17. Januar 2013
Erneuter Austausch mit der genehmigenden Behörde für die Primatenversuche an der Ruhr-Universität Bochum
Wir sind eine Gruppe von Tierschützern und stellen die Primatenversuche an der Ruhr-Universität Bochum vor dem Hintergrund der Aufnahme des Tierschutzes in der deutschen Verfassung 2002 und der Erklärung des Tierschutzes als Staatsziel tatkräftig in Frage. Wir haben unsere Auseinandersetzung mit der genehmigenden Behörde (Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz, Recklinghausen – LANUV NRW) seit April 2012 in diesem Blog zusammengestellt, siehe: Primatenversuche in Bochum: Auseinandersetzung mit Behörden.
Wir haben am 15.12.2012 eine erneute Anfrage an das LANUV gerichten und geben nachstehend den entsprechenden Austausch wieder:
15.12.12. E-Mail-Anfrage an das LANUV NRW
Betr.: Tierschutz – Durchführung von Primatenversuchen in Bochum (Ruhr-Universität)
Sehr geehrte Damen und Herren,
leider herrscht weiterhin in der Öffentlichkeit eine sehr große Intransparenz über die an der Ruhr Universität Bochum langjährig durchgeführte Experimente mit Primaten in der Grundlagenforschung. Weiterhin besteht auch ein Verdacht auf Verstoß gegen das Tierschutzgesetz der zwischen dem 25.08.2008 und dem 31.08.2012 von Ihrer verantwortlichen und zuständigen Behörde genehmigten Forschungsanträgen mit Makaken, mit einer Genehmigung zur anschließenden Tötung der Tiere.
Vor diesem Hintergrund besteht ein öffentliches Interesse, diese Experimente ehrenamtlich weiter zu hinterfragen. Ich berufe mich auf das Informations-freiheitsgesetz in Nordrhein Westfalen und bitte um Mitteilung von folgenden Informationen bzw. um Beantwortung folgenden Fragen zur Klärung der Gesetzeskonformität dieser Experimente:
1) Herkunft der 6 bei dem in Rede stehenden Forschungsvorhaben eingesetzten und getöteten Makaken.
2) Wurden die Gehirne der Versuchstiere bei Beendigung des Versuchsvorhabens nach der Tötung untersucht (post mortem) oder vor der Tötung (ante mortem)? Wenn die Gehirne bei lebenden Versuchstieren seziert wurden, geschieht dies mit oder ohne Narkose?
3) Ich bitte um Aushändigung einer Kopie der jeweiligen Autopsie-Berichte der 6 getöteten Makaken.
4) Aus welchem Grund wurden nach der am 25.08.2008 ursprünglichen genehmigten Dauer des Versuchsvorhabens von 36 Monaten die Experimente am 31.08.2011 um ein Jahr verlängert?
5) Wie viele Versuchstiere wurden nach Ablauf der ursprünglichen Versuchsdauer von 36 Monaten getötet bzw. mit wie vielen Tieren wurde ein zusätzliches Jahr weiter experimentiert?
6) Aus welchem Grund wurde das Versuchsvorhaben am 31.08.2012 definitiv eingestellt?
7) Name des Antragsstellers/Forschers aus der RUB für das in Rede stehende Forschungsvorhaben vom 25.08.2008 bis zum 31.08.2011 bzw. für seine Verlängerung um ein Jahr bis zum 31.08.2012.
8 ) Aus wie vielen Mitgliedern und in welcher Parität bestanden die Mitglieder der Ethikkommission bei der Erteilung der Genehmigungen (ursprünglicher Forschungsantrag und Verlängerung)?
9) Wurde bei der jeweiligen Zusammensetzung der Ethikkommission vor Erteilung der Genehmigungen (ursprünglicher Forschungsantrag und Verlängerung) die Parität 1/3 Mitglieder aus Vorschlagslisten von Tierschutzorganisationen gemäß § 15 Tierschutzgesetz eingehalten?
10) Wie setzten sich jeweils die 2/3 restliche Mitglieder der Ethikkommission zusammen?
