
Zitat: „Es bestehen keine Anhaltspunkte für die Erfüllung von Straftatbeständen im Zusammenhang mit der Verleihung des Bundesverdienstkreuzes.“
kann ich nicht hinnehmen, da ich sehr wohl mehrere Anhaltspunkte für ein Fehlverhalten des Bundespräsidialamts bei der Verleihung des Ordens an den umstrittenen Hirnforscher Wolf Singer in meinem o.g. Widerspruch und Beschwerde an die Staatsanwaltschaft Berlin vom 30.08.12 und an die Oberstaatsanwaltschaft Berlin vom 29.09.12 ausführlich angeführt habe. Es wurde bis jetzt mit keinem Wort auf meine Anhaltspunkte eingegangen und keine Begründung für die pauschale Ablehnung meiner Anhaltspunkte angegeben, so daß der Eindruck entsteht, dass sich Ihr Amt in der Sache mit diesen Anhaltspunkten auch nicht beschäftigt hat und sie einfach pauschal und willkürlich ignoriert. Ich stelle noch einmal meine 4 Anhaltspunkte dar:
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1. Die Begründung der Verleihung des Ordens durch das Bundespräsidialamt aufgrund der „weitreichenden Bedeutung“ der Ergebnisse der Forschung von Wolf Singer ist nicht konsistent und nicht glaubwürdig: Seine eigenen Forschungsergebnisse sind nämlich im Gegenteil in der Fachwelt der Hirnforschung seit Jahrzehnten stark umstritten und können nicht den Status von neuen gesicherten Erkenntnissen beanspruchen. Es ist von daher berechtigt zu bezweifeln, dass das Bundespräsidialamt vor Erteilung des Ordens sich gewissenhaft und objektiv über die eigenen wissenschaftlichen Thesen von Wolf Singer und über ihre wissenschaftliche Bedeutung informiert hat.
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2. Die eigenen Thesen von Wolf Singer stellen lediglich seine persönlichen philosophischen bzw. weltanschaulichen Vorstellungen dar und können keinen Anspruch auf wissenschaftliche Beweisbarkeit erheben, insbesondere seine umstrittene These der Nicht-Existenz der Willensfreiheit bei Menschen bzw. der Nicht-Existenz Gottes. Es ist von daher zu bezweifeln, dass das Bundespräsidialamt berechtigt ist, das Bundesverdienstkreuz an einen Wissenschaftler aufgrund der „weitreichenden Bedeutung“ seiner philosophischen, religiösen oder weltanschaulichen privaten Überzeugungen zu verleihen.
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3. Die Begründung der Verleihung des Ordens an Wolf Singer wegen seinem „überragenden Engagement“ im Bereich des Tierschutzrechts ist nach meiner Kenntnislage vollständig frei erfunden und ist nirgendwo in der Öffentlichkeit dokumentiert und nachgewiesen. Ganz im Gegenteil: Wolf Singer ist seit Jahrzehnten als berüchtigter Tierexperimentator und Tierversuchsideologe in der Öffentlichkeit bekannt und verursacht dadurch in breiten Schichten der Bevölkerung erhebliche Kollateralschäden: Psychische Belastung, Streß und Leiden, Empörung, Verzweiflung und Ohnmachtsgefühle bis hin – vor allem bei jungen Menschen – zur Gefahr der Radikalisierung der Proteste und der individuellen oder gesellschaftlichen Gewaltbereitschaft. Es ist vor diesem Hintergrund berechtigt zu hinterfragen, warum das Bundespräsidialamt solche erhebliche Kollateralschäden an Menschen und Gesellschaft bei der Ehrung mit dem Bundesverdienstkreuz und der Erhebung Wolf Singers als Vorbild außer Acht gelassen hat. Dies ist aus meiner Sicht Fahrlässigkeit bzw. Verantwortungslosigkeit und stellt meiner Meinung nach ein Fehlverhalten der Behörde dar.
Das vermeintliche „überragende Engagement“ Wolf Singers im Bereich des Tierschutzrechts, das vom Bundespräsidialamt hervorgehoben wurde, empfinde ich als eine Irreführung der Öffentlichkeit: Wie ich es in meinem Widerspruch und Beschwerde an die Generalstaatsanwaltschaft Berlin vom 29.09.12 aus den Medien zitiert habe, wehrte sich Wolf Singer noch 1999 gegen die Novellierung und die geplante Erklärung des Tierschutzes als Staatszielbestimmung mit Verfassungsrang (die 2002 verabschiedet wurde). Er kündigte auch öffentlich seine Entschlossenheit an, die verstärkten Bestimmungen der Verfassung zum Schutz der Tiere bis zum Verfassungsgericht anzufechten, was mitnichten als „überragendes Engagement“ im Bereich des Tierschutzrechtes angesehen werden kann, sondern im Gegenteil als ein Engagement gegen die Rechte der Tiere. Es ist vor diesem Hintergrund berechtigt zu hinterfragen, warum das Bundespräsidialamt ein „überragendes Engagement“ von Wolf Singer im Bereich des Tierschutzrechts als Begründung der Verleihung des Bundesverdienstkreuzes hervorgehoben hat. Diese unbelegte und widerlegbare Begründung stellt in meinen Augen eine fahrlässige Irreführung der Öffentlichkeit dar und damit auch ein Fehlverhalten dieser Behörde.
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4. Es besteht ein Verdacht auf Verstoß gegen das Tierschutzgesetz der langjährigen Tierexperimenten von Wolf Singer in der Hirnforschung: Zwei Fachaufsichtsbeschwerde gegen die genehmigende Behörde (Regierungspräsidium Darmstadt) wurden eingereicht und Anzeigen bei den Staatsanwaltschaften Darmstadt und Frankfurt erstattet.
Die Tatsache, dass das Bundespräsidialamt sich weigert, gegenüber der Öffentlichkeit objektive und glaubwürdige Begründungen für die Verleihung des Ordens an den umstrittenen Hirnforscher Wolf Singer mitzuteilen und sich schließlich auf eine Erteilung durch einen „Gunsterweis, der keiner Begründung bedarf“ beruft, lässt auf ein Fehlverhalten der Behörde schließen und gibt berechtigt Anlaß zu einem Verdacht auf eine Verleihung ausschließlich aufgrund von persönlichen gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Verflechtungen bzw. von Lobbyismus.
Ich berufe mich weiterhin auf § 258 und 258 a StGB, sowie auf § 12 StGB, auf Art. 20 a Grundgesetz und auf die EU-Antikorruptionsvereinbarung vom 25. September 2008 und bitte Sie in dieser Angelegenheit zur Klärung des Sachverhaltens und der Rechtsunsicherheit tätig zu werden.
Mit ehrenamtlichen Grüßen
Jocelyne Lopez
[…] Am 19.11.2012 habe ich eine Beschwerde an die Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz, Berlin, wegen Bestätigung der Einstellung meiner Anzeige gegen das Bundespräsidialamt für die Verleihung des Bundesverdienstkreuzes an den Hirnforscher Wolf Singer durch die Generalstaatsanwaltschaft Berlin gerichtet, siehe hier. […]