30. April 2010
Der Staat muß gemäß Grundgesetz auf die Lehrinhalte Einfluß nehmen
Ich verweise auf meinen Eintrag Das Grundgesetz schreibt die Lehre der Kritik in den Universitäten vor und auf einen weiteren Austausch im Thread Einzug der Kritik der RT in die Universitäten im MAHAG-Forum:
28.04.10 – Zitat von Gerhard Kemme:
Die einzelne Universität ist eingebettet in einen gesetzlichen Rahmen von Vorschriften, d.h. solche stattlichen Einrichtungen sind nicht aus Jux und Dollerei vom Landesparlament ins Leben gerufen worden, sondern haben bestimmte Aufgaben zu erfüllen und bekommen dafür dann auch die entsprechenden Gelder aus dem Steueraufkommen der Länder. Wenn an einer solchen mit hohem Aufwand bezahlten staatlichen Einrichtung Fehlerhaftes gelehrt wird, dann existieren vielfältige staatliche Einflussmöglichkeiten.
29.04.10 – Zitat von Jocelyne Lopez:
So ist es und genau das sollte auch das Thema hier sein: Wir sind nicht hier, um eine detaillierte juristische Studie über die gesetzlichen Bestimmungen aller Bundesländer zu erstellen, das würde den Rahmen einer Forumsdiskussion sprengen, sondern es geht um im Grundgesetz verankerte juristische Prinzipien bei der Wissensvermittlung in öffentlichen Einrichtungen, und es geht um die konkrete Umsetzung dieser Prinzipien durch alle Bundesländer.
Dass es zwangsläufig vielfältige staatliche Einflussmöglichkeiten auf die Lehrinhalte gibt, auch wenn man sie von außen nicht unbedingt kennt oder erkennen kann, ergibt sich allein aus der Tatsache, dass darüber gesetzliche Bestimmungen existieren: Der Gesetzgeber dürfte nämlich dem Staat keine Pflichte vorschreiben, wenn für den Staat konkret keine Möglichkeiten existieren würden, diese Pflichte zu erfüllen. Dies ist übrigens ein allgemeines, grundlegendes Prinzip der Gesetzgebung und es wird wohl jedermann einleuchten: Jeder muß konkret in der Lage sein, die Gesetze zu respektieren bzw. dürfen keine Gesetze existieren, wenn es in der Praxis keine Möglichkeit gibt, sie zu respektieren. Solche Gesetze wären dann ungültig. Man sollte sich also auf gar keinen Fall vorstellen, dass der Gesetzgeber dem Staat per Grundgesetz Einflussnahme auf die Lehrinhalte vorschreibt (z.B. Gebot der Nicht-Identifikation, Gebot der meinungsneutralen Wissenschaftspflege), ohne ihm auch die internen Möglichkeiten zu gewähren, diese vorgeschriebene Einflussnahme zu verwirklichen. Im Bonner Kommentar zum Grundgesetz Art. 5 § 3 wird auch dem Staat freie Hand zur Einflussnahme auf die Lehrinhalte im Sinne des Grundgesetzes gewährt, zum Beispiel hier:
Der Staat, der sich als Kulturstaat versteht, hat die Pflege der freien Wissenschaft und ihre Vermittlung an die nächstfolgende Generation durch Bereitstellung von personellen, finanziellen und organisatorischen Mitteln zu ermöglichen und zu fördern.
Der Staat hat also die Vorschriften des Grundgesetzes zu ermöglichen und umzusetzen.
Fazit: Wenn es ein Gesetz gibt, müssen zwangsläufig auch Möglichkeiten vorhanden sein bzw. geschaffen werden, dieses Gesetz zu respektieren. – Vielleicht auch im Privatbereich ein bisschen in Anlehnung an die Redewendung: Wo ein Wille ist, ist auch ein Weg.
Die Hochschulgesetze legen fest, inwieweit sich der Staat einmischen kann, das Grundgesetz sagt ebenfalls: der Staat darf sich nicht einmischen. Das bedeutet eben, kein Minister kann von oben verordnen, was gelehrt wird und was nicht.
29.04.10 – Zitat von Jocelyne Lopez:
Das siehst Du falsch, denn genau das schreibt das Grundgesetz vor: Der Staat muß sich im Gegenteil in der Gestaltung der Lehrhinhalte der öffentlichen Einrichtungen soviel einmischen, so viel eingreifen und soviel lenken, dass bei dem Wissenstransfer an die nächste Generation das vorgeschriebene Gebot der Nicht-Identifikation mit einer Theorie, sowie das vorgeschriebene Gebot der meinungsneutralen Wissenschaftplege, sprich auch die Vermittlung der Kritik einer Theorie, respektiert werden. Ob Mirko es will oder nicht.
Und dass solche Bestimmungen des Gesetzgebers sinnvoll und vernünftig sind leuchtet auch ein: Nur so kann man nämlich verhindern, dass in der Wissenschaft (sowohl Lehre als auch Forschung) sich Dogmen und Ideologien einnisten. Du hast offensichtlich nicht so ganz tiefgehend über den Sinn der Bestimmungen des Grundgesetzes nachgedacht. Es ist schon sehr sinnvoll und sehr vernünftig, die Kritik einer Theorie immer zusammen mit der Theorie zu lehren. Diese Bestimmungen haben schon ihre Richtigkeit, die Gesetzgeber sind keine Amateure, sondern auch Wissenschaftler, die ihre Grundsätze und Prinzipien aus verschiedenen Wissenschaften herausarbeiten, sowohl Rechts-wissenschaft, als auch Soziologie, Politologie, Psychologie, Geschichte und Erfahrung.
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Siehe auch:
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