23. Juni 2010
Polizei-Radarkontrollen: Auch eine Falle für die Relativitätstheorie?
Ich verweise auf meinen Eintrag Das unsägliche Additionstheorem der Relativitätstheorie und gebe weitere Austausche über die relativistische Geschwindigkeitsaddition aus der Diskussion im MAHAG-Forum: “Bitte um Klärung an Dr. Markus Pössel” wieder:
19.06.10 – Zitat von Jocelyne Lopez:
Dass die klassische Geschwindigkeitsaddition, die relativistische Geschwindigkeits-addition und die Lorentztransformation nicht zusammen passen und sich gegenseitig ausschließen wird meiner Meinung nach in der Realität tagtäglich durch Messungen von Geschwindigkeiten mit Laserpistolen nachgewiesen, siehe mein Blog-Eintrag: Messungen mit Laserpistolen und Radaren funktionieren nach der klassischen Physik, nicht nach der Relativitätstheorie.
Es würde also theoretisch überhaupt keine Abstandsänderungen existieren, wenn alle zum Licht ruhenden und alle zum Licht bewegten Objekte gemäß Einstein in ihren Auswirkungen gleichgesetzt werden sollten und keinen Einfluß auf die Veränderung der konstanten Relativgeschwindigkeit c hätten. Deshalb gilt auch in der Speziellen Relativitätstheorie nur die Relativgeschwindigkeit c und nie die Relativgeschwindigkeit
c + v. Da wir jedoch in der Praxis sehr wohl Abstandsänderungen, Frequenzänderungen und Eigengeschwindigkeiten von bewegten Objekten mit dem Licht ermitteln können, ist damit ersichtlich, dass in der Natur c +/-v existiert und dass das Postulat Einstein realitätsfremd und irrelevant ist. So sehe ich das zumindest.
19.06.10 Zitat von Gerhard Kemme:
Das ist zweifelsfrei richtig. Mich wundert allerdings, dass so unsinnige Behauptungen wie die Invarianz der LG gemäß den Postulaten von A.E. erst immer auf der Ebene von experimentiellen „Beweisen“ (Bestätigungen) angegangen werden. Es handelt sich um sogenannte Postulate, d.h. als richtig erkannte aber nicht weiter begründete Aussagen, von denen sich ein für die SRT grundlegender Teil als unrichtig erwiesen hat. Deren Widerlegung gelingt bereits auf der Basis, dass die Aussage der beobachter-unabhängigen Lichtgeschwindigkeit bei anderen Geschwindigkeiten nicht festgestellt wird, d.h. es existiert keine physikalische Erfahrung, durch welche das Postulat für irgendeinen Geschwindigkeitsbereich begründet werden kann. Insofern plädiere ich immer auch für eine theoretische, d.h. auch logische, Widerlegung, damit es nicht zur Sitte wird, dass jede unbegründete kühne Behauptung per Experiment widerlegt werden muss.
19.06.10 – Zitat von Gerhard Kemme:
Als unrichtig hat sich die Behauptung erwiesen, dass die Ausbreitungsgeschwindigkeit eines Lichtstrahls unabhängig von der Geschwindigkeit eines Vergleichsobjektes sei. Es würde gelten, dass die Geschwindigkeit eines Lichtstrahls und die Geschwindigkeit eines Vergleichsobjektes, d.h. Beobachter oder Bewegtsystem K‘, sich mit c+v oder c-v errechnen und nicht mit c.
Im Einzelnen die Darstellung der Behauptungen der Relativisten:
Erstes Postulat
Der erste wird als „Konstanz der Lichtgeschwindigkeit“ bezeichnet:
Die Geschwindigkeit des Lichts (im Vakuum) hat relativ zu jedem Beobachter, unabhängig von dessen Bewegungszustand, immer denselben Wert. Der heute gültige Wert der Vakuumlichtgeschwindigkeit ist c = 299792.458 km/s.
Wir sagen auch, dass die (Vakuum-)Lichtgeschwindigkeit eine absolute Größe ist. (Manchmal wird dafür auch das Wort invariant verwendet).
Über die spezielle und die allgemeine Relativitätstheorie. S. 76
„Ein Lichtsignal, welches längs der positiven x-Achse vorschreitet, pflanzt sich nach der Gleichung x=c*t oder x-c*t=0 fort. Da dasselbe Lichtsignal sich auch relativ zu K‘ mit der Geschwindigkeit c fortpflanzen soll, so wird die Fortpflanzung relativ zu K‘ durch die analoge Formel x‘-c*t’=0 beschrieben.“
Wenn jemand eine absurde Behauptung aufstellt, dann wäre diese Behauptung erstmal theoretisch überzeugend zu begründen. Fakt ist, dass sich Relativgeschwindigkeiten nach v_1±v_2 berechnen und es völlig absurd ist, nun anzunehmen, dass diese Berechnung von Relativgeschwindigkeit nun ausgerechnet dann nicht gelten soll, wenn eine der Geschwindigkeiten c ist.
Nach dieser Sachlage besteht überhaupt keine Veranlassung eine entsprechende Geschwindigkeitsmessung vorzunehmen.
Im Prinzip wäre dies allerdings möglich, wenn auf einer langen geraden Strecke in einem langen zugartigen Fahrzeug bei hoher Geschwindigkeit ein Lichtsignal im Zuge ausgelöst wird und eine Zeitmessung erfolgt – wobei einerseits Ort und Zeit des Starts der Lichtemission bezüglich der Fahrbahn festgestellt werden und danach andrerseits Ort und Zeit der Erreichung des Fahrzeugendes durch den Lichtstrahl wiederum bezüglich der Fahrbahn festgestellt werden. Das Ergebnis kann man sich allerdings auch an den Fingern abzählen – je nach Richtung – c+v oder c-v.
Wie bereits gesagt, besteht – nach meiner Auffassung – kein Anlass dazu, solange es keine theoretische Begründung und experimentielle Bestätigung dafür gibt, dass bezüglich dieser einen Geschwindigkeit alle Erfahrungen zu Relativgeschwindigkeiten aufgehoben wären. Ein prinzipiell mögliches Experiment mit einem Lichtstrahl in einem sehr langen und schnellen Fahrzeug hatte ich genannt. Allerdings schätze ich die Sachlage einfach so ein, dass keinerlei Offenheit für neue Erkenntnisse bei den Relativisten vorhanden ist. Wer sollte solche Experimente durchführen – dann möchte ich dich einmal erleben, wenn zwei konkrete Kritiker der RT mit finanziellen Mitteln in Millionenhöhe aus dem Topf des Forschungsministeriums ausgestattet werden und das Experiment in aller Öffentlichkeit stattfindet.
[…] Siehe auch: Polizei-Radarkontrollen: Auch eine Falle für die Relativitätstheorie? zurück nach oben | Veröffentlicht in Kritik der […]