Seit Jahren werden Primaten in der Universität Tübingen gequält, siehe zum Beispiel ausführliche Informationskampagnen und Protestaktionen des Vereins Ärzte gegen Tierversuche e.V.: Stoppt Affenqual in Tübingen
Wir sind eine Gruppe von Tierversuchsgegnern und stellen die Rechtsmäßigkeit dieser langjährigen Tierversuche in Frage. Nachstehend stellen wir den aktuellen Verlauf dieser Auseinandersetzungen zusammen, der fortlaufend aktualisiert wird:
10.04.2012 – E-Mail-Anfrage an das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz in Stuttgart
An das Ministerium für Laendlichen Raum und Verbraucherschutz (MLR), Stuttgart
Minister Alexander Bonde
Betr.: Primatenversuche am:
· Hertie-Institut für Klinische Hirnforschung, 72076 Tuebingen
· Institut für Zoologie, Universität Tuebingen, 72076 Tuebingen
· Max-Planck-Institut für Biologische Kybernetik, 72076 Tuebingen
Sehr geehrter Herr Minister Alexander Bonde.
Wir bitten um Mitteilung, wer die zustaendige und verantwortliche Behoerde, sowie die zustaendige und verantwortliche Abteilung für eine Auskunftserteilung in der im Betreff angegebenen Angelegenheit ist.
Durch die zahlreichen Berichterstattungen in den Medien über die langjaehrigen juristischen Auseinandersetzungen im Fall der Grundlagenforschung an Primaten des Hirnforschers Dr. Andreas Kreiter an der Universität Bremen, ist bekannt geworden, dass sowohl der Bremer Senat als auch die zustaendige Veterinaerbehoerde und die Gerichtsbarkeit von der Bedeutung dieses Forschungsvorhabens im Dienste der Allgemeinheit nicht ueberzeugt werden konnten und diese Versuche untersagten.
Vor diesem Hintergrund besteht ein oeffentliches Interesse auch die Grundlagenforschung an den o.g. Institutionen zu hinterfragen und transparenter zu machen. Wir erwarten Ihre Antwort bis zum 1. Mai 2012 und erbitten eine Bestaetigung ueber den Eingang dieser email.
Mit freundlichen Gruessen
Gabriele Menzel
Mitzeichnende:
Gisela Urban
Claudia Sunitsch
Roswitha Taenzler
Jocelyne Lopez
02.05.12 – E-Mail-Antwort des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz in Stuttgart:
Betreff: WG: Anfrage ueber Zustaendigkeit Primatenversuche in Tuebingen
Sehr geehrte Damen und Herren,
entsprechend Ihrer Anfrage teilt das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz folgendes mit:
Nach der Zuständigkeitsverordnung des Landes für das Tierschutzrecht sind für den Bereich der Genehmigung von Tierversuchen sowie für die Erlaubniserteilung für Versuchstierhaltungen jeweils die Regierungspräsidien zuständig, für das von Ihnen genannte Thema die Abteilung 3 des Regierungspräsidiums Tübingen.
Kontaktdaten:
Regierungspräsidium Tübingen
Konrad-Adenauer-Str. 20
72072 Tübingen
Telefon: 07071 757-0
Fax: 07071 757-319
www.rp-tuebingen.de
poststelle@rpt.bwl.de
Mit freundlichen Grüßen
gez. Dr. Thomas Pyczak
Ref. 34 – Tierschutz
Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg
Postfach 10 34 44
70029 Stuttgart
06.05.2012 – E-Mail-Anfrage an das Regierungspräsidium Tübingen
An das Regierungspräsidium Tübingen – Abteilung 3
Betr.: Durchführung von Primatenversuchen in Tübingen
Sehr geehrte Damen und Herren,
auf meine Anfrage hin informierte mich Herr Minister Alexander Bonde am 02.05.12, dass Ihre Behoerde, Abteilung 3, zustaendig und verantwortlich für die Genehmigung von Tierversuchen in Tuebingen ist.
Ich vermute einen Mangel in der Einhaltung der rechtlichen Vorschriften bei der Primatenforschung in Tuebingen und bitte um Beantwortung folgenden Fragen:
1) Aus welchem „vernuenftigen Grund“ nach Tierschutzgesetz § 1 erteilt die Behoerde die Genehmigung für die Primatenversuche in Tuebingen?
2) Fuer welche Forschungszwecke werden Primatenversuche in Tuebingen durchgefuehrt:
a) In der Grundlageforschung
b) In der medizinischen Forschung
c) In der pharmazeutischen Forschung
d) In der Toxikologie
3) Seit wann werden Primatenversuche in Tuebingen durchgefuehrt?
4) Zu welchen Erfolgen im Dienste der Allgemeinheit haben nach Kenntnis Ihrer Behoerde die in Tuebingen durchgefuehrten Versuche bei den jeweiligen Forschungszwecken bis jetzt gefuehrt?
5) Kann Ihre Behoerde den Nachweis herbeifuehren, dass sie sich vor der Erteilung der Genehmigungen darueber informiert hat
a) ob solche oder aehnliche Versuche schon an anderen Forschungsorten in der Bundesrepublik durchgefuehrt wurden oder durchgefuehrt werden?
b) ob solche oder aehnliche Versuche zu Erfolgen im Dienste der Allgemeinheit in anderen Forschungsorten gefuehrt haben?
c) Welche Informationsquellen bzw. Datenbanken über etwaige aehnliche Versuche für aehnliche Forschungszwecke an anderen Forschungsorten werden von Ihrer Behoerde verwendet?