10 a) Wie viele Mitglieder aus der RUB? Aus welchen universitären Bereichen?
10 b) Wie viele externe Mitglieder? Aus welchen wissenschaftlichen bzw. wirtschaftlichen Bereichen?
11) Wurden Einwände von der Ethikkommission für dieses Versuchsvorhaben geäußert? Wenn ja, welche Einwände?
12) Ich bitte um eine (anonymisierte) Kopie der Protokolle der Sitzungen der Ethikkommission, jeweils für den ursprünglichen Forschungsantrag und für die Verlängerung.
13) Mit Schreiben vom 04.09.12 beschrieb mir das LANUV den in Rede stehende Forschungszweck wie folgt:
Zitat: „Das Versuchsvorhaben widmete sich dem Zweck zur Erforschung der neuronalen Grundlagen sensorisch gesteuerter Orientierungsleistungen von Säugern, d.h. u.a. der Hand-Augen-Koordination.“ Zitatende
Welche neuen Erkenntnisse wurden bei diesem Forschungsvorhaben hinsichtlich der Orientierungsleistungen der Hand-Augen-Koordination von Säugern gewonnen und welchen Nutzen für Wissenschaft, Menschen oder Tiere sind aus diesen neuen Erkenntnissen erkennbar und anwendbar?
14) Wurden dieselben 6 Makaken vor dem in Rede stehenden Forschungsantrag schon für Experimente eingesetzt? Wenn ja:
14 a) Datum der Erteilung und des Auslaufens der Genehmigung.
14 b) Beschreibung des Versuchs nach dem Forschungsantrag
14 c) Forschungszweck und angestrebter Nutzen nach dem Forschungsantrag
14 d) Sind nach Auswertung der Forschungsergebnisse die Gewinnung von neuen Erkenntnissen und anwendbarem Nutzen nach Forschungsantrag erfüllt worden?
15) Wurden mit anderen Primaten vor dem in Rede stehenden Forschungsantrag an der Ruhr-Universität Experimente durchgeführt? Wenn ja:
15 a) Datum der Erteilung und des Auslaufens der jeweiligen Genehmigungen.
15 b) Namen des jeweiligen Antragsstellers/Forschers
15 c) Anzahl und Art der jeweils eingesetzten Tiere
15 d) Beschreibung der jeweiligen Versuche gemäß Forschungsanträgen
15 e) Jeweiliger Forschungszweck und angestrebter Nutzen gemäß Forschungsanträgen
15 f) Sind nach Auswertung der Forschungsergebnisse die Gewinnung von neuen Erkenntnissen und anwendbarem Nutzen nach Forschungsantrag erfüllt worden?
Ich bitte um Mitteilung, ob und ggf. in welcher Höhe Gebühren für diese Anfrage zu erwarten sind, wovon ich in diesem Fall nicht ausgehe, da meine Anfrage ehrenamtliche im öffentlichen Interesse erfolgt und die ersuchten Informationen alle aus den Genehmigungsakten zu entnehmen sind.
Ich danke für eine Beantwortung meiner Anfrage bis zum 14. Januar 2013.
Mit ehrenamtlichen Grüßen
Jocelyne Lopez
Mitzeichner:
Gabriele Menzel
Dagmar Seliger
Claudia Sunitsch
Roswitha Taenzler
Aktionsgemeinschaft gegen Tierversuche FFM
Tierfreunde ohne Grenzen e.V.
11.01.2013 – Antwort von LANUV NRW, Recklinghausen
Aktenzeichen 8.84-02.01.05.2012.07
Tierschutz/Tierversuche
Durchführung von Primatenversuchen in Bochum (Ruhr-Universität)
IFG NRW, Ihre Anfrage mit E-Mail vom 15.12.2012
Meine Zwischennachricht per E-Mail vom 17.12.2012; Az.: w.o.
Sehr geehrte Frau Lopez,
mit E-Mail vom 15.12.2012 bitten Sie mich nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW (IFG NRW) um Auskunft zu den von Ihnen aufgeworfenen Fragen, die ich Ihnen nunmehr wie folgt beantworte:
Antwort zu Frage 1:
Diese Informationen liegen meiner Behörde nicht vor. Die Frage betrifft insoweit die Zuständigkeit der RUB.
