2. Mai 2008
Der Staat verstoesst seit Jahrzehnten gegen das Grundgesetz
Ich verweise auf meinen Thread im Unterforum „Rechtswissenschaften“ vom Forum UNICUM.de
Unterdrückung der Kritik der Relativitätstheorie: Bis zur Verfassungsklage?
– eröffnet am 29.7.07
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wo eklatant dokumentiert wird, dass das Publikum der Foren erhebliche Defizite beim Verständnis der Grundrechte und des Grundgesetzes vorweist.
Es wird dort zum Beispiel unendlich darüber gestritten, ob die Relativitätstheorie richtig oder falsch bzw. ob die Kritik der Relativitätstheorie stichhaltig oder nicht sei. Auch wird unendlich darüber gestritten, ob technologische Anwendungen (zum Beispiel die GPS-Navigatore) die Richtigkeit der Relativitätstheorie bestätigen oder nicht. Ein Anhänger der Relativitätstheorie in dieser Diskussion hat z.B. als Argument für seine Auffassung der Aussichtlosigkeit einer Verfassungsklage sich vor ein paar Tagen u.a. die lachhafte „Perle“ geleistet: „In Karlsruhe sitzen 8 Richter – ok, einer bereitet jeweils per Vorsortierung die Trennung von Spreu und Weitzen vor. Aber die Verfassungsklage würden 8 Richter bewerten – und die haben sicherlich mehrheitlich eine Einstein GPS-Gerät im Auto„.
Was dieser Teilnehmer und die ganz große Mehrheit der anderen Teilnehmer bei dieser juristischen Thematik überhaupt nicht verstehen können (oder nicht wahrhaben wollen), ist, dass die Richter sich hier überhaupt nicht dafür interessieren würden, aus welchen Gründen eine technologische Anwendung funktionieren könne oder auch nicht.
Richter haben auch über physikalische Gegebenheiten überhaupt nicht zu entscheiden, sie haben sich nicht einmal damit zu befassen oder wertende Kommentare abzugeben, kein bisschen, damit sind sie auch ganz streng und konsequent, und das leuchtet auch jedem ein. Richter würden sich also hüten, sich mit der Gültigkeit oder Ungültigkeit der Relativitätstheorie zu beschäftigen, sowie natürlich auch mit der Stichhaltigkeit oder Nicht-Stichhaltigkeit der Kritik der Relativitätstheorie. Ob eine Theorie richtig sei oder nicht, ob die Kritik einer Theorie stichhaltig sei oder nicht, das interessiert hier die Richter überhaupt nicht, das kann und darf zu keinem juristischen Verfahren gehören. Das ist auch richtig so und das ist eigentlich auch nicht schwierig zu verstehen.
Hier haben Richter nur zu untersuchen und zu entscheiden, ob die Bestimmungen des Art. 5 § 3 GG über die Wissenschaftsfreiheit im öffentlichen Bildungssystem beachtet und umgesetzt werden oder nicht.
Bei diesem Thema kann z.B. der Bonner Kommentar zum Grundgesetz herangezogen werden, wohl der aktuell umfangreichste mit gegenwärtig 145 Seiten Erläuterungen (S. 19-163) allein zu Art. 5 § 3 (Wissenschaftsfreiheit).
Nachstehend einige Auszüge aus dem Bonner Kommentar zum Grundgesetz [Hervorhebungen im Fettdruck durch mich]:
Die Wissenschaftsfreiheit zwingt nicht zuletzt dazu, die Vielfalt der wissenschaftlichen Ansätze im Sinne eines Wissenschaftspluralismus mit dem darin liegenden Innovationspotential zu respektieren, zu schützen und zu fördern; für den Staat führt dies zu einem Gebot der Nicht-Identifikation (Seite 41).
