22. November 2012
Beschwerde an das Hessische Justizministerium wegen Tierexperimenten des Hirnforschers Wolf Singer
Wir sind eine Gruppe von Tierschützern und stellen die Rechtsmäßigkeit der langjährigen Tierversuche des Grundlagenforschers Prof. Dr. Wolf Singer, Direktor des Max Planck Instituts für Hirnforschung in Frankfurt, in Frage. Die bisherige Auseinandersetzung mit den Behörden haben wir fortlaufend zusammengestellt: Verdacht auf Verstoß gegen das Grundgesetz der Tierexperimente von Prof. Dr. Wolf Singer: Auseinandersetzungen mit Behörden.
Nachdem die Staatsanwaltschaft und die Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt meine Anzeige eingestellt haben (siehe: Beschwerde vom 05.10.2012 an die Generalstaats-anwaltschaft Frankfurt/M. ) habe ich am 21.11.2012 eine Beschwerde an die zuständige höchstnächste Instanz (Justizministerium Hessen) gerichtet:
Einstellung meiner Anzeige durch die Staatsanwaltschaft Frankfurt/M. am 24.09.12 (Staatsanwalt Lindgens – AZ 8940 Js 242427/12)
Mein Widerspruch und Beschwerde vom 05.10.12 an die Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt wegen Einstellung meiner Anzeige durch die Staatsanwaltschaft Frankfurt/M. (Siehe Anlage)
Einstellung meiner Anzeige durch die Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt/M. am 22.10.12 (Oberstaatsanwalt Dr. Günther – AZ 3 Zs 2349/12)
Hier: Widerspruch und Beschwerde
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit erhebe ich Widerspruch und Beschwerde gegen die o.g. Einstellungen meiner Anzeige durch die Staatsanwaltschaft Frankfurt/M. am 24.09.12 und die Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt/M. am 22.10.12 wegen den Tierexperimenten des Hirnforschers Wolf Singer beim Verdacht auf Verstoß gegen das Tierschutzgesetz.
Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Generalstaatsanwaltschaft begründen ihre Entscheidungen mit den pauschalen Aussagen, dass kein „Anfangsverdacht für eine strafbare Handlung“ vorliegen würde bzw. weder „relevante Tatsachen, Beweismittel oder rechtliche Erwägungen“ meiner Beschwerde zu entnehmen seien. Diese Aussagen wirken befremdlich und willkürlich, da ich sehr wohl 5 Anhaltpunkte zu meinem Verdacht auf strafbare Handlungen mit Quellen und Zitaten aus den Medien angeführt habe, worauf die Staatsanwaltschaften jedoch mit keinem Wort eingegangen sind.
Dabei entsteht bei mir unwillkürlich der Eindruck, dass weder die Staatsanwaltschaft noch die Generalstaatsanwaltschaft sich in der Sache mit diesem wichtigen öffentlichen Anliegen beschäftigt haben (Verdacht auf Verstoß gegen das Grundgesetz), was damit dokumentiert wird, dass mir keine einzige Begründung zur Beurteilung und zur Ablehnung der von mir ausführlich ausgeführten Anhaltspunkte aus meiner o.g. Beschwerde vom 05.10.12 gegeben wurde. Nachstehend eine kurze Zusammenfassung meiner Aufzählung (siehe Anlage):
1. Wolf Singer selbst sagte in den Medien aus, dass die Vorgaben des Tierschutzgesetzes von 2002 und die Aufnahme des Tierschutzes als Staatszielbestimmung mit Verfassungsrang für seine Versuche in der Grundlageforschung nach seinem Dafürhalten nicht zumutbar und nicht einzuhalten seien, und dass er für seine Forschungsanträge dadurch zum „Betrug“ und zum „Schwindel“ gezwungen sei. Er sei auch bereit, seinen Standpunkt bis zum Verfassungsgericht zu vertreten.
2. Ähnliche Versuche in der Hirnforschung werden schon seit Längerem an mehreren Forschungsstandorten durchgeführt. Dies bedeutet ein Verstoß gegen das TierSchG § 8, 1b:
„Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn das angestrebte Versuchsergebnis trotz Ausschöpfung der zugänglichen Informationsmöglichkeiten nicht hinreichend bekannt ist oder die Überprüfung eines hinreichend bekannten Ergebnisses durch einen Doppel- oder Wiederholungsversuch unerlässlich ist;
Es ist hier anzumerken, dass an den Forschungsstandorten Tübingen, Bremen, München, Berlin, Bochum und Magdeburg ähnliche Versuche in der Hirnforschung langjährig durchgeführt werden, wobei in München, Berlin, Bremen und Bochum die zuständigen und verantwortlichen Behörden bereits keine Genehmigungen für solche Versuche mehr erteilen.