Antwort zu Frage 2:
Diese Informationen liegen meiner Behörde nicht vor. Die Frage betrifft insoweit die Zuständigkeit der RUB.
Antwort zu Frage 3:
Diese Informationen liegen meiner Behörde nicht vor. Die Frage betrifft insoweit die Zuständigkeit der RUB.
Antwort zu Frage 4:
Weil der in Rede stehende Tierversuch nicht abgeschlossen werden konnte, wurde die Genehmigung nach § 8 TierSchG durch meine Behörde am 25.08.2008 bis zum 31.08.2011 verlängert.
Gemäß 6.4.3. der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Tierschutzgesetz kann ein einmal genehmigter Tierversuch zweimal um jeweils ein Jahr verlängert werden. Nach Inkrafttreten der Tierschutz-Versuchstierverordnung (TierSchVersV) ist dieses künftig auch in der Rechtsverordnung selbst geregelt.
D.h. nach geltender und künftiger Rechtslage darf ein Tierversuchsvorhaben maximal 5 Jahre durchgeführt werden.
Antwort zu Frage 5:
Diese Informationen liegen meiner Behörde nicht vor. Die Frage betrifft insoweit die Zuständigkeit der RUB.
Antwort zu Frage 6:
Weil die Versuche zur neuronalen Erforschung sensorisch gesteuerter Orientierungsleistungen von Säugern bis zum 31.08.2012 durch den Versuchsantragsteller abgeschlossen werden konnten.
Antwort zu Frage 7:
Es ist mir aus Gründen des Datenschutzes nicht möglich, Ihnen den Namen des in Rede stehenden Versuchsantragstellers zu nennen. Hierzu möchte ich Ihnen meine Entscheidung rechtlich darlegen:
Gemäß § 9 Abs. 1 Buchstabe a IFG NRW ist der Antrag auf Informationszugang abzulehnen, soweit durch das Bekanntwerden von bestimmten Informationen personenbezogene Daten offenbart werden. § 9 Abs. 1 Buchstabe a IFG NRW sieht gleichwohl vor, dass von diesem Grundsatz abgewichen werden kann, sofern die betroffene Person eingewilligt hat. Ich habe hierzu die beteiligten Personen diesbezüglich angeschrieben und gebeten, mir mitzuteilen, ob sie mit der Herausgabe ihrer Namen einverstanden wären. Die in Rede stehenden Personen haben geantwortet, dass sie mit der Nennung ihrer Daten nicht einverstanden sind.
Des Weiteren sieht § 9 Abs. 1 Buchstabe e IFG NRW vor, dass eine Offenbarung von personenbezogenen Daten dann möglich ist, wenn der Antragsteller bzw. die Antragstellerin ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der begehrten Information geltend macht und überwiegende schutzwürdige Belange der betroffenen Person der Offenbarung nicht entgegenstehen.
Vorliegend ist unter anderem zu berücksichtigen, welche Folgen sich aus der Offenbarung von personenbezogenen Daten für Dritte ergeben könnten. Besteht zum Beispiel die Gefahr einer Stigmatisierung von Dritten in der Öffentlichkeit, oder geraten diese dadurch in Gefahr, ist deren Geheimhaltungsinteresse überragende Bedeutung beizumessen. In Ihrem Fall ist davon auszugehen, dass die Offenbarung der Namen von Antragstellern zu deren Stigmatisierung führen würde, weil bisher nahezu alle Schreiben unserer Behörde im Internet veröffentlicht worden sind. Dies ist darüber hinaus auch dadurch begründet, dass der Staatsschutz des Landes Nordrhein-Westfalen zum Schutze von Beschäftigten der RUB bereits eingreifen musste.
Da die betroffene Person die Einwilligung zur Herausgabe ihrer Daten verweigert hat und auch die Voraussetzungen der übrigen Ausnahmetatbestände des § 9 Abs. 1 (Buchstaben b bis e) IFG NRW nicht erfüllt sind, besteht in Ihrem Fall kein Anspruch auf Herausgabe der begehrten Informationen.