Die Förderung der Wissenschaft durch den Staat muß dem „Gebot meinungsneutraler Wissenschaftspflege“ entsprechen (Seite 34).
der Staat, „der sich als Kulturstaat versteht“, hat „die Pflege der freien Wissenschaft und ihre Vermittlung an die nächstfolgende Generation durch Bereitstellung von personellen, finanziellen und organisatorischen Mitteln zu ermöglichen und zu fördern“ (S. 28-29)
Für die „freie wissenschaftliche Entfaltung“ … „reicht es nicht aus, in Art. 5 Abs. 3 GG nur den Schutz der individuellen Freiheit des beamteten Wissenschaftlers zu erblicken“ (S. 21)
Der Staat (hat) durch geeignete organisatorische Maßnahmen dafür zu sorgen, dass das Grundrecht der freien wissenschaftlichen Betätigung so weit unangetastet bleibt …“ (S. 22).
Übergeordnetes Ziel ist die Organisation eines ‘freiheitlichen Wissenschaftspluralismus‘ …“ (S. 23).
Die Wissenschaftsfreiheit ist mehr als ein Spezialfall der Meinungsfreiheit des beamteten Hochschullehrers“ (Seite 40)
„Der Wissenschaftler muss das eigene Forschungsresultat zum bisherigen Stand der Erkenntnisse in Bezug setzen und sich zumindest ansatzweise mit Gegenpositionen auseinandersetzen. […] Das Verfassungsgericht verfährt bei der Anwendung dieser Kriterien sehr großzügig („weit zu verstehende(r) Wissenschaftsbegriff“) und spricht einem Werk die Wissenschaftlichkeit nur dann ab, wenn „es nicht auf Wahrheitserkenntnis gerichtet ist, sondern vorgefaßten Meinungen und Ergebnissen lediglich den Anschein wissenschaftlicher Gewinnung oder Nachweisbarkeit verleiht“. Indiz dafür ist „die systematische Ausblendung von Fakten, Quellen, Ansichten und Ergebnissen, die die Auffassung des Autors in Frage stellen“ (S. 42)
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Das Grundgesetz hat also für den Staat eindeutige Pflichten definiert, z.B. mit den Geboten der Nicht-Identifikation und der meinungsneutralen Wissenschaftspflege, die er durch geeignete organisatorische Maßnahmen bei der Wissensvermittlung an die nachfolgenden Generationen zu ermöglichen und zu fördern hat.
Die Lehrinhalte im öffentlichen Bildungssystem im Bereich der theoretischen Physik identifizieren sich jedoch einzig und allein mit der Relativitätstheorie, von der Grundschule bis zur Uni, die als einzig gültige Theorie seit Jahrzehnten gelehrt wird, und sie blenden auch systematisch Fakten, Quellen, Ansichte und Ergebnisse aus, die diese Theorie in Frage stellen.
Damit verstößt der Staat seit Jahrzehnten gegen das Grundgesetz Art. 5 § 3.
Ein klarer Fall.
Im Forum UNICUM.de haben zwar zwei anonyme Teilnehmer hier angeführt, dass diese systematische Ausblendung von Gegenpositionen im öffentlichen Bildungssystem, die die Gültigkeit der Relativitätstheorie in Frage stellen, nicht zutreffen würde, und dass sie sogar selbst Uni-Seminare kennen oder gehört haben, die das widerlegen. Bei einer direkten Nachfrage von mir haben sich jedoch diese zwei anonyme Teilnehmer geweigert, die Unis und die Namen der Professoren zu nennen, die Gegenpositionen zur Relativitätstheorie lehren.
Über diese jahrzehntenlangen Verstöße gegen das Grundgesetz könnte sich die Frau Bundesministerin für Bildung und Forschung Dr. Annette Schavan vielleicht ein paar Gedanken machen, oder?
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(Jocelyne Lopez)
[…] den Staat im öffentlichen Bildungssystem vorgesehen hat, siehe zum Beispiel mein Blog-Eintrag: Der Staat verstösst seit Jahrzehnten gegen das Grundgesetz. Nachstehend einige Auszüge aus dem Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Art. 5 § 3 [Hervorhebungen […]