27. Juni 2012
Zweite Beschwerde an das Bundespräsidialtamt wegen Verleihung des Bundesverdienstkreuzes an Hirnforscher Wolf Singer
Ich verweise auf unsere erste Beschwerde vom 24.06.12 an das Bundespräsidialamt wegen Verleihung des Bundesverdienstkreuzes an Prof. Dr. Wolf Singer, da weiterhin keine Transparenz über die Begründungen dieser Verleihung (insbesondere im Bereich „Tierschutz“) herbeigeführt wurde.
Ich habe am 07.06.12 folgende E-Mail-Antwort von der Ordenskanzlei erhalten:
Von der Leiterin der Ordenskanzlei, Bundespräsidialamt, Berlin
Datum 07.06.12
Ihre Anfrage vom 24. Mai 2012
Sehr geehrte Frau Lopez,
für Ihre E-Mail vom 24. Mai 2012 danke ich Ihnen.
Sie bringen darin zum Ausdruck, dass Sie weiterhin nicht mit der Entscheidung des Bundespräsidenten, Herrn Prof. Dr. Wolf Singer, zu ehren, einverstanden sind, trotz der Ihnen übermittelten Erläuterungen der Beweggründe.
Hierzu möchte ich Ihnen mitteilen, dass das Gesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen (Ordensgesetz) die Stiftungs- und Verleihungsbefugnis für Orden und Ehrenzeichen ausdrücklich dem Bundespräsidenten zugewiesen hat (§ 3 Abs. 1 des Ordensgesetzes). Verleihungen sind Präsidialakte, die auf der Grundlage und in Beachtung der Stiftungserlasse ergehen. Es handelt sich bei einer Verleihung um einen außerrechtlichen Gunsterweis, der keiner Begründung bedarf. Die Ordensverleihung dient dem Dank und der Anerkennung eines rechtlich nicht erzwingbaren Verhaltens. Aufgrund dieses Charakters sind Ordensverleihungen gerichtlich nicht nachprüfbare, außerrechtliche Gunsterweise, die gerichtlicher Nachprüfung weder bei positiver noch bei negativer Entscheidung des Verleihungsberechtigten unterliegen.
Zudem möchte ich abschließend darauf hinweisen, dass ein wesentliches Element des Ordenswesens der Grundsatz der Vertraulichkeit der Ordensangelegenheiten ist (Ziffer VIII der Ausführungsbestimmungen zum Statut des Verdienstordens der Bundesrepublik Deutschland).
Mit freundlichen Grüßen
Susanne Bos-Eisolt
__________________________________
Leiterin der Ordenskanzlei
Bundespräsidialamt
Spreeweg 1, 10557 Berlin
Internet: http://www.bundespraesident.de
Am 10.06.2012 haben wir erneut Widerspruch und Beschwerde gegen diese Antwort eingereicht:
An Frau Susanne Bos-Eisolt, Leiterin der Ordenskanzlei, Bundespräsidialamt, Berlin
Betr.: Bundesverdienstkreuz 1. Klasse an Prof. Dr. Wolf Singer
Meine Anfrage vom 10.04.2012
Meine Erinnerung vom 11.05.12
Ihre Antwort vom 22.05.2012 (nachstehend)
Mein Widerspruch und Beschwerde vom 24.05.12 (nachstehend)
Ihre Antwort vom 07.06.12 (nachstehend)
Heutiger Widerspruch und Beschwerde
Sehr geehrte Frau Bos-Eisolt,
ich danke für Ihre o.g. Antwort vom 07.06.12 auf meine Beschwerde vom 24.05.12 in der im Betreff genannten Angelegenheit.