3. Das Gesetz fordert den Nachweis von brauchbaren Erfolgen der durchgeführten Tierversuche für die Gesundheit und das Wohlbefinden von Menschen oder Tieren. Ich zitiere hier TierSchG § 7, (3):
„Versuche an Wirbeltieren dürfen nur durchgeführt werden, wenn die zu erwartenden Schmerzen, Leiden oder Schäden der Versuchstiere im Hinblick auf den Versuchszweck ethisch vertretbar sind. Versuche an Wirbeltieren, die zu länger anhaltenden oder sich wiederholenden erheblichen Schmerzen oder Leiden führen, dürfen nur durchgeführt werden, wenn die angestrebten Ergebnisse vermuten lassen, dass sie für wesentliche Bedürfnisse von Mensch oder Tier einschließlich der Lösung wissenschaftlicher Probleme von hervorragender Bedeutung sein werden.“
Wolf Singer erforscht mit seiner Grundlagenforschung keine wesentlichen Bedürfnisse von Mensch oder Tier und sagt darüber hinaus selbst in den Medien aus, dass er weniger darüber weiß, wie das Gehirn funktioniert, als er vor 20, 30 Jahren zu wissen glaubte. Seine eigene Hauptthese in der Hirnforschung, die er mit seinen Tierexperimenten nachgewiesen haben will, ist in der Fachwelt sehr umstritten, sie kann nicht den Status der wissenschaftlichen Beweisbarkeit beanspruchen und betriff weder die Gesundheit noch das Wohlbefinden von Menschen oder Tieren (Nicht-Existenz der Willensfreiheit bei Menschen bzw. Nicht-Existenz Gottes).
4. Das Gesetz fordert die Förderung von tierversuchsfreien Alternativforschungs-methoden (Zentralstelle ZEBET) – TierSchG §7 (2):
„Bei der Entscheidung, ob Tierversuche unerlässlich sind, ist insbesondere der jeweilige Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse zugrunde zu legen und zu prüfen, ob der verfolgte Zweck nicht durch andere Methoden oder Verfahren erreicht werden kann.“
Es ist nicht ersichtlich, dass die Zentralstelle ZEBET vor Erteilung der Genehmi-gungen bemüht wurde und dass andere Methoden oder Verfahren bei diesen langjährigen Tierversuchen am Max Planck Institut für Hirnforschung in Frankfurt in Erwägung gezogen wurden. Es ist zum Beispiel seit Jahrzehnten möglich, die Erforschung der grundlegenden Mechanismen der Informationsverarbeitung im Gehirn mit freiwilligen menschlichen Probanden durch nicht invasive Forschungs-methoden zu betreiben und dies wurde z.B. bereits in den 80igen Jahren mit den bekannten Libet-Experimente experimentiert oder z.B. auch seit Jahrzehnten durch moderne Forschungsverfahren wie die transkranielle Magnetstimulation (TMS), siehe: Hirnforschung mit Sinn und Verstand – ohne Affen!
In diesem Zusammenhang zitiere ich zwei Experte aus der Fachwelt:
Zitat: “Selbst wenn einige Tiere klare Anzeichen der Zustimmung zur Teilnahme an aggressiven Experimenten geben könnten, gäbe es für jeden moralisch akzeptablen Tierversuch ein moralisch akzeptables und überdies über therapeutische Zwecke aussagekräftigeres freiwilliges Humanexperiment.”
Prof. Jean-Claude Wolf, Professor für Ethik und politische Philosophie, Schweiz
Zitat: “Alle an Tieren experimentell gewonnenen Ergebnisse haben nur für die jeweilige Art Aussagekraft und in exakter Auslegung sogar nur für das jeweilige Individuum, an dem experimentiert wurde. Es ist also falsch, aus den an Ratten studierten Sachverhalten einfach auf die Bedingungen von Menschen, Hunden oder Wiederkäuern zu schließen.”
Prof. Dr. Klaus Gärtner, Tierexperimentator, Sprecher der Deutschen Forschungsgemeinschaft und Leiter des Instituts für Versuchstierkunde sowie der Zentralen Tierlaboratorien an der Medizinischen Hochschule Hannover, in Diagnosen, 9. Sept. 1978
5. Mehrere Äußerungen von Wolf Singer in den Medien deuten darauf hin, dass er schon langjährig für die Entwicklung von Psychopharmaka im Dienste der Pharmaindustrie mit Tieren forscht, was eine Irreführung der Öffentlichkeit bedeuten würde: Das Max-Planck-Institut für Hirnforschung ist eine Einrichtung der Max Planck Gesellschaft für die Grundlagenforschung.
Vor diesem Hintergrund ist aus meiner Sicht die pauschale Behauptung der Staats-anwaltschaft und Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt nicht gerechtfertigt, dass meine Strafanzeige keine Schilderung eines konkreten Tatvorwurfs bzw. Tatgeschehens enthalten würde und dass kein Anfangsverdacht für strafbare Handlungen im Rahmen dieser Tierversuche vorliegen würde. Darüber hinaus ist die Rechtsverfolgung seitdem Art. 20 a in Grundgesetz verankert ist, eine Rechtsverpflichtung an den Staat.
Ich berufe mich weiterhin auf § 258 und 258 a StGB, sowie auf § 12 StGB, auf Art. 20 a Grundgesetz und auf die EU-Antikorruptionsvereinbarung vom 25. September 2008 und bitte Sie in dieser Angelegenheit Klärung des Sachverhaltens herbeizuführen und diese Rechtsunsicherheit zu beseitigen.
Mit ehrenamtlichen Grüßen
Jocelyne Lopez