Ich verweise auf den Eintrag vom 03.04.2012 im Blog von Ekkehard Friebe und mache auf einige meiner Beiträge im Blog der Bundeskanzlerin Angela Merkel im Rahmen des Projekts „Zukunftsdialog“ bei dem Vorschlag „Verbannung der Relativitätstheorie aus Forschung und Lehre“ aufmerksam:
02.02.2012 – Zitate Jocelyne Lopez:
Pflichten für den Staat zum Wissenstransfer gemäß Grundgesetz:
Zitate Bonner Kommentar zum Grundgesetz Art. 5 § 3 „Wissenschaftsfreiheit“ (145 Seiten):
Der Wissenschaftsbegriff darf also nicht dazu dienen, richtige von falschen Lehrmeinungen und Forschungsergebnissen zu unterscheiden (Irrtumsoffenheit als heuristisches Prinzip). (Seite 41)
Ebenso wenig darf die Anerkennung durch die Scientific Community (allein) entscheidend sein (S. 41)
Die Wissenschaftsfreiheit zwingt nicht zuletzt dazu, die Vielfalt der wissenschaftlichen Ansätze im Sinne eines Wissenschaftspluralismus mit dem darin liegenden Innovationspotential zu respektieren, zu schützen und zu fördern; für den Staat führt dies zu einem Gebot der Nicht-Identifikation (S. 41).
Die Förderung der Wissenschaft durch den Staat muß dem “Gebot meinungsneutraler Wissenschaftspflege” entsprechen (Seite 34).
Der Staat, der sich als Kulturstaat versteht, hat die Pflege der freien Wissenschaft und ihre Vermittlung an die nächstfolgende Generation durch Bereitstellung von personellen, finanziellen und organisatorischen Mitteln zu ermöglichen und zu fördern. (S. 28-29)Der Staat hat durch geeignete organisatorische Maßnahmen dafür zu sorgen, dass das Grundrecht der freien wissenschaftlichen Betätigung so weit unangetastet bleibt. (S. 22).
Die Wissenschaftsfreiheit ist mehr als ein Spezialfall der Meinungsfreiheit des beamteten Hochschullehrers” (S.40)
Respektiert der Staat diese Bestimmungen?
02.04.2012 – Zitate Jocelyne Lopez:
Weitere Pflichten für den Staat zum Wissenstransfer gemäß Grundgesetz:
Zitat aus dem Bonner Kommentar zum Grundgesetz Art. 5 Ziffer 3 „Wissenschaftsfreiheit“ (145 Seiten):
„Unkonventionelle Forschungsrichtungen und -ergebnisse oder auch Lehrmethoden dürfen nicht begrifflich ausgegrenzt werden, denn gerade Außenseiter bedürfen des Schutzes davor, daß sie durch die “herrschende Meinung” an der wissenschaftlichen Entfaltung gehindert werden (Notwendigkeit von Innovationsoffenheit” (S. 41)
Respektiert der Staat diese Bestimmungen gegenüber der Kritikergemeinde der Relativitätstheorie in Forschung und Lehre?
03.04.2012 – Zitat Jocelyne Lopez:
Es wäre darüber nachzudenken, ob der SRT die Wissenschaftlichkeit nicht aberkannt werden könnte, wenn man über diese Erläuterungen aus dem Bonner Kommentar Art. 5 § 3 GG nachdenkt:
“Der Wissenschaftler muss das eigene Forschungsresultat zum bisherigen Stand der Erkenntnisse in Bezug setzen und sich zumindest ansatzweise mit Gegenpositionen auseinandersetzen. Indem von einem bloßen Versuch der Wahrheitsermittlung die Rede ist, wird die prinzipielle Unabgeschlossenheit jeder wissenschaftlichen Erkenntnis unterstrichen. Das Verfassungsgericht verfährt bei der Anwendung dieser Kriterien sehr großzügig (”weit zu verstehende(r) Wissenschaftsbegriff”) und spricht einem Werk die Wissenschaftlichkeit nur dann ab, wenn “es nicht auf Wahrheitserkenntnis gerichtet ist, sondern vorgefaßten Meinungen und Ergebnissen lediglich den Anschein wissenschaftlicher Gewinnung oder Nachweisbarkeit verleiht”. Indiz dafür ist “die systematische Ausblendung von Fakten, Quellen, Ansichten und Ergebnissen, die die Auffassung des Autors in Frage stellen” (S. 42)
Es gibt nicht nur ein „Indiz“, sondern es ist eine Tatsache, dass die Vermittlung der SRT unter systematischer Ausblendung von Fakten, Quellen, Ansichten und Ergebnissen, die die Auffassung des Autors in Frage stellen, erfolgt.
04.04.2012 – Zitat Jocelyne Lopez (über den Vergleich zwischen den Theorien von Lorentz und von Einstein):
Einzig die Lorentzsche Äthertheorie ist dabei widerspruchsfrei und experimentell überprüfbar, weil Lorentz eine physikalische Ursache für die Längenkontraktion von bewegten Objekten annimmt (reale materielle Verkürzung aufgrund des Widerstandes des Äthers). Einstein dagegen nimmt keine physikalische Ursache der Längenkontraktion an, die Objekte verkürzen sich in der SRT auch nicht materiell, die Längenkontraktion ist eine Meßillusion des Beobachters ohne physikalische Realität. Die SRT ist dadurch physikalisch irrelevant und damit erübrigt sich auch jegliche experimentelle Nachprüfung dieser Theorie: Man kann nicht die materielle Verkürzung eines Objektes messen, das sich materiell nicht verkürzt! Das geht prinzipiell nicht. Experimente können also nur die Lorentzsche Äthertheorie nachprüfen, nicht aber die SRT, die experimentell prinzipiell weder bestätigt noch wiederlegt werden kann.Die Natur der relativistischen Effekte als Schein ohne physikalische Realität ist übrigens ein Dauerbrenner seit 100 Jahren in der Kritikergemeinde, jedoch wurde sie von den Befürwortern der Theorie auch seit 100 Jahren nur mit Schweigen quittiert (siehe z.B. der berühmte Fall von Herbert Dingle).
04.04.2012 – Zitate Jocelyne Lopez:
Nicht nur bei der sozialen Durchsetzung der SRT könnte man dieser Theorie die Wissenschaftlichkeit aberkennen, sondern auch auf der physikalischen Ebene: Die relativistischen Effekte sind nur scheinbar und wir brauchen uns deshalb auch keine Gedanken darüber zu machen, die Theorie ist physikalisch irrelevant und darf ad acta gelegt werden. Wie die beiden Physiker Georg Galeczki und Peter Marquardt es in ihrem Buch „Requiem für die Spezielle Relativität“ auch trefflich gesagt haben: „Sie ist nicht einmal falsch.“
Die SRT gehört also nicht in der Physik, sondern höchstens in der Wissenschaftsgeschichte.