1. Dezember 2009
G.O. Mueller: Nachweis 4 (Fortsetzung) – Nichtbeantwortung der kritischen Argumentationen
Ich verweise auf meinen Eintrag 10 Thesen zum Grundrecht der Freiheit der Wissenschaft und zitiere weiter aus dem Brief von G.O. Mueller über Wissenschafts-freiheit an 639 Staatsrechtslehrer vom März 2008, der auch in den Katalog der Bibliothek des Bundesverfassungsgerichts aufgenommen wurde:
Nachweis 4 (Fortsetzung): Nichtbeantwortung der kritischen Argumentationen
D. Eine weitere Unterstützung für diesen Nachweis 4 liefert auch die Reaktion der bisher insgesamt 1900 Adressaten unserer 2230 versandten Exemplare der Dokumentation, jeweils verbunden nur mit der Bitte an die Adressaten, die Öffentlichkeit über die Existenz der Dokumentation zu informieren und eine Prüfung der durch die Dokumentation aufgedeckten Tatbestände anzuregen. Mehr als Information und Prüfung hat das Forschungsprojekt von keinem Adressaten erbeten.
Unsere Adressaten scheinen fast sämtlich in eine Schreckstarre gefallen zu sein angesichts der möglichen Dimensionen des Skandals, so daß überhaupt nur ganze 6 Adressaten sich wenigstens zu einer geschäftsmäßigen Empfangsbestätigung aufraffen konnten: wir danken diesen 6 Adressaten aufrichtig. Nur eine Adressatin, Frau Bundesministerin Schavan, hat die Beantwortung unseres “Offenen Briefes” an alle Bundestagsabgeordneten an ihr Ministerium delegiert. Wir danken Frau Schavan für diesen Schritt sehr, auch wenn anschließend ihre Mitarbeiter auf die entscheidenden Punkte des “Offenen Briefes” nicht eingegangen sind.
E. Erheblich positiver haben von den weltweit 130 versorgten Bibliotheken bis heute immerhin 57 Bibliotheken reagiert und die zugesandten Veröffentlichungen des Projekts in ihren Katalogen nachgewiesen. Damit haben sie aus freier Entscheidung den herrschenden akademischen Boykott gegen die Relativitätskritiker nicht mitgemacht. Eine Bibliothek ist nicht verpflichtet, unaufgefordert zugesandte Veröffentlichungen in ihren Bestand aufzunehmen und im Katalog nachzuweisen.
Es bleiben jedoch ca. 70 Bibliotheken, die die zugesandte Dokumentation woandershin entsorgt haben – was ihr gutes Recht ist. Fragt sich nur, ob diese Bibliotheken für ihre Leser bessere Dokumentationen der Kritik der Relativitätstheorien in ihren Beständen haben (welche sollten das wohl sein?) oder aber Nachweise solcher Kritik nicht für wünschenswert halten. Mehr als die Hälfte der Bibliotheken übt also immer noch Zensur, eine Bestätigung für den Nachweis 4.
Eine besondere Posse hat uns im Jahr 2002 die Bibliothek der ETH Zürich geboten. Sie hat die Dokumentation im August in ihren Katalog aufgenommen – und den Eintrag nach ca. 2 Monaten wieder gelöscht! Eine telefonische Rückfrage beim zuständigen Fachreferenten der Bibliothek ergab, daß anonym erschienene Werke als unwissenschaftlich gelten und deshalb in den Katalog nicht aufgenommen werden könnten.
(G.O. Mueller)