6) Wie beurteilt Ihre Behoerde die Information, dass die für die Genehmigung von Tierversuchen in Berlin, Muenchen und Bremen jeweils zustaendigen Behoerden die Genehmigungen für Primatenversuchen nicht mehr erteilt haben? Siehe z.B. hier Information der Vereinigung Aerzte gegen Tierversuche e.V. : Der Fall Bremen
7) Wie beurteilt Ihre Behoerde die Studien und Berichte aus der Fachwelt über die Sinnlosigkeit und die Grausamkeit der Primatenversuche?
Siehe zum Beispiel hier: Hirnforschung an Affen: Grausam und sinnlos
Ich berufe mich auf mein Verlangen nach Informationsfreiheit und moechte auch dringend auf mein besonderes Beduerfnis nach Erfuellung der Artikel 20 Nr. 3 und Artikel 20 a Grundgesetz hinweisen.
Ich danke im voraus für Ihre Auskunftserteilung bis zum 29. Mai 2012 und verbleibe
mit freundlichen Gruessen
Gabriele Menzel
Mitzeichner:
Gisela Urban
Jocelyne Lopez
Claudia Sunitsch
Roswitha Taenzler
Die parlamentarische Demokratie basiert auf dem Vertrauen des Volkes; Vertrauen ohne Transparenz, die erlaubt, zu verfolgen was politisch geschieht, ist nicht moeglich (BVerfGE 40, 296 <327>)
14.05.12 – E-Mail-Antwort des Regierungspräsidiums Tübingen
Durchführung von Primatenversuchen in Tübingen
E-Mail vom 06.05.2012
Sehr geehrte Frau Menzel,
gerne nimmt das Regierungspräsidium Tübingen als zuständige Behörde für die Genehmigung von Tierversuchen im Regierungsbezirk Tübingen Stellung zu den von Ihnen aufgeworfenen Fragen.
Die Genehmigung von Tierversuchen ist im Tierschutzgesetz (TierSchG) geregelt (§§ 7 ff.). Der von Ihnen erwähnte „vernünftige Grund“ wird im Rahmen der in § 7 Absätze 2 und 3 TierSchG genannten Voraussetzungen von der Behörde geprüft (das Tierschutzgesetz kann unter www.gesetze-im-internet.de abgerufen werden). Tierversuche zum Zweck der Grundlagenforschung sind demgemäß bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen ausdrücklich zulässig.
Auch darf die Genehmigung nur erteilt werden, wenn im Antrag wissenschaftlich begründet dargelegt ist, dass das angestrebte Versuchsergebnis nicht hinreichend bekannt ist oder die Überprüfung eines hinreichend bekannten Ergebnisses durch einen Doppel- oder Wiederholungsversuch unerlässlich ist.
Hinsichtlich Ihrer Fragen 2-4 verweisen wir auf die im Internet abrufbaren Angaben der wissenschaftlichen Einrichtungen in Tübingen, an denen Tierversuche an Primaten überwiegend zum Zweck der Grundlagenforschung durchgeführt werden (vgl. http://hirnforschung.kyb.mpg.de/erkenntnisse.html ; http://www.cin.uni-tuebingen.de/research/animal-research.php ; http://www.mnf.uni-tuebingen.de/fachbereiche/biologie/institute/institut-fuer-neurobiologie/tierphysiologie/forschungsgruppen/neurale-grundlagen-kognitiver-kontrolle.html ).
Soweit Sie einwenden, Tierversuche seien sinnlos und grausam, verweisen wir darauf, dass es auch Intention des Tierschutzgesetzes ist, gerade Derartiges zu verhindern.
Bei ihrem o. g. Prüfauftrag im Rahmen des Genehmigungsverfahrens wird die Behörde von einer unabhängigen, wissenschaftlich kompetenten Kommission beraten, in der sich auch Vertreter von Tierschutzorganisationen befinden.
Die Kommission nimmt insbesondere dazu Stellung, ob wissenschaftlich begründet dargelegt ist, dass die vorgesehenen Tierversuche nach dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse zu den in § 7 Absatz 2 TierSchG genannten Zwecken unerlässlich sind und die zu erwartenden Belastungen für die Tiere im Hinblick auf den wissenschaftlichen Erkenntnisgewinn ethisch vertretbar sind.
Doch handelt es sich letztlich immer um eine Abwägungsentscheidung zwischen den Belangen des Tierschutzes und dem mit der Freiheit von Lehre und Wissenschaft verbundenen Aspekt des wissenschaftlichen Fortschritts. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Bremen zu dem von Ihnen angeführten „Fall Bremen“ bestätigt dies nachdrücklich. In diesem Rahmen weisen wir darauf hin, dass es nicht unsere Aufgabe ist, das Vorgehen anderer Behörden zu bewerten. Letztendlich muss jede Behörde aufgrund der vorliegenden Daten eine Einzelfallentscheidung treffen.
Mit freundlichen Grüßen
gez. Dr. Gabriele Reiser
21.05.2012 – Widerspruch und Beschwerde an das Regierungspräsidium Tübingen
Betr.: Durchfuehrung von Primatenversuchen in Tuebingen
Meine Anfrage vom 06.05.2012
Ihre Antwort vom 14.05.2012
Widerspruch und Beschwerde
Sehr geehrte Damen und Herren,
Ich erhebe Widerspruch und Beschwerde gegen Ihre o.g. Antwort auf meine im Betreff genannte Anfrage: Keine der von mir gestellten Fragen über die Versuche mit Primaten in Tuebingen, wofuer Genehmigungsverfahren durch Ihre Behoerde aktuell vorliegen, wurde in Ihrem Schreiben beantwortet.