Antwort zu Frage 8:
Die Tierschutzkommission, die den in Rede stehenden Tierversuchsantrag ursprünglich genehmigt hatte, bestand aus sechs Mitgliedern; die Tierschutzkommission, die am 19.08.2008 über die Verlängerung des v.g. Tierversuchsantrag zu entscheiden hatte, bestand aus ebenfalls sechs Mitgliedern.
Antwort zu Frage 9:
Ja.
Antwort zu Frage 10:
Die Kommissionsmitglieder nach § 15 TierSchG wurden nach der jeweils gültigen Geschäftordnung der Kommissionen in Nordrhein-Westfalen berufen. Die von Ihnen angesprochenen Kommissionen bestanden bzw. bestehen aus sechs ordentlichen Mitgliedern. Jedes Mitglied hat – unter Beachtung des § 15 TierSchG – einen Stellvertreter bzw. Stellvertreterin. Der Leitgedanke für die Kommissionsarbeit ist hierbei das Zusammenwirken von Wissenschaftlern und Vertretern der Tierschutzorganisationen, die sich durch unvoreingenommene Diskussionen auf der Basis von aktuellen Erkenntnissen von Wissenschaft und Ethik ein konkretes Bild über die zu entscheidenden Anträge machen.
Dabei stellen die Vertreter der Wissenschaft vier von sechs Mitgliedern.
Diesbezüglich stammen drei Vertreter der Tierschutzkommission Bochum aus unterschiedlichen Fakultäten der Ruhr-Universität Bochum, und ein Mitglied aus der chirurgischen Forschung einer bestimmten Klinik im nördlichen Ruhrgebiet.
Antwort zu Frage 11:
Die Sitzungsniederschriften nach § 12 der Geschäftsordnung für Tierschutzkommissionen unterliegen der absoluten Vertraulichkeit, und können daher nicht bekannt gemacht werden. Siehe auch Antwort zu Frage 7.
Antwort zu Frage 12:
Siehe Antwort zu Frage 11.
Antwort zu Frage 13:
Zunächst möchte ich anmerken, dass das LANUV mit Ihnen bisher keinen Kontakt hatte, und es daher nicht zutreffen kann, dass das LANVU Ihnen mit Schreiben vom 04.09.2012 den Zweck des in Rede stehenden Versuchsvorhabens mitgeteilt hätte.
Ziel des Versuchsvorhabens war die funktionelle Klärung der Steuerung und Kontrolle zielgerichteter Augen-, Kopf- und Armbewegungen (Koordination) bei Primaten. Es handelt sich bei dem Versuchsvorhaben um Versuche im Bereich der Grundlagenforschung.
Das Gehirn ist das Organ des Menschen, das die komplexeste Struktur aufweist und welches die kompliziertesten Funktionen ausübt. Leider treten, wie bei allen anderen Organen auch, mit zunehmendem Alter vermehrt anatomische Schäden auf, die die Funktion des Gehirns erheblich einschränken können. Neurologische Erkrankungen, wie die Parkinsonsche Krankheit, die Alzheimersche Krankheit oder Multiple Sklerose entstehen vor dem Hintergrund solcher altersbedingter Funktionsstörungen. Zusätzlich können Erkrankungen, die das Gehirn als Organ nur indirekt betreffen, z.B. Schlaganfälle, schwere Funktionsstörungen hervorrufen. Während die Beschreibung der neurologischen Ausfälle bei betroffenen Patienten einerseits und die Veränderungen, die in einzelnen Nervenzellen stattfinden, andererseits in den vergangenen Jahrzehnten deutlich verbessert wurden, stecken therapeutische Ansätze meist noch in den Kinderschuhen: Parkinson-, Alzheimer oder MS-Patienten haben weiterhin keine berechtigte Aussicht auf Heilung.
Auch präventive Maßnahmen zur Verhinderung des Ausbruchs dieser Erkrankungen sind derzeit nicht bekannt. Ein Grund dafür ist, dass eine Verbindung zwischen den Erkenntnissen auf der Ebene einzelner Nervenzellen und einem als Folge möglicherweise auftretenden neurologischen Ausfall nur hergestellt werden kann, wenn die Prinzipien verstanden werden, nach denen einzelne Nervenzellen zu Funktionen des Gesamtgehirns beitragen.
