31. August 2012
Beschwerde wegen Einstellung meiner Anzeige gegen den ehemaligen Bundespräsidenten Christian Wulff in Sache Verleihung des Bundesverdienstkreuzes an Hirnforscher Wolf Singer
Ich verweise auf meine Anzeige gegen Christian Wulff wegen Verleihung des Bundesverdienstkreuzes an Hirnforscher Wolf Singer vom 25.06.12 und gebe nachstehend den Bescheid vom 15.08.12 der Staatsanwaltschaft Berlin über die Einstellung meiner Anzeige, sowie meine diesbezügliche Beschwerde vom 30.08.12 wieder:
15.08.12 – Bescheid der Staatsanwaltschaft Berlin auf meine Anzeige v. 25.06.12 gegen den ehem. Bundespräsidenten Christian Wulff
AZ 222 Js 1787/12
Sehr geehrte Frau Lopez,
Das auf Ihr Schreiben vom 25. Juni 2012 gegen den Bundespräsidenten a.D. Christian Wulff wegen des Vorwurfs der Vorteilsgewährung eingeleitete Ermittlungsverfahren habe ich ohne in Ermittlungen eingetreten zu sein gemäß § 170 Abs. 2 des Strafprozessordnung (StPO) eingestellt, da Ihrer Anzeige keinerlei Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten zu entnehmen sind.
Gemäß §§ 152 Abs. 2, 160 Abs. 1 StPO ist die Staatsanwaltschaft berechtigt und verpflichtet, jedem ihr bekannt gewordenen Verdacht einer strafbaren Handlung nachzugehen, sofern hierfür zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen. Gleichzeitig wird durch die genannten Vorschriften jedoch auch die strafverfahrensrechtliche Befugnis zum Einschreiten begrenzt, da die Strafverfolgungsbehörden erst dann aufklärend und strafverfolgend tätig werden dürfen, wenn hierfür derartige konkrete tatsächliche Anknüpfungspunkte vorliegen. Bloße Vermutungen und Möglichkeiten begründen dagegen noch keinen Anfangsverdacht.
Der behauptete Verstoß gegen das Ordensgesetz wäre im Übrigen ohnehin nicht strafbewehrt.
Für eine Vorteilsgewährung i.S.d. § 333 Strafgesetzbuch ergeben sich aus Ihrem Vorbringen keinerlei konkrete Anhalte.
Wie von Ihnen selbst im Rahmen der Anzeigeerstattung eingeräumt worden ist, beruht Ihr Verdacht auf bloßen Vermutungen.
Da es unzulässig ist, Ermittlungen in der Hoffnung zu beginnen, dass diese die tatsächlichen Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Straftat erbringen würden, war das Verfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO einzustellen.
Hochachtungsvoll
Weiding
Staatsanwalt
30.08.12 – Widerspruch und Beschwerde gegen die Einstellung meiner Anzeige vom 15.08.12 durch die Staatsanwaltschaft Berlin
Staatsanwaltschaft Berlin – An den Oberstaatsanwalt
Ihr Schreiben v. 15. August 2012 – AZ 222 Js 1787/12
Meine Anzeige vom 25. Juni 2012 gegen das Bundespräsidialamt Berlin
w/Verleihung des Bundesverdienstkreuzes an Hirnforscher Wolf Singer
(Max Planck Institut für Hirnforschung, Frankfurt)
Hier: Widerspruch und Beschwerde
Sehr geehrte Damen und Herren,
Sie teilen mir mit Ihrem o.g. Schreiben vom 15. August 2012 mit, dass Sie meine Anzeigen gegen das Bundespräsidialamt Berlin (noch einmal anbei als Anlage 1) ohne Ermittlungen eingestellt haben, da in meiner Anzeige keinerlei Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten zu entnehmen seien.
Wie es im § 12 StGB festgesetzt wird, obliegt mir bei einem Verdacht auf strafrechtliche Vorgänge nicht zu beurteilen, ob es sich um ein Vergehen oder um ein Verbrechen handelt, sondern es obliegt nach Ihrem eigenen Bescheid der Staatsanwaltschaft, jedem ihr bekannt gewordenen Verdacht einer strafbaren Handlung nachzugehend, sofern hierfür zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen.