Stattdessen erteilen Sie mir Auskunft ueber gesetzliche Rahmenbedingungen, ueber allgemeine Forschungszwecke, ueber allgemeine Forschungsergebnisse und ueber sonstige allgemeine Informationen ueber Tierversuche, die schon in der Oeffentlichkeit bekannt bzw. zugaenglich sind und wofuer ich dementsprechend keinen Informationsbedarf durch Ihre Behoerde habe, sowie Auskunft ueber die Auffassung Ihrer Behoerde hinsichtlich der allgemeinen Nuetzlichkeit von Tierversuchen bzw. Primatenversuchen:
- Ich kenne selbst die gesetzlichen Bestimmungen, die die Genehmigung von Tierversuchen im Tierschutzgesetz (TierSchG) regeln (§§ 7 ff.).
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- Mir ist auch bekannt, daß Ihre Behoerde das Vorhandensein des im Art. 1 TierSchG erforderlichen „vernuenftigen Grundes“ gemaess den in § 7 Absaetze 2 und 3 TierSchG genannten Voraussetzungen zu pruefen hat und dass Tierversuche zum Zweck der Grundlagenforschung unter diesen Voraussetzungen gesetzlich zulaessig sind.
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- Auch ist mir bekannt, daß die im Genehmigungsantrag angestrebten Versuchsergebnisse wissenschaftlich begruendet dargelegt werden muessen und daß Ihre Behoerde sorgfaeltig zu pruefen hat, ob diese angestrebten Versuchsergebnisse nicht schon hinreichend bekannt sind und, beim Vorhandensein eines hinreichend bekannten Ergebnisses einen Doppel- oder Wiederholungsversuch zu unterlassen sei.
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- Genauso bin ich darueber informiert, daß Ihre Behoerde im Rahmen ihres Pruefauftrages von Genehmigungsverfahren, von einer Kommission beraten wird, in der sich auch Vertreter von Tierschutzorganisationen befinden, wobei die vorgesehenen Tierversuche nach dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse zu den in § 7 Absatz 2 TierSchG genannten Zwecken zu untersuchen sind.
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- Zur Beantwortung meine Fragen 2-4 verweisen Sie auf im Internet abrufbare Angaben der wissenschaftlichen Einrichtungen in Tuebingen:
Zitat: „an denen Tierversuche an Primaten ueberwiegend zum Zweck der Grundlagenforschung durchgefuehrt werden, vgl. :
http://hirnforschung.kyb.mpg.de/erkenntnisse.html ;
http://www.cin.uni-tuebingen.de/research/animal-research.php ;
http://www.mnf.uni-tuebingen.de/fachbereiche/biologie/institute/institut-fuer-neurobiologie/tierphysiologie/forschungsgruppen/neurale-grundlagen-kognitiver-kontrolle.html.
Hier ist zu beanstanden:
a) Es ist aus diesen Internet-Seiten nicht klar ersichtlich, ob es sich um Versuche mit Primaten handelt.
b) Es ist aus diesen Internet-Seiten nicht klar ersichtlich, ob die angestrebten Forschungsergebnisse dieser Versuche in der Grundlagenforschung, in der medizinischen Forschung, in der pharmazeutischen Forschung oder in der Toxikologie angesiedelt sind.
c) Es ist aus diesen Internet-Seiten nicht klar ersichtlich, ob es sich um Versuche handelt, fuer die ein aktuelles Genehmigungsverfahren durch Ihre Behoerde vorliegt.
d) Es ist aus diesen Internet-Seiten nicht klar ersichtlich, ob die angestrebten Forschungsergebnisse schon hinreichend bekannt sind.
e) Es ist aus diesen Internet-Seiten bei Versuchen, die anscheinend in der Grundlagenforschung angesiedelt sind, nicht klar ersichtlich, ob ein vernuenftiger Grund gemäß Art. 1 TierSchG vorliegt, da ein angestrebter Vorteil weder für die Gesundheit und das Wohlbefinden von Menschen noch für die Gesundheit und das Wohlbefinden von Tieren zu erkennen ist.
f) Eine Internet-Seite ist nicht in deutscher Sprache verfasst.
Vor diesem Hintergrund erhebe ich Beschwerde und Widerspruch gegen Ihre o.g. Antwort auf meine Anfrage und fordere Sie erneut mit Nachdruck meine am 06.05.2012 gestellten Fragen gezielt und brauchbar zu beantworten.
Ich weise erneut darauf hin, dass ich einen Mangel in der Einhaltung der rechtlichen Vorschriften bei der Primatenforschung in Tuebingen vermute und berufe mich weiterhin dringend auf mein Verlangen nach Informationsfreiheit, sowie auf mein besonderes Beduerfnis nach Erfuellung der Artikel 20 Nr. 3 und Artikel 20 a Grundgesetz.
Für eine Antwort bis zum 4. Juni 2012 bedanke ich mich im voraus und verbleibe
mit freundlichen Gruessen
Gabriele Menzel
Mitzeichner:
Jocelyne Lopez
Dagmar Seliger
Claudia Sunitsch
Roswitha Taenzler
Gisela Urban
Aktionsgemeinschaft gegen Tierversuche FFM.INT.