Leider kann ich auch Ihre erneute Antwort nicht unwidersprochen hinnehmen. Es ergibt sich aus meiner Sicht zwischen Ihren beiden Antworten ein grundsätzlicher Widerspruch, der dringend Klärung bedarf:
1) Am 22.05.2012 stellten Sie auf meine Anfrage hin die Begründungen dar, die nach einem „ sehr sorgfältigen und umfangreichen Prüfverfahren“ zu der Verleihung des Bundesverdienstkreuzes an Wolf Singer durch den ehemaligen Bundespräsidenten Christian Wulff zugrunde gelegt wurden:
Zitat Frau Bos-Eisolt: „Ich darf Ihnen versichern, dass der Ordensverleihung ein sehr sorgfältiges und umfangreiches Prüfverfahren vorausging, an dem zahlreiche fachliche Stellen beteiligt waren. Dabei wurde auch das Thema Tierschutz gesehen.“
2) In meiner Antwort als Widerspruch und Beschwerde vom 24.05.12 habe ich beanstandet, dass die von Ihnen aufgeführten Verdienste von Prof. Dr. Wolf Singer aus meiner Sicht keine stichhaltigen Begründungen für die Verleihung des Bundesverdienstkreuzes durch Christian Wulff darstellen:
Zitat Jocelyne Lopez: „Weder die Aufzählung der Beziehungen von Prof. Dr. Wolf Singer noch die Darstellung seiner Verdienste im wirtschaftlichen Bereich für den Forschungsstandort Deutschland dürfen begründen, daß das seit 2002 in der deutschen Verfassung verankerte Staatsziel des Tierschutzes missachtet wird. Es besteht nämlich ein Verdacht auf Verstoß gegen das Grundgesetz der langjährigen Tierexperimente von Prof. Dr. Wolf Singer und zwei Fachaufsichtsbeschwerden wurden in diesem Zusammenhang am 05.04.12 und am 11.04.12 vor dem Landesparlament Hessen eingereicht, wegen gesetzwidrigem Verhalten der Behörde, die diese Experimente genehmigt (Regierungspräsidium Darmstadt), ebenso hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen der EU-Antikorruptionsvereinbarung.“
3) In Ihrer Antwort vom 07.06.12 führen Sie widersprüchlicher Weise dann neu aus, dass die Verleihung des Bundesverdienstkreuzes keiner Begründung bedarf:
Zitat Frau Bos-Eisolt: „Es handelt sich bei einer Verleihung um einen außerrechtlichen Gunsterweis, der keiner Begründung bedarf.“
Aus dieser Aussage darf man dann schließen, dass in diesem Fall doch kein „sehr sorgfältiges und umfangreiches Prüfverfahren“ stattgefunden hat, sondern dass der ehemalige Bundespräsident Christian Wulff die Verleihung als „Gunsterweis, der keiner Begründung bedarf“ erteilt hat.
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Diese Aussage, dass die Verleihung des Bundesverdienstkreuzes „ein Gunsterweis, der keiner Begründung bedarf“ sei, steht aus meiner Sicht in Widerspruch zu drei Tatsachen:
1) zu der Tatsache, dass Sie in Ihrer Antwort vom 22.05.12 doch Begründungen dargelegt haben;
2) zu der Tatsache, dass die Ordenskanzlei sehr wohl zuständig für die Prüfung der Begründungen einer Ordensverleihung ist, wie es zum Beispiel aus Informationen aus den Medien hervorgeht, siehe Wikipedia: http://de.wikipedia.org/wiki/Ordenskanzlei
Zitat Wikipedia: „Die Ordenskanzlei ist eine Dienststelle im Bundespräsidialamt der Bundesrepublik Deutschland und befindet sich in Berlin. Sie ist zuständig für die Prüfung von Auszeichnungsvorschlägen, insbesondere bei der Verleihung des Bundesverdienstordens in letzter Instanz. Weitere vom Bundespräsidenten gestiftete, genehmigte oder anerkannte Ehrenzeichen im Bereich der Wissenschaften, der Künste, des Sports, des Rettungswesens werden vom Bundespräsidialamt geprüft. Als Referatsleiterin des zuständigen Referates 05 ist Susanne Bos-Eisolt (Stand: Mai 2007).“