Wie es aus den Ihnen vorliegenden Antworten vom 22.05.12, vom 07.06.12 und vom 20.06.12 des Bundespräsidialamts hervorgeht, bestehen für die Öffentlichkeit zureichende tatsächliche Anhaltspunkte, den Verdacht auf eine ungerechtfertigte Ehrung von Prof. Dr. Wolf Singer mit dem Bundesverdienstkreuz zu haben. Diese Einwände und Bedenken habe ich dem Bundespräsidialamt mit meinen Schreiben vom 10.04.12 (anbei als Anlage 2), vom 11.05.2012 (anbei als Anlage 3), vom 24.05.12 (anbei als Anlage 4) und vom 10.06.12 (anbei als Anlage 5) ausführlich dargelegt, die ich hier wie folgt zusammenfasse:
1) Die eigenen, wissenschaftlichen Thesen von Prof. Wolf Singer, die er aus seinen Tierversuchen abgeleitet haben will, sind in der Fachwelt der Hirnforschung seit Jahrzehnten wissenschaftlich stark umstritten. Sie sind darüber hinaus rein philosophischer und weltanschaulicher Natur und stellen weder Erkenntnisfortschritte noch Erfolgen für das Wohlbefinden und die Gesundheit von Menschen oder Tieren dar.
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2) Es besteht ein Verdacht auf Verstoß gegen das Tierschutzgesetz der langjährigen Primatenversuche von Prof. Wolf Singer. Die Genehmigung für ähnliche Primatenversuche wurde schon in Bremen, München und Berlin von den Behörden und von der Gerichtsbarkeit verweigert, sowohl aus wissenschaftlichen als auch aus ethischen Beweggründen. Unterstützt von der Mehrheit der Bremer Bevölkerung hat z.B. der Bremer Senat einstimmig den Rückzug aus den Primatenversuchen für das Land Bremen beschlossen.
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3) Eine Bürgeranfrage an das Regierungspräsidium Darmstadt (die genehmigende Behörde für die Tierversuche von Prof. Wolf Singer) über die genauen Prüfkriterien und Begründungen der erteilten Genehmigungen ist unbeantwortet geblieben. Es wurde am 05.04.12 und am 11.04.12 aus diesem Grund zwei Fachaufsichtsbeschwerden vor dem Landesparlament Hessen eingereicht (die Termine der Sitzungen für die Behandlung dieser Fachaufsichtsbeschwerden sind noch nicht bekannt).
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4) Die schockierenden Forschungsmethoden von Prof. Wolf Singer stoßen seit mehr als 30 Jahren auf Entsetzen, psychische Belastung, Verzweiflung und Proteste in breiten Schichten der Bevölkerung und verursachen seit Jahrzehnten sowohl soziale Unzufriedenheit als auch erhebliche individuelle und gesellschaftliche Kollateralschäden.
Die Ordenskanzlei ist mit keinem Wort auf diese gravierenden Einwände eingegangen, die angeführt wurden und gegen eine Verleihung des Ordens an Prof. Singer sprechen, und hat schließlich widersprüchlicher Weise mitgeteilt, dass der Bundespräsident im Rahmen der Stiftungserlasse die Verleihung als „Gunsterweis, der keiner Begründung bedarf” getätigt hat, womit die Einleitung eines möglichen Aberkennungsverfahrens willkürlich ausgeschlossen wurde.
Der Ausschluß von weiteren Rechtsschritten zur Klärung der Rechtsunsicherheit in diesem politisch-gesellschaftlichen öffentlichen Anliegen kann auf keinen Fall angenommen werden. Ich bitte Sie daher um die Einleitung von Ermittlungen bzw. um Mitteilung der weiteren möglichen rechtlichen Vorgehensweise zur Beseitigung der gesetzwidrigen Vorgänge in dieser Angelegenheit.
Ich danke im Voraus für Ihre Bemühungen und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Jocelyne Lopez
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Siehe auch komplette, aktuelle Zusammenstellung unserer Austausche mit Behörden im Zusammenhang mit den Tierexperimenten von Wolf Singer unter folgendem Link in diesem Blog:
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