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12.06.2012 – E-Mail-Antwort des Regierungspräsidiums Tübingen:
Durchführung von Primatenversuchen in Tübingen
Unser Schreiben vom 14.05.2012
Ihre E-Mail vom 21.05.2012
Dr. Matthias Warler
Datum: 12.06.2012
Sehr geehrte Frau Menzel,
in Ihrer E-Mail vom 21.05.2012 erbitten Sie weitere Auskünfte zu den im Regierungspräsidium erteilten Genehmigungen zu Tierversuchen im Primatenbereich. Wir respektieren das Engagement ihrer Interessensgemeinschaft für den Tierschutz und das Eintreten gegen Tierversuche und halten eine kritische Auseinandersetzung mit dem Themenkomplex „Wissenschaftliche Erkenntnisse durch Tierversuche“ für anerkennenswert.
Grundlage einer diese Dinge hinterfragenden Diskussion kann nur eine ausgewogene Information über die Ziele und wissenschaftlichen Ergebnisse einerseits und die damit verbundenen Eingriffe an Tieren im Rahmen von Tierversuchen andererseits sein. Hier geben wir Ihnen recht. Unsere Hinweise auf die Websites der wissenschaftlichen Einrichtungen, die Tierversuche durchführen, sollten Ihnen deshalb die Möglichkeit geben, sich über laufende Studien zu informieren, um sich ein eigenes Bild über die Verfahren und erzielten Erkenntnisse machen zu können.
Ihrer E-Mail können wir außerdem entnehmen, dass Sie über die Rechtslage sehr gut informiert sind. Damit dürfte Ihnen aber auch bekannt sein, dass eine Behörde zur Verschwiegenheit gegenüber Dritten verpflichtet ist und aus Datenschutzgründen keine detaillierten Angaben zu einzelnen Antragstellern und Anträgen machen kann.
Ihr in Ihrer Anfrage zum Ausdruck gebrachtes Anliegen, die Vorschriften für die Genehmigung von Tierversuchen zu verschärfen und die Hürden für Antragsteller deutlich anzuheben, können wir nachvollziehen. Allerdings ist diese Diskussion im gesellschaftspolitischen Raum zu führen, da letztendlich der Gesetzgeber gefordert ist, gegebenenfalls Änderungen herbeizuführen. Als an das derzeit gültige Tierschutzgesetz gebundene Behörde sind wir hier nicht der richtige Ansprechpartner.
Mit freundlichen Grüßen
gez. Dr. Gabriele Reiser
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14.06.12 – Widerspruch und Beschwerde vom 14.06.2012 auf die Antwort des Regierungspräsidiums Tübingen:
An das Regierungspraesidium Tuebingen – Abteilung 3
Betr.: Durchfuehrung von Primatenversuchen in Tuebingen
Meine Anfrage vom 06.05.2012
Ihre Antwort vom 14.05.2012
Widerspruch und Beschwerde vom 21.05.12
Ihre Antwort vom 12.06.12
Heutiger Widerspruch und Beschwerde
Datum: 14.06.12
Sehr geehrte Frau Manz.
Ich danke fuer Ihre Antwort auf mein o.g. Schreiben vom 21.05.12. Leider kann ich Ihre Antwort nicht hinnehmen und erhebe erneut Widerspruch und Beschwerde.
Mein Anliegen ist naemlich keinesfalls eine Diskussion im gesellschaftspolitischen Raum zur Verschaerfung der Vorschriften fuer die Genehmigung von Tierversuchen zu fuehren, sondern Transparenz ueber die Primatenversuche in Tuebingen im Rahmen der seit 2002 bestehenden Bestimmungen des Tierschutzgesetztes als Staatszielbestimmung herbeizufuehren, insbesondere in Hinblick auf den § 1 TierSchG: „Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschoepf dessen Leben und Wohlbefinden zu schuetzen. Niemand darf einem Tier ohne vernuenftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schaeden zufuegen. „
Ich weise vor diesem Hintergrund erneut darauf hin, dass ich einen Mangel in der Einhaltung der rechtlichen Vorschriften bei den Primatenversuchen in Tuebingen vermute und fordere die Beantwortung der in meiner Anfrage vom 06.05.2012 gestellten Fragen, die allgemeingueltig sind, keine datengeschuetzten Informationen betreffen und weder in den von der Allgemeinheit zugaenglichen Informationsquellen noch in den von Ihnen angegebenen Websites der wissenschaftlichen Einrichtungen in Tuebingen, die Tierversuche durchfuehren, beantwortet werden.
Wie ich es schon in meiner Beschwerde vom 21.05.12 beanstandet habe, ist es insbesondere aus den von Ihnen verlinkten Webseiten zur werbewirksamen Selbstdarstellung der Tierversuche durch die wissenschaftlichen Einrichtungen, die diese Versuche in Tuebingen durchfuehren, nicht klar ersichtlich, ob es bei den Primatenversuchen in Tuebingen, die anscheinend in der Grundlagenforschung angesiedelt sind, ein vernuenftiger Grund gemäß § 1 TierSchG vorliegt, da ein angestrebter Vorteil weder für die Gesundheit und das Wohlbefinden von Menschen noch fuerr die Gesundheit und das Wohlbefinden von Tieren zu erkennen ist.