3) zu der Tatsache, dass jeder Bürger berechtigt ist, die Begründungen der Verleihung des Bundesverdienstkreuzes zu hinterfragen und sogar in Frage zu stellen, siehe z.B. Wikipedia: http://de.wikipedia.org/wiki/Verdienstorden_der_Bundesrepublik_Deutschland
Zitat Wikipedia: Aberkennung
„Trotz des Prüfverfahrens erhielten auch „schwarze Schafe“ die Auszeichnung. Beispielsweise sorgte 1964 der Fall von Heinrich Bütefisch für Aufsehen. Der Manager saß im Aufsichtsrat der Ruhrchemie AG in Oberhausen und wurde von Mitgliedern des Bundesverbands der Deutschen Industrie (BDI) für den Orden vorgeschlagen. Das Düsseldorfer Ordenreferat prüfte beim Verfassungsgericht und beim Justizministerium und fand offenbar nichts gegen ihn Vorliegendes; Bütefisch erhielt den Orden – 16 Tage später wurde er ihm aberkannt. Ein Bürger hatte Bütefisch erkannt und darauf hingewiesen, dass dieser, ehemaliger Chef der mitteldeutschen Leunawerke der IG Farben, 1948 bei den Nürnberger Prozessen angeklagt gewesen war und wegen „Ausbeutung der Arbeit von KZ-Insassen“ von den Alliierten zu sechs Jahren Haft verurteilt worden war. Literaturnobelpreisträgerin Herta Müller forderte die postume Aberkennung der Orden für Tito und Ceausescu.“
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Ich kann vor dem Hintergrund dieser Widersprüche in Ihren beiden Antworten und im Hinblick auf die Informationen über die Rahmenbedingungen der Verleihung des Bundesverdienstkreuzes, die aus den Medien zu entnehmen sind, Ihre Antwort vom 07.06.12 nicht ohne Weiteres hinnehmen und erhebe erneut Widerspruch und Beschwerde.
Es ist schlecht vorstellbar, dass das Bundespräsidialamt rechtlich die letzte Instanz bei etwaigen Infragestellungen seiner Verleihungen des Bundesverdienstkreuzes ist und dementsprechend willkürlich selbst entscheiden kann, ob eine Verleihung im Rahmen eines „sehr sorgfältigen und umfangreichen Prüfverfahrens“ der Begründungen erfolgt, wie Sie es in Ihrer Antwort vom 22.05.12 dargelegt haben, oder aber ob die Verleihung als „einen Gunsterweis“ vorgenommen wird, „der keiner Begründung bedarf“, wie Sie es in Ihrer Antwort vom 07.06.2012 ausführen. Dies wäre im Rahmen der einklagbaren Rechtsvorschriften eine erhebliche Rechtslücke, die eine Klärung über den weiteren Fortgang der Angelegenheit unbedingt erfordert, denn niemand steht über dem Gesetz.
Ich möchte Sie dringend auf mein besonderes Bedürfnis nach Erfüllung der Art. 1 III und Art. 20 III Grundgesetz hinweisen.
Vor diesem Hintergrund bitte ich Sie, mir bis zum 10. Juli 2012 die höchstnächste Instanz zur rechtlichen Prüfung der Entscheidung des Bundespräsidialamtes zu nennen.
Ich danke im voraus und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Jocelyne Lopez
Mitunterzeichnende:
Gabriele Menzel
Gerhard Oesterreich
Dagmar Seliger
Roswitha Taenzler
Gisela Urban
Aktionsgemeinschaft gegen Tierversuche FFM. INT.
Arbeitskreis Tierschutz Gütersloh – Menschen für Tierrechte
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Siehe komplette Zusammenstellung der Auseinandersetzungen mit Behörden:
Verdacht auf Verstoß gegen das Grundgesetz der Tierexperimente von Prof. Dr. Wolf Singer: Auseinandersetzungen mit Behörden