Diese Prinzipien müssen natürlich zunächst im gesunden Gehirn verstanden werden, bevor danach gesucht werden kann, welche Veränderungen zu neurologischen Fehlfunktionen führen und welche Korrektur- oder Kompensationsmöglichkeiten bestehen, um sowohl den bereits betroffenen und allen zukünftigen Patienten Hoffnung auf therapeutische Erfolge liefern zu können.
Der Erforschung solcher Prinzipien diente das Versuchsvorhaben, das an der RUB mit Makaken durchgeführt wurde. Für diese Untersuchungen wurde eine Aufgabe gewählt, die für Menschen und andere Primaten relativ einfach (weil verhaltensbiologisch relevant) erscheint und die eine Zusammenarbeit mehrerer Areale der Großhirnrinde mit anderen Gehirnstrukturen erfordert: die gezielte Bewegung der Hand zu einem visuell erfassten Ziel (Auge-Hand-Koordination).
Dabei geht es um die Frage, wie die Einzelinformationen verschieden spezialisierter (sensorischer und motorischer) Nervenzellen erfasst und bewertet werden, um eine koordinierte und während der Durchführung korrigierbare, also nicht reflektorische, Bewegung auszulösen.
Ohne das Verständnis der Verarbeitungsprinzipien des gesunden Gehirns lassen sich krankheitsbedingte Veränderungen weder erkennen noch therapieren.
Die Ergebnisse können somit sowohl einen Beitrag zur Entwicklung diagnostischer Verfahren liefern, die krankheitsbedingte Veränderungen früher erkennen lassen, als auch als Grundlage für die Entwicklung therapeutischer Strategien dienen.
Um die Zusammenhänge mit menschlichen Erkrankungen, in denen Gehirnareale zerstört wurden, herzustellen, kann nur ein dem Menschen sehr ähnliches Tiermodell gewählt werden. Alle übrigen Versuchstiere (Maus, Ratte, Kaninchen, Hund, Schwein) eignen sich aufgrund ihrer anatomischen Gegebenheiten nicht.
Den nachfolgend aufgeführten Link-Adressen der RUB können Sie diesbezüglich Informationen zu den Versuchen an Makaken entnehmen, die den wissenschaftlichen Fortschritt näher darlegen.
http://aktuell.ruhr-uni-bochum.de/pm2012/pm00043.html.de
http://aktuell.ruhr-uni-bochum.de/pm2011/pm00395.html.de
http://www.pm.ruhr-uni-bochum.de/pm2009/msg00363.htm
http://www.pm.ruhr-uni-bochum.de/pm2007/msg00378.htm
Antwort zu Frage 14:
Diese Informationen liegen meiner Behörde nicht vor. Die Frage betrifft insoweit ie Zuständigkeit der RUB.
Antwort zu Frage 15:
Diese Informationen liegen meiner Behörde nicht vor. Die Frage betrifft insoweitdie Zuständigkeit der RUB.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
G. Kampmann
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden. Die Klage ist beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Banhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen einzulegen.
Die Klage kann auch in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO VG/FG) vom 7. November 2012 (GV.NRW.2012 S. 548) eingereicht werden.
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NB: Diese Auskunft des LANUV NRW war mit einem Gebührenbescheid von 62,00 Euro begleitet. Wir werden innerhalb der 1-monatigen Frist Klage auf Rückerstattung dieser Gebühr beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen einreichen.
Wir haben bis jetzt schon ca. 700 Euro Kosten für die Herbeiführung im öffentlichen Interesse der notwendigen Transparenz über die Primatenveruche in Bochum zu verzeichnen und bereits 3 Klagen auf Rückerstattung beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen eingereicht. Die Urteile stehen noch aus, wir werden darüber in diesem Blog berichten, siehe: Spendenaufruf wegen abschreckenden Gebührenerhebungen der Behörde LANUV NRW
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