Blog – Jocelyne Lopez

Anzeige gegen die genehmigende Behörde für die Tierexperimente des Hirnforschers Wolf Singer

Wir sind eine Gruppe von Tierschützern und stellen die Rechtsmäßigkeit der langjährigen Tierversuche des Grundlagenforschers Prof. Dr. Wolf Singer, Direktor des Max Planck Instituts für Hirnforschung in Frankfurt, in Frage. Den kompletten Verlauf unserer Auseinandersetzungen mit der zuständigen und verantwortlichen Behörde habe ich in diesem Blog zusammengestellt und fortlaufend aktualisiert:

Verdacht auf Verstoß gegen das Grundgesetz der Tierexperimente
von Prof. Dr. Wolf Singer: Auseinandersetzungen mit Behörden

 

Wegen gesetzwidrigem Verhalten der genehmigenden Behörde in dieser Angelegenheit, habe ich heute folgende Anzeige an die Staatsanwaltschaft Darmstadt geschickt: 

An die Staatsanwaltschaft Darmstadt

Betr.: Anzeige gegen das Regierungspräsidium Darmstadt
Datum: 12. September 2012

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit erstatte ich Anzeige gegen das Regierungspräsidium Darmstadt wegen Verstoß gegen Art. 20 III Grundgesetz und alle in Betracht kommenden Gesetze.

Ich habe am 10.01.12 eine Bürgeranfrage als öffentliches Anliegen an die Hessische Umweltministerin Lucia Puttrich gerichtet, um Transparenz über die Tierversuche des Hirnforschers Prof. Dr. Wolf Singer (Max Planck Institut für Hirnforschung, Frankfurt) im Interesse der Allgemeinheit herbeizuführen: Es besteht nämlich ein Verdacht auf Verstoß gegen das Tierschutzgesetz § 1 der langjährigen Tierversuche von Prof. Wolf Singer. Die Hessische Umweltministerin hat meine Anfrage zur Beantwortung an das Regierungspräsidium Darmstadt als zuständige und verantwortliche Behörde für die Genehmigung dieser Versuche weitergeleitet.

Wie es aus der beigefügten kompletten E-Mail-Korrespondenz hervorgeht (siehe ANLAGE 1), hat das Regierungspräsidium Darmstadt nicht nur meine Anfrage sehr mangelhaft beantwortet, trotz mehreren Widersprüchen und Beschwerden meinerseits, sondern meine anschließenden zwei Fachaufsichtsbeschwerden (siehe ANLAGE 2 und ANLAGE 3) weder vor dem Landesparlament Hessen behandeln lassen, noch Klärung über die weitere rechtliche Vorgehensweise zur Beseitigung der entstandenen Rechtsunsicherheit in dieser Angelegenheit herbeigeführt. 

Ich berufe mich weiterhin auf Art. 20 a Grundgesetz sowie auf  § 258 StGB und bitte Sie daher ein Verfahren zur Beseitigung der gesetzwidrigen Vorgänge in diesem Sachverhalt einzuleiten.

Mit freundlichen Grüßen
Jocelyne Lopez