Im Uebrigen ist die werbewirksame Selbstdarstellung im Internet der Institute, die diese Versuche durchfuehren, in dieser Angelegenheit voellig irrelevant, denn nicht die durchfuehrenden Institute haben dafuer zu sorgen, dass die gesetzlichen Rahmenbedingungen respektiert werden, sondern die Behoerde, die diese Versuche genehmigen. Vor diesem Hintergrund wirkt Ihre Anmerkung in Ihrem Schreiben vom 14.05.12 voellig befremdlich, dass Ihre Behoerde sich nicht an Entscheidungen von anderen genehmigenden Behoerden fuer aehnliche Primatenversuche zu richten habe, wie zum Beispiel in Bremen, Berlin und Muenchen:
Zitat: „In diesem Rahmen weisen wir darauf hin, dass es nicht unsere Aufgabe ist, das Vorgehen anderer Behoerden zu bewerten. Letztendlich muss jede Behoerde aufgrund der vorliegenden Daten eine Einzelfallentscheidung treffen.“ Zitatende
Alle genehmigenden Behoerden in Deutschland unterliegen denselben gesetzlichen Rahmenbedingungen und die Tatsache, dass sowohl andere Behoerden, als auch die Legislative und die Gerichtsbarkeit von der Gesetzkonformitaet solcher Versuche nicht ueberzeugt werden konnten und sie untersagten, ist sehr wohl im Fall der Primatenversuche in Tuebingen von Relevanz, denn niemand steht ueber dem Gesetz.
Es besteht dementsprechend ein begruendeter Verdacht auf Verstoß gegen das Grundgesetz der Primatenversuche in Tuebingen. Vor diesem Hintergrund moechte ich Sie dringend auf mein besonderes Beduerfnis nach Erfuellung der Art. 1 III und Art. 20 III Grundgesetz hinweisen und fordere die Beantwortung der in meiner Anfrage vom 06.05.12 gestellten Fragen, ehe ich mich veranlasst fuehle, eine Beschwerde an die naechsthoehere Instanz einzureichen.
Fuer eine Antwort bis zum 4. Juli 2012 bedanke ich mich im voraus und verbleibe
mit freundlichen Gruessen
Gabriele Menzel
Mitzeichner:
Jocelyne Lopez
Dagmar Seliger
Claudia Sunitsch
Roswitha Taenzler
Gisela Urban
Aktionsgemeinschaft gegen Tierversuche FFM.INT.
21.06.2012 – E-Mail-Antwort des Regierungspräsidiums Tübingen:
Unsere Schreiben vom 14.05. und 12.06.2012
Ihre E-Mails vom 06.05., 21.05. und 14.06.2012
Datum: 21.06.12
Sehr geehrte Frau Menzel,
mit unseren o.g. Antwortschreiben haben wir Ihnen schon die Rechtslage sowie insbesondere unser Genehmigungsverfahren im Zusammenhang mit Primatenversuchen dargestellt. Zur Erteilung weitergehender und auch detaillierterer Angaben sehen wir uns aus den Ihnen mitgeteilten Gründen nicht in der Lage. Wir gehen daher davon aus, dass Ihre Anfrage insoweit bereits abschließend beantwortet wurde.
Mit freundlichen Grüßen
gez. Dr. Gabriele Reiser
.
18.08.2012 – Unsere Fachaufsichtsbeschwerde an das Landesparlament Baden-Württemberg:
Fachaufsichtsbeschwerde vom 18.08.12 – Primatenversuche in Tübingen
06.11.2012 – Prüfung unserer Fachaufsichtsbeschwerde vom 18.08.12 durch das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg, Stuttgart
Siehe: Schreiben des Ministeriums vom 06.11.2012
19.11.2012 – Widerspruch und Beschwerde auf die Antwort des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg
Betr.: Tierschutz – Durchfuehrung von Primatenversuchen in Tuebingen
Meine Fachaufsichtsbeschwerde vom 18.08.12 gegen das Regierungspräsidium Tuebingen
Ihr Schreiben vom 06.11.12 (korrigierte Fassung erhalten am 8.11.12) AZ 34-9185.80 – Sachbearbeitung Juergen Maier
Hier: Widerspruch und Beschwerde
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit erhebe ich Widerspruch und Beschwerde gegen die ausgefuehrte rechtliche Wuerdigung meiner Fachaufsichtsbeschwerde vom 18.08.12 in Ihrem o.g. korrigierten Schreiben vom 06.11.12 in den folgenden 6 Punkten:
1. Zitat: „Ein allgemeines Recht auf Informationsfreiheit besteht in der Bundesrepublik Deutschland nicht.“
Ich berufe mich auf die EU-Antikorruptionsvereinbarung vom 25. September 2008.
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2. Zitat: „Das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) des Bundes findet im vorliegenden Fall gemäß § 1 IFG keine Anwendung, da das Regierungspräsidium keine Bundesbehoerde ist.“
Ich habe inzwischen durch andere Quellen in den Medien zur Kenntnis nehmen müssen, dass das Land Baden-Wuerttemberg das Informationsfreiheitsgesetz noch nicht verabschiedet hat, z.B.:
3. Zitat: „Ein spezialgesetzlicher Auskunftsanspruch nach dem Verbraucher-informationsgesetz (VIG) scheidet aus, da die begehrten Informationen vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes nicht erfasst werden.“
Der Verbrauchschutz war nicht Bestandteil meines Auskunftsersuchens.
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4. Zitat: „Auch ein spezialgesetzlicher Anspruch nach dem Landesumwelt-informationsgesetz (LUIG) scheidet aus.“
Der Umweltschutz war nicht Bestandteil meines Auskunftsersuchens.
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5. Zitat: „Ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die begehrten Auskuenfte besteht ebenfalls nicht. Dieser wird zum Teil aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) abgeleitet (vgl. VG Meiningen, Beschl. V. 12.06.1996 – 2 K 681/94.Me – Rn. 22 – juris) und setzt ein berechtigtes Interesse derjenigen Person voraus, die die Auskunft ersucht (vgl. BVerwG. Urt. V. 20.02.1990 – 1 C 42/83 – Rn. 29 Juris). Ein solches berechtigtes Interesse besteht nicht und machen Sie auch nicht geltend.“
Bei einem Verdacht auf Verstoß gegen gesetzliche Bestimmungen, wie ich es geltend gemacht habe, ist das berechtigte Interesse jedes einzelnen Buergers im § 258 StGB verankert und gerechtfertigt.
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6. Zitat: „Im Rahmen der verbleibenden Frage, ob Auskunft nach Ausuebung pflichtgemaeßen Ermessens erteilt wird, hatte sich das Regierungspraesidium Tuebingen dafür entschieden, Ihnen keine weitergehenden Auskuenfte zur erteilen. Maßgebend hierfuer war auf der Seite der Institute, die Tierversuche durchfuehren, die Wissenschaftsfreiheit, die auch die Grundlagenforschung und die Moeglichkeit beinhaltet, die gewonnenen Ergebnisse zuerst zu publizieren und auf Ihrer Seite das auf Art. 2 Abs. 1 GG gestuetzte Interesse, Auskuenfte von Behoerden zu erhalten. Dabei sind die von den Instituten in deren Internet-Auftritten bereitgestellten Informationen aus Sicht des Regierungspraesidiums Tuebingen ausreichend, um sich über die Problematik der Tierversuche an Primaten in Tuebingen zu informieren. Diese Abwaegung des Regierungspraesidiums Tuebingen ist aus fachaufsichtlicher Sicht nicht zu beanstanden.”
Wie ich es in meinem Widerspruch und Beschwerde an das Regierungspraesidium vom 21.05.12 in 6 Punkten (a bis f) beanstandet habe, waren die Links auf die Internet-Auftritte der Forschungsinstitute keinesfalls geeignet und ausreichend, meine Fragen zu beantworten und die für Außenstehende erwuenschte Transparenz über die langjaehrig durchgefuehrten Primatenversuche in Tuebingen herbeizufuehren. Dabei ist zu vermerken, dass keine der von mir erwuenschten Informationen in irgendeiner Weise datengeschuetzte Informationen beruehrte.
Die Wissenschaftsfreiheit befreit weder die Forscher noch die genehmigende Behoerden von der Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen, die 2002 durch die Erklaerung des Tierschutzes als Staatszielbestimmung mit Verfassungsrang verabschiedet wurden und für alle Bundeslaender als unmittelbar geltendes Recht verbindlich sind.
Dabei sind jedoch Informationen über die Primatenversuche in Tuebingen in der Oeffentlichkeit bereits bekannt, die durchaus einen berechtigten Verdacht auf Verstoß gegen das TierSchG erlauben, wie z.B. die umfangreiche zusammengestellte Akte über diese Versuche, sowie die Datenbank und die Protestaktionen der Vereinigung Aerzte gegen Tierversuche e.V.: Stoppt Affenqual in Tuebingen!
Aus diesen in der Oeffentlichkeit bereits verfuegbaren Informationen koennen nämlich mehrere Anhaltspunkte auf Verstoeße gegen das TierSchG herausgearbeitet werden:
a) Aehnliche Versuche in der Hirnforschung werden schon seit Jahrzehnten an mehreren Forschungsstandorten durchgefuehrt. Dies bedeutet einen Verstoß gegen das TierSchG § 8, 1b:
Zitat: „Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn das angestrebte Versuchsergebnis trotz Ausschoepfung der zugaenglichen Informationsmoeglichkeiten nicht hinreichend bekannt ist oder die ueberpruefung eines hinreichend bekannten Ergebnisses durch einen Doppel- oder Wiederholungsversuch unerlaesslich ist;“
Es ist hier anzumerken, dass an den Forschungsstandorten Bremen, Muenchen, Berlin, Bochum und Magdeburg aehnliche Versuche in der Hirnforschung langjaehrig durchgefuehrt werden, wobei in Muenchen, Berlin, Bremen und Bochum die zustaendigen und verantwortlichen Behoerden bereits keine Genehmigungen für solche Versuche mehr erteilen.
b) Das Gesetz fordert den Nachweis von brauchbaren Erfolgen der durchgefuehrten Tierversuche für die Gesundheit und das Wohlbefinden von Menschen oder Tieren. Ich zitiere hier TierSchG § 7, (3):
Zitat: „Versuche an Wirbeltieren dürfen nur durchgefuehrt werden, wenn die zu erwartenden Schmerzen, Leiden oder Schaeden der Versuchstiere im Hinblick auf den Versuchszweck ethisch vertretbar sind. Versuche an Wirbeltieren, die zu laenger anhaltenden oder sich wiederholenden erheblichen Schmerzen oder Leiden fuehren, duerfen nur durchgefuehrt werden, wenn die angestrebten Ergebnisse vermuten lassen, dass sie für wesentliche Beduerfnisse von Mensch oder Tier einschließlich der Loesung wissenschaftlicher Probleme von hervorragender Bedeutung sein werden.“
In der Grundlagenforschung, die nach Auskunft des Regierungspraesidium Tuebingen vorwiegend mit den Primaten in Tuebingen betrieben wird, werden keine wesentlichen Beduerfnisse von Mensch oder Tier erforscht, so daß das Vorhandensein des vom Gesetz geforderten vernuenftigen Grundes fehlen duerfte:
TierSchG – Erster Abschnitt – Grundsatz – § 1 :
„Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschoepf dessen Leben und Wohlbefinden zu schuetzen. Niemand darf einem Tier ohne vernuenftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schaeden zufuegen.“
c) Das Gesetz fordert die Foerderung von tierversuchsfreien Alternativ-forschungsmethoden (Zentralstelle ZEBET) – TierSchG §7 (2):
Zitat: „Bei der Entscheidung, ob Tierversuche unerlaesslich sind, ist insbesondere der jeweilige Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse zugrunde zu legen und zu pruefen, ob der verfolgte Zweck nicht durch andere Methoden oder Verfahren erreicht werden kann.“
Es ist nicht ersichtlich, dass die Zentralstelle ZEBET vor Erteilung der Genehmigungen bemueht wurde und dass andere Methoden oder Verfahren bei diesen langjaehrigen Tierversuchen in Tuebingen in Erwaegung gezogen wurden. Es ist zum Beispiel seit Jahrzehnten moeglich, die Erforschung der grundlegenden Mechanismen der Informationsverarbeitung im Gehirn mit freiwilligen menschlichen Probanden durch nicht invasive Forschungsmethoden zu betreiben und dies wurde z.B. bereits in den 80igen Jahren mit den bekannten Libet-Experimenten erforscht oder z.B. auch seit Jahrzehnten durch moderne Forschungsverfahren wie die transkranielle Magnetstimulation (TMS), siehe: Hirnforschung mit Sinn und Verstand – ohne Affen!
In diesem Zusammenhang zitiere ich zwei Experten aus der Fachwelt:
Zitat: “Selbst wenn einige Tiere klare Anzeichen der Zustimmung zur Teilnahme an aggressiven Experimenten geben koennten, gaebe es für jeden moralisch akzeptablen Tierversuch ein moralisch akzeptables und ueberdies ueber therapeutische Zwecke aussagekraeftigeres freiwilliges Humanexperiment.”
Prof. Jean-Claude Wolf, Professor für Ethik und politische Philosophie, Schweiz
Zitat: “Alle an Tieren experimentell gewonnenen Ergebnisse haben nur für die jeweilige Art Aussagekraft und in exakter Auslegung sogar nur für das jeweilige Individuum, an dem experimentiert wurde. Es ist also falsch, aus den an Ratten studierten Sachverhalten einfach auf die Bedingungen von Menschen, Hunden oder Wiederkaeuern zu schließen.”
Prof. Dr. Klaus Gaertner, Tierexperimentator, Sprecher der Deutschen Forschungsgemeinschaft und Leiter des Instituts für Versuchstierkunde sowie der Zentralen Tierlaboratorien an der Medizinischen Hochschule Hannover, in Diagnosen, 9. Sept. 1978
Vor diesem Hintergrund erscheint mir die rechtliche Wuerdigung meiner Fachauf-sichtsbeschwerde in Ihrem o.g. korrigierten Schreiben vom 06.11.12 nicht geeignet, die von mir ausgefuehrten Anhaltspunkte zu einem Verdacht auf Verstoeße gegen das TierSchG bei diesem wichtigen oeffentlichen Anliegen mit Verfassungsrang auszuraeumen. Eine erneute Pruefung dieses Sachverhaltes mit Einbeziehung der Tierschutzkommission gemaeß Art. 20 a Grundgesetz und § 16b TierschG sowie mit Einbeziehung der Landtagsabgeordneten im Rahmen einer Fachaufsichtsbeschwerde (abgeleitet vom Petitionsrecht GG) ist aus meiner Sicht unbedingt erforderlich.
Mit freundlichen Gruessen
Gabriele Menzel
Mitzeichner:
Jocelyne Lopez
Dagmar Seliger
Claudia Sunitsch
Roswitha Taenzler
Gisela Urban
Aktionsgemeinschaft gegen Tierversuche FFM.INT.
07.12.2012 – Antwort vom 07.12.2012 vom Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg:
Az 34-9185.80
Tierschutz – Durchführung von Primatenversuchen in Tübingen
Sehr geehrte Frau Menzel,
zu Ihrem Schreiben vom 19. November 2012, mit dem Sie Widerspruch und Beschwerde gegen das Schreiben des Mini8steriums vom 6. November 2012, Az: w.o., erheben, teilt Ihnen das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz des Landes Baden-Württemberg folgendes mit:
- Das Ministerium hat Ihnen mit Schreiben vom 06.11.2012, Az.: w.o., eine ausführliche Auskunft über das Ergebnis einer von Ihnen angestrebten Prüfung und der ihr zugrunde liegenden Rechtsnormen hinsichtlich des Verwaltungshandelns von staatlichen Behörden des Landes erteilt.
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- Bei dem besagten Schreiben des Ministeriums handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt, der Sie durch eine Regelung beschwert. Insofern kann gegen ihn kein Rechtsmittelverfahren im Sinne der Verwaltungsgerichtsordnung angestrebt werden. Gegen ein Schreiben, das im Gegensatz zu einem Verwaltungsakt keine auf eine Rechtsfolge gerichtete behördliche Willenserklärung, sondern eine bloße Wissensmitteilung enthält, sieht die Rechtsordnung keinen Rechtsbehelf vor. Ihr Widerspruch wäre daher wegen Unstatthaftigkeit unzulässig und müsste gebührenpflichtig zurückgewiesen werden. Um Ihnen diese Gebühren zu ersparen, gehen wir zu Ihren Gunsten davon aus, dass Sie keine rechtsförmliche Behandlung Ihres Widerspruchs wünschen und ihn für erledigt betrachten.
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- Soweit Sie Beschwerde gegen das Schreiben des Ministeriums einlegen, ist es dem Ministerium verwehrt, über Beschwerden gegen sich selbst zu entscheiden.
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- Im Übrigen ist das Schreiben des Ministeriums vom 06.11.2012 in seiner Ausführlichkeit abschließend und bedarf keiner weiteren Ergänzung.
Mit freundlichen Grüßen
Jürgen Maier
22.12.2012 – Unsere Antwort an das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg:
Betr.: Meine Fachaufsichtsbeschwerde vom 18.08.12 gegen das Regierungspräsidium Tübingen
Ihr Schreiben vom 07.12.12 AZ 34-9185.80 (Sachbearbeitung Jürgen Maier)
Sehr geehrte Damen und Herren,
bezugnehmend auf Ihr Schreiben vom 07.12.12 in obiger Angelegenheit komme ich auf folgende Punkte zurück und bitte zur Klarstellung Ihrer Aussage um die Beantwortung durch Ihr Amt von folgenden Fragen:
Zu Punkt 2 von Ihrem Brief vom 07.12.12:
Zitat Ministerium für Ländlich Raum und Verbraucherschutz:
„Bei dem besagten Schreiben des Ministeriums [vom 06.11.12] handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt, der Sie durch eine Regelung beschwert. Insofern kann gegen ihn kein Rechtsmittelverfahren im Sinne der Verwaltungsgerichtsordnung angestrebt werden.„
Zitatende
Ich erinnere daran, dass im besagten Schreiben vom 06.11.12 von Ihrem Amt, mir die Information erteilt wurde, dass das Regierungspräsidium Tübingen meine Fachaufsichts-beschwerde vom 18.08.12 Ihrem Amt (Zitat): „als zuständige Fachaufsichtsbehörde zur Entscheidung vorgelegt“ hat.
Ich erinnere auch daran, dass im besagten Schreiben vom 06.11.12 von Ihrem Amt, mir das Ergebnis der „rechtlichen Würdigung“ meiner Beschwerde wie folgt mitgeteilt wurde: Zitat: „Nach eingehender Prüfung der Sach- und Rechtslage kommt das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz zu dem Ergebnis, dass Ihrer Fachaufsichts-beschwerde nicht abgeholfen werden kann.“
Bitte teilen Sie mir mit, wenn das besagte Schreiben von Ihrem Amt vom 06.11.12, kein Verwaltungsakt sei, welches Rechtsstatus diesem Schreiben zugeschrieben werden kann. Es ist nämlich völlig unverständlich, dass weder die „Entscheidung“, noch die „rechtliche Würdigung“, noch die Mitteilung der „Prüfung der Sach- und Rechtslage“ durch das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz als Fachaufsichtsbehörde kein Verwaltungsakt im Rahmen des Öffentlichen Rechts sein sollte.
Zu Punkt 3 von Ihrem Brief vom 07.12.12:
Zitat Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz:
„Soweit Sie Beschwerde gegen das Schreiben des Ministeriums einlegen, ist es dem Ministerium verwehrt, über Beschwerden gegen sich selbst zu entscheiden.“
Zitatende
Bitte teilen Sie mir zur Beseitigung meiner entstandenen Rechtsunsicherheit mit, welche übergeordnete Einrichtung die Aufsicht über das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg ausübt.
Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Menzel
Mitzeichner:
Jocelyne Lopez
Dagmar Seliger
Claudia Sunitsch
Roswitha Taenzler
Gisela Urban
Tierfreunde ohne Grenzen e.V.
Aktionsgemeinschaft gegen Tierversuche FFM.INT.
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Da unsere Bemühungen im Jahre 2012, Transparenz über die Affenversuche in der Hirnforschung in Tübingen herbeizuführen, leider erfolglos geblieben sind, haben wir 2014 einen neuen Anlauf versucht:
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26.06.2014 – Ansprache an Umweltminister Alexander Bonde:
26.06.2014: Ansprache an Umweltminister Alexander Bonde wegen Affenversuchen in Tübingen
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01.07.2014 – E-Mail-Antwort des Umweltministers Alexander Bonde auf unsere Ansprache vom 26.06.14:
Von Bürgerreferentin buergerreferentin@mlr.bwl.de
An Gabriele Menzel
Datum: Dienstag, 1 Juli 2014, 14:43 Uhr
Sehr geehrte Frau Menzel,
haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage vom 26. Juni 2014.
Wegen der in Ihrer E-Mail angesprochenen Fragen darf ich Sie auf die Antwort des Ministeriums vom 06. November 2012 (s. Anlage) verweisen.Neue Aspekte haben sich seither nicht ergeben.
Mit freundlichen Grüßen
i.V. Jennifer Hladio
Tanja Müller-Ingwersen
Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz
Baden-Württemberg
Bürgerreferentin
Kernerplatz 10
70182 Stuttgart
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08.10.2014 – Beschwerde an Ministerpräsident des Landes Baden-Württemberg Winfried Kretschmann:
08.10.2014 – Beschwerde an Ministerpräsident des Landes Baden-Württemberg Winfried Kretschmann über Umweltminister Alexander Bonde wegen Primatenversuchen in Tübingen
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09.03.2015 – Antwort vom Ministerpräsidenten Winfried Kretschmann über das Umweltministerium von Alexander Bonde:
09.03.2015 – Verweigerung der Erteilung von Informationen über das MPI Tübingen durch Winfried Kretschmann über das Ministerium von Alexander